18.
——
Zu Nr. K. G. 2157. Gießen am 20. October 1852.
Betreffend: Die Erlasse der Großberzoglich Hessischen Behörden in öffentlichen Blättern.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises, sowie die ubrigen, der Kreisver— waltung untergebenen Behörden.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei Bekanntmachungen von Behörden in öffent— lichen Blättern, der bestehenden Vorschrift zuwider, bei der Unterschrift der betreffenden Beamten mitunter die Bezeichnung„Großßherzoglich“ weggeblieben ist.
In Auftrag Großh. Ministeriums des Innern weise ich Sie hierdurch an, jene Vorschrift für die Folge auf's Strengste zu beobachten.
e e
7 2 1 2 7 * 6.„ ee n 5


