Ausgabe 
2.6.1853
 
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begegnen, und überhaupt darüber zu wachen, daß die Unterhaltung sämmtlicher Gebäude, zwar mit weiser Sparsamkeit und thunlichster Berücksichtigung der Kräfte der Gemeinde, aber auch mit Sorgfalt und regelmäßig durchgeführt werde.

Was wegen gelegenheitlicher, periodischer Besichtigung durch die Kreisbaubeamten verfügt worden ist, ersehen Sie aus dem angefügten Ausschreiben der Ober-Bau-Direction vom 25. v. Mts.

Da diese gelegenheitliche Besichtigung durch Beamte, welche nicht in alle Orte kommen, für sich nicht genügen kann; so erwarten wir, daß auch Sie, bei Ihren Rundreisen, oder wenn Sie sich sonst an Ort und Stelle befinden, von Zeit zu Zeit die fraglichen Gebäude einsehen und in geeignetem Falle die erfor derliche Abbülse oder eine technische Untersuchung veranlassen. Sind Sie auch nicht Techniker, so wird es doch auch Ihnen in vielen Fällen möglich sein, die Spuren vernachlässigter Unterhaltung zu entdecken, und schon durch Ihre Kenntniß der localen Verhältnisse überhaupt und des Büdget- und Rechnungswesens insbesondere werden Sie vielfach darauf aufmerksam gemacht werden, wo solche Vernachlässigungen zu erwarten sind.

Außerdem halten wir es für angemessen, daß Sie die Feuerstättenbesichtiger anweisen und instruiren, auch auf Baugebrechen in den fraglichen Gebäuden, welche nicht die Feuerstätten betreffen, zu achten und nicht nur die Orts- und beziehungsweise Kirchen- und Stiftungs-Vorstände auf dieselben aufmerksam zu machen, sondern auch Ihnen jährlich darüber Bericht zu erstatten, damit von Ihnen das Geeignete verfügt werde. In die Protokolle über Besichtigungen der Feuerstätten sind nur die Gebrechen der Feuerstätten aufzunehmen. f

Von dieser Verfügung sind die Orts- und Kirchen-, so wie die betheiligten Stiftung-Vorstände in Kenntniß zu setzen. 8 v. D aal wig k.

Abdruck. Zimmermann. Amts lait

des Großherzoglich Hessischen Oberbaudirection

Nro. 8. Darmstadt den 30. April 1853. Inhalt: 10) Das geistliche, Stiftungs⸗ und Gemeinde-Bauwesen.

10. Nr. O. B. D. 4107.

Betreffend: Das geistliche, Stiftungs- und Gemeinde Bauwesen.

An fäuentliche Grosth. Kreisbauämter.

Nach§. 2. des Regulativs vom 17. September 1832 sind die Großherzoglichen Kreisbaumeister verbunden, die bei ihren Dienstreisen gelegentlich etwa wahrgenommenen Vernachlässigungen in der Unterhaltung der gemeinheitlichen, geistlichen und aus Stiftungen errichteten, oder zu erhaltenden Gebäude den Verwaltungsbehörden anzuzeigen. Zur besseren Erreichung des Zwecks dieser Bestimmung hat uns das Großherzogliche Ministerium der Finanzen im Einverstänvniß mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern beauftragt, Sie anzuweisen, die sich Ihnen darbietenden Gelegenheiten, die in dem genannten Regulativ erwähnten Gebäude, ohne besondere Kosten, zu besichtigen, nicht unbenutzt vorübergehen zu lassen. g 85 genügt übrigens, wenn die Besichtigung von Zeit zu Zeit, in Perioden von drei zu drei Jahren

attfindet.

Die bei solchen gelegenheitlichen Besichtigungen vorgefundenen geringeren Baugebrechen sind den betreffenden örtlichen Vorständen zu bezeichnen, die großeren Gebrechen aber und insbesondere solche, deren Vernachlässigung den Gebäuden Nachtheil droht, den Großherzoglichen Kreisämtern zu notifieiren, damit von diesen wegen der speciellen Veranschlagung und Herstellung Einleitung getroffen werde.

Sollten die Großherzoglichen Kreisbaumeister nicht selbst an Ort und Stelle kommen, wohl aber zu dem fraglichen Geschäft qualificirte Bauaufseher und Gehülfen, so ist diesen der geeignete Auftrag zu ertheilen. Für die Ausfertigung.

Klunk.