Ausgabe 
4.3.1853
 
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10.

Zu Nr. K. A. G. 1452. Gießen am 4. März 1853.

Betreffend: Die Prüsung und Deeretur der Liquidation zu den Rechnungen der Gemeinden.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis Amt Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister und Gemeindeeinnehmer dieses Kreises.

Der§. 73 der Instruction über die Beitreibung der Gemeinde-Einkünfte vom 24. Mai 1833 läßt eine Liquidation von Ausständen nur zu, wenn der Gemeinde-Einnehmer den Nachweis liefern kann, daß er seiner instructionsgemäßen Obliegenheit in der Beitreibung Genüge geleistet hat. Dieser 8. verordnet insbesondere:

Der Gemeinde-Einnehmer ist für den richtigen Eingang aller Intraden, deren Erhebung er zu be

sorgen hat, persönlich verantwortlich.

Sämmtliche ausstehende Posten, von welchen er nicht darthun kann, daß er zur Beitreibung dersel⸗

ben alle, in dem II. Abschnitte dieser Instruction als erlaubt erklärte und nach Beschaffenheit des

Falles geeignete Maßregeln zur rechten Zeit ergriffen habe, können ihm von der höheren Behörde

persönlich zur Last gesetzt und von ihm selbst oder von seinen Bürgen beigetrieben werden. Der Beweis,

daß der Gemeinde-Einnehmer hiernach seine Obliegenheit erfüllt hat, kann nur durch die bei dem

Kreisrath(Landrath) niedergelegten Actenstücke über das Beitreibungsverfahren(§. 18 und 50) ge⸗

liefert werden; dieselben sind daher bei der Prüfung der Liquidation zur Hand zu nehmen und

es ist diese letztere nur dann zu decretiren, wenn in der vorliegenden Beziehung kein Anstand

obwaltet⸗. 5 Es ist durchaus erforderlich, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine genaue und strenge

Prüfung der Liquidations-Verzeichnisse gehörig überwacht werde, indem dies als das wirksamste Mittel erscheint, um einestheils die Gemeinde-Einnehmer zu einer fortdauernd pflichtmäßigen Thätigkeit anzuregen und anderntheils namhafte Verluste von den Gemeinden abzuwenden.

Ich bin zu dem Ende veranlaßt, unter Bezugnahme auf die. S. 86 95 der Instruction für die Gemeinde⸗Einnehmer vom 11. November 1840 und die Amtsblätter des Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz

Nr. 28 vom 15. April 1833,

Nr. 15 vom 15. Mai 1838,

Nr. 44 vom 10. December 1842,

Nr. 33 vom 10. December 1845 noch Nachfolgendes anzuordnen:

1) Die Ausstands⸗Verzeichnisse sind genau nach dem Muster Nr. XII zur Instruction für Gemeinde⸗ Einnehmer vom 11. November 1840 einzurichten und hierzu nur die gedruckten Formularien zu verwenden.

2) Creditüberschreitungen aus vorderen Jahren können in diese Verzeichnisse nicht aufgenommen wer den, indem derartige Posten niemals in Liquidation passiren dürfen.

3) Es ist unstatthaft, irgend einen Theil des aus der vorhergehenden Rechnung hervorgegangenen, in der folgenden Rechnung zu vereinnahmenden baaren Kassevorraths mit Ausständen zu decken, die nicht, als solch e, in der vorhergehenden Rechnung verzeichnet und zur Liquidation genehmigt waren.