Ausgabe 
26.2.1844
 
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2. dieses Verzeichniß ist von dem Bürgermeister dem Ortsgeistlichen mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvorstande zu durchgehen und die hierbei nöthig befundenen Bemerkungen hierzu zu machen hat:

3. dasselbe ist sodann, wenn Bürgermeister und Gemeinderath einer Seits und Pfarrer und Kirchen⸗ vorstand anderer Seits mit einander übereinstimmen, von dem Bürgermeister auf die Gemeindekasse zur Ver⸗

ausgabung der bewilligten Unterstützungen zu dekretiren; 1 1

4. in den Fällen, in welchen zwischen gedachten beiden Behörden verschiedene, nicht zu vereinigende Ansichten obwalten, hat der Bürgermeister die sich ergebenden Anstände vor der Decretur des Verzeichnisses, unter Beischluß desselben, hierher zur Entscheidung einzuberichten;

5. die Fonds zur Armen⸗Unterstützung sind jährlich nach dem durchschnittlich ermittelten Bedarf der vorhergegangenen Jahre, in den nächsten Gemeinde⸗Voranschlägen vorzusehen.

Am 1. April ist mit Aufstellung des Verzeichnisses bereits zu beginnen und damit jedes Vierteljahr sortzufahren.

Sollten etwa in einer oder der andern Periode nach der Ansicht des Bürgermeisters und Gemeinde⸗ raths keine Unterstützungen Ortsarmer erforderlich werden, so hat der Erstere den Ortsgeistlichen davon in Kenntniß zu setzen, damit der Kirchenvorstand auch in dieser Beziehung das nöthig Scheinende bemerken, namentlich etwaige abweichende Meinung geltend machen kann. Geschieht Letzteres und ist auch hierbei eine Uebereinstimmung der Ansichten nicht zu erzielen, so muß ebenfalls an mich berichtet werden.

Ich erwarte nunmehr, daß Sie Ihren Obliegenheiten nach diesen Bestimmungen pflichtmäßig nachkom⸗ men und sich keinerlei Lauheit und Versäumniß hierin zu schulden kommen lassen, und bemerke Ihnen zu⸗ gleich, daß die Kirchenvorstände von dem Inhalte dieses Ausschreibens benachrichtigt worden find.

Prinz.