Ausgabe 
29.12.1852
 
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28.

Zu Nr. K. G. 4140. Gießen am 29. December 1852.

Betreffend: Die Unterzeichnungen der Behörden und Beamten in amtlichen Erlassen.

Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen

an

sämmtliche Großh. Hess. Bürgermeister des Kreises.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zur näheren Bestimmung der Fälle, in welchen sich die Behörden und Beamten in ihren amtlichen Erlassen und Ausfertigungen alsGroßherzogliche und in welchen alsGroßherzoglich Hessische zu bezeichnen haben, durch Allerhöchste Entschließung vom 6. v. M. folgende Verfügung zu erlassen geruht:

In den Unterschriften amtlicher Schreiben und Bekanntmachungen, ebenso in allen Reise pässen, Heimathsscheinen und sonstigen Legitimationsurkunden soll die Bezeichnung der Behörden alsGroßherzoglich Hessische bleiben.

Nur bei den lediglich für das Inland bestimmten Schreiben und Publikationen der Behör den soll bei der Unterschrift das WortHessische wegbleiben.

Wenn eine in inländische Blätter eingerückte Bekanntmachung auch durch ausländische Blätter publicirt werden soll, so ist das WortHessische bei der Unterschrift der für letzteren Zweck bestimmten Aktenstücke hinzuzufügen. g

Indem wir Sie von diesen Allerhöchsten Bestimmungen zur sorgfältigsten Beachtung in Kenntniß setzen, bemerken wir zugleich, daß die in dem Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 9. Juli d. J.(Amtsblatt der vorhinigen Gr. Regierungs-Commission Nr. 10.) die Unterschriften der Bürgermeister betreffend, enthaltenen Vorschriften nach desfalls gemachten Wahrnehmungen nicht immer befolgt worden sind.

Wir weisen Sie daher, Allerhöchster Verfügung gemäß, hiermit noch ganz besonders an, den er wähnten Ausschreiben vom 9. Juli l. J. genau und pünktlich nachzuleben.

Eckstein, Regierungsrath.