Ausgabe 
31.8.1852
 
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10.

Zu Nr. K. G. 655. Gießen am 31. August 1852.

Betreffend: Die Sonntagsfeier. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Kirchenvorstände und Lokalpolizeibehörden des Kreises.

Sb Handhabung der Vorschristen, welche Beseitigung von Störungen einer würdigen Feier der Sonn- und Festtage bezwecken, ist unerläßliche Pflicht der Behörden, welche berufen sind, durch Förde⸗ rung und Pflege einer edlen, durch Religion geheiligten Sitte zu Erreichung des Staatszwecks und Begrün⸗ dung wahren Volksglücks mitzuwirken. Sie werden daher die Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 1841, die Sonntagsfeier betreffend, genau beachten und jede Uebertretung einer Strafbestimmung derselben alsbald anzuzeigen nicht versäumen.

Küchler.

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