4) Die Gelder über überwiesenes Loosholz und die Pachtgelder für die Feldjagd dürfen in der Regel niemals in dem Ausstandsverzeichnisse erscheinen, indem das Loosholz vor dem Wegbringen bezahlt, das Jagdpachtgeld aber vor dem Beginne des Pachtjahres berichtigt werden muß.
5) Es dürfen nur diejenigen Posten in das Ausstandsverzeichniß aufgenommen werden, welche im e begriffen und durch die Pfandbefehle begründet oder durch Fristgestattung elegt sind.
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6) Jeder einzelne betreffende Schuldposten muß die erforderlichen Nachweise enthalten, in welchem
60 Pfandbefehle und unter welcher Ord.-Nr. desselben er enthalten ist. Dem Ausstandsverzeichnisse
1 sind deshalb noch zwei Columnen anzufügen und zwar:
1 a. die Nr. des Pfandbefehls. und 0 b. die Ord.⸗Nr. des Schüldpostens desselben. 0
Sollte bei einzelnen Schuldnern resp. Schuldposten auf mehrere Pfandbefehle verwiesen werden müssen, in dem Formular aber hierzu der Raum nicht ausreichen, so sind jene Nachweise auf einem 5 besonderen Bogen zu bewirken. 7
75 7) Sind für einzelne Schulnder oder einzelne Schuldposten Fristen von mir bewilligt worden, so ist dies geeigneten Orts zu bemerken, zugleich aber auch die von mir erlassene Bewilligung dem Ausstandsverzeichnisse beizulegen, und wo auf diesen Bewilligungen mehrere Schuldner vorkom— men, darauf bei den einzelnen Posten des Ausstandsverzeichnisses, unter Beischrift der Ord.-Nr. 5 desselben, zu verweisen. f
1 8) Da nach F. 91 der Instruction für die Gemeinde-Einnehmer vom 11. November 1840 das
6 Ausstandsverzeichniß mit dem Schlusse der Handbücher gefertigt werden muß, so haben Sie, die geber 5 Gr. Bürgermeister, darauf zu bestehen, daß jenes Ausstandsverzeichniß längstens 10 Tage nach
9 dem Bücherschlusse durch die Gemeinde-Einnehmer Ihnen vorgelegt werde. Die Gr. Bürger— es 7 meister werden mir unverweilt anzeigen, wenn dies nicht geschehen ist, um eintretenden Falles Ne 17 gegen die Gemeinde-Einnehmer sogleich vorschreiten zu können. 5 1 9) Nach Empfang des Ausstandsverzeichnisses werden Sie, die Gr. Bürgermeister, dassekbe einer scgen 15 gründlichen Prufung unterwerfen. Die zu dem Ende erfolgte Ladung der Schuldner ist beson⸗ Ver 1 ders zu bescheinigen und diese Bescheinigung dem Ausstandsverzeichnisse beizulegen. Die erschienenen Auf 0 Schuldner haben sodann ihre Schuldposten mittelst Unterschrift, welche von den Gr. Bürgermeistern
ö zu beglaubigen ist, anzuerkennen. Verweigern einzelne Schuldner die Unterschrift, oder erscheinen lun
sie auf Vorladung zur Anerkenntniß nicht, oder stellen sie die Richtigkeit der Schuld in Abrede, so ist dieses speciell, nöthigenfalls in darüber aufzunehmenden Protocollen zu bemerken, welche von den Bürgermeistern beglaubigt und ebenfalls dem Ausstandsverzeichniß beigelegt werden. 1 10) Die Gr. Bürgermeister haben bei der von Ihnen vorzunehmenden Prüfung der Ausstandsver⸗ *
3 zeichnisse darauf zu sehen, daß die Nachweise der Vereinnahmung der Schuldposten aus früheren 5 Rechnungen in denselben angemerkt und auch diejenigen Verfügungen in der letzten Columne 2 angezogen werden, welche von mir etwa wegen einzelner Schuldposten erlassen worden sein mögen.
11) Die Gr. Bürgermeister haben hierauf unverzüglich den Gemeinderath zu versammlen und über die einzelnen Schuldposten berathen zu lassen. Sollte der Gemeinderath zu keinen Bemerkungen veranlaßt worden sein, so ist dieß in dem, unter das Ausstandsverzeichniß zu setzenden Protocoll 0 1
8 kurz anzudeuten, in dem Falle aber, wo von dem Gemeinderathe Anstände erhoben und sonst glied
Bemerkungen gemacht worden sind, ist sich in dem, ebeufalls unter das Ausstandsverzeichniß zu
setzenden Protocoll auf diese, in einer besonderen Anlage aufgeführten Beschlüsse oder Auträge
1 des Gemeinderaths zu beziehen, und sind auch diese besonderen Beschlüsse von dem Gemeinderath mein N zu unterschreiben. Bein 5 Sämmtliche Verhandlungen sind sofort längstens 3 Wochen nach dem Bücherschlusse an mich drück 4 einzusenden, bei Vermeidung unangenehmer Maßregeln. unter 3 e e
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