Ausgabe 
4.11.1852
 
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19.

Zu Nr. K. G. 2780. N Gießen am 4. November 1852.

Betreffend: Die Holzversteigerungen in den Gemeindewaldungen, insbesondere die Führung des Controlverzeichnisses.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

die sämmtlichen Gr. Bürgermeister des Kreises.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die nach Nr. VI. des§. 11. der Instruktion vom 29. März 1837 über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vorgeschriebenen Controlverzeichnisse mitunter sehr mangelhaft geführt und die Protokolle über die Versteigerung selbst erst nach Abhaltung derselben bearbeitet worden sind. Indem ich Sie in Folge Auftrags des Gr. Ministeriums des Innern vom 25. v. M. zu Nr. D. 13,049 zur strengen Beobachtung der bestehenden Vorschriften überhaupt anweise, eröffne ich Ihnen noch insbesondere folgende höchste Bestimmungen. i 1) Ein qualificirter Gemeindecontroleur zu den unter II., IV., VII. und X. des. 11 der gedachten Instruktion vorgeschriebenen Funktionen ist zu bestellen; 2) die Vorschriften unter Nr. V. des 8. 11. sind schon vor der Versteigerung genau zu beobachten; 3) das Controlverzeichniß nach Nr. VI. des§. 14. muß genau und in der Weise geführt werden, daß es die Namen aller Meistbietenden und alle Meistgebote enthält und ein Gleiches von dem schützenden Forstdiener in seinem Nummerbuche geschieht; 4) das Versteigerungsprotokoll ist mit dem Controlverzeichniß gemäß Nr. VII. des§. 11. unver züglich nach Abhaltung der Versteigerung zu collationiren; 5) der Controleur hat in Gemäßheit von Nr. X. des§. 11. mit dem Bürgermeister das Versteige rungsprotokoll zu unterschreiben. Sie werden sich hiernach bemessen. e e d

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