Ausgabe 
19.4.1853
 
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6) Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerischten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen.

7) Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als unein bringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt.

Sie haben zugleich die Agenten der Orts- und Feldpolizei zur ebenmäßigen Ueberwachung und An zeige der Zuwiderhandlungen anzuweisen.

Schließlich bemerke ich Ihnen, daß zu Art. 2, 17 und 25 des erwähnten Gesetzes demnächst weitere Vollzugsvorschriften werden erlassen werden.

Küchler.