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Zu Nr. K. G. 1238. Gießen am 13. September 1852.
Betreffend: Die Frist zu Reclamationen gegen die Anforderung von Beiträgen zu Gemeindeumlagen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
Damit bei einer Gemeindeumlage den Interessenten die Möglichkeit gegeben sei, auch gegen die Bei⸗ tragspficht oder das angenommene Beitragsverhältniß der Einzelnen Beschwerde zu führen, zu welcher natürlich erst die Einsicht des betreffenden Hebregisters Anlaß und Aufforderung geben kann, so ist höchsten Orts verordnet worden:
daß das Hebregister über die genehmigten Gemeindeumlagen binnen einer bekannt zu machenden Frist von 8 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und mit dieser Offenlegung zugleich die Bekanntmachung zu verbinden ist, daß Beschwerden gegen die in den Hebregistern enthal⸗ tenen Ansätze binnen der ersten vier Wochen nach Ablauf der Offenlegungsfrist entweder schriftlich oder mündlich zu Protocoll bei der unterzeichneten Behörde vorgebracht werden müssen, und daß spätere Beschwerden keine Berücksichtigung mehr finden können.
Sie werden sich hiernach bemessen. e
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