Ausgabe 
29.12.1852
 
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29.

Zu Nr. K. G. 3848. Gießen am 29. December 1852.

Betreffend: Die nach dem Gesetz vom 8. Januar l. J. vor Wahlen des Gemeinderaths. 1 eden

Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen

an

*

sämmtliche Großh. Hess. Bürgermeister des Kreises.

Nachstehende abschriftliche Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachachtung und Bemessung mit. N g 155 1 Eck ste ien, Regierungsrath.

Zu Nr. D. 14,087. Darmstadt am 2. December 1852.

Bettessend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische fister iu mw es J nne

sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.

Im§. 24. der Instruction über die nach dem Gesetz vom 8. Januar d. J. vorzunehmende Wahl des Gemeinderaths ist bestimmt, daß zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag, an welchem die Wahl mit der Abstimmung für die dritte Abtheilung der Wähler beginnt, jedesmal drei volle Tage liegen müssen. Da diese Bestimmung gemachter Erfahrung zu Folge seither nicht immer befolgt worden ist, so beauftragen wir Sie, die Großherzoglichen Bürgermeister zu genauer Beobachtung derselben anzu weisen und über den Vollzug zu wachen.

Der erwähnten Bestimmung entsprechend, ist auch in der Bescheinigung über geschehene ortsübliche Bekanntmachung(Formular Nr. 5.) jedesmal der Tag der Bekanntmachung anzugeben und diese Beschei nigung folgendermaßen abzufassen: ö

Daß Vorstehendes am ten wie ortsüblich ꝛc.;

wonach Sie gleichfalls das Erforderliche verfügen wollen. g v. De e e i. Zimmermann.