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Zu Nr. K. G. 3513. Gießen am 1. December 1852. Betreffend: Die Dienstsiegel der Bürgermeister.
Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Dex Inhalt des nachfolgend abgedruckten Ministerial-Amtsblattes bringen wir hierdurch zu Ihrer Kenntniß mit dem Auftrage, wegen der Bestimmung sub 3 alsbald den Gemeinderath zu vernehmen und dessen Protokoll an uns einzusenden.
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Zu Nr. D. 11,706. Darmstadt am 26. October 1852. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische iter em des June tn
an
sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
85 Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hierdurch Folgendes verfügt: J) Die Bürgermeister haben sich künftig eines Dienstsiegels nach dem nachstehend abgedruckten Muster zu bedienen.
(Das Muster des Siegels ist dasselbe, wie es bei Gr. Kreisamte zu Gießen gebraucht wird.)
2) Den Bürgermeistern derjenigen Orte, welche eigene Wappen führen, deren Beibehaltung die Ge— meinden wünschen, ist es gestattet, auch fernerhin dieser mit den Gemeinde-Wappen versehenen Siegel in allen Fällen sich zu bedienen, in welchen sie nicht in der Eigenschaft als Polizeibeamte handeln; ist letzteres der Fall, so haben auch sie ein Siegel nach der unter 1) vorgeschriebenen Form zu gebrauchen.
3) Die Anschaffung dieser neuen Siegel muß spätestens dann erfolgen, wenn die Erneuerung der gegenwärtig vorhandenen Bürgermeisterei-Siegel in einer Gemeinde nothwendig wird. Es ist jedoch, um der zu erzielenden Gleichförmigkeit willen, erwünscht, daß die Anschaffung schon früher und möglichst bald erfolge, weßhalb Sie hierüber die Ortsvorstände sofort vernehmen werden.
4) Sobald in Vollzug vorstehender Bestimmungen ein neues Siegel in einer Gemeinde angeschafft wird, ist ein Abdruck davon an uns einzusenden und dafür zu sorgen, daß das bisherige außer Gebrauch zu setzende Siegel vernichtet werde.
e Zimmermann.
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