Ausgabe 
26.2.1844
 
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12.

Zu Nr. K. G. 2839.

Gießen am 286. Februar 1844.

Betreffend: Die Unterstützung der Armen und das Abstellen des Bettelns in den Gemeinden des Kreises Gießen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

d n 5 die Großh. Buͤrgermeister des Kreises

7 mit Ausnahme des Gr. Bur germeisters dahier.

Oynerachtet meiner verschiedenen, die Abstellung des Bettelns in den Gemeinden des Kreises be⸗ zweckenden, Verfügungen, vernehme ich dennoch hier und da wiederholte Klagen über Belästigung der Orts⸗ einwohner durch Bettelei, namentlich von Schulkindern; ich muß Sie daher abermals zur strengen Aufsicht in dieser Beziehung anweisen, und Ihnen die gewissenhafte Beachtung der Andeutungen meines deßfallsigen Ausschreibens vom 4. Dezember v. J. die Ueberhandnahme des Bettelns in den Orten des Busecker Thals betr. angelegentlichst empfehlen.

Als das wirksamste Mittel zur Verminderung des Bettelns erscheint übrigens eine allgemein geregelte

und auf gerechte Würdigung der Verhältnisse gebaute Armen-Unterstützung.

Wenn diese versäumt oder nur nachlässig behandelt wird, so wird es den vereinten Bemühungen der Behörden nicht gelingen, die Bettelei auf befriedigende Weise zu verhüten, und damit die großen Nachtheile zu beseitigen, welche dieselbe in Bezug auf das leibliche und geistige Wohl der Gemeinde Angehörigen zur unausbleiblichen Folge hat. f

Nach meinen Wahrnehmungen findet aber in den meisten Gemeinden des Kreises bei der Ermittelung der Nothwendigkeit der Unterstützung hülfsbedürftiger Ortsarmen und der Verabreichung solcher Unterstützun⸗ gen kein übereinstimmendes und geregeltes Verfahren statt, insbesondere sind die Vorschriften der höchsten Staatsbehörde vom 24. März 1830, der unterm 3. October 1842 erfolgten Einschärfung ohnerachtet, fort⸗ während unbesolgt geblieben; man überläßt es, wie mir allzuhäufige Beschwerden über Verweigerung von Unterstützungen und die dabei gemachten Erfahrungen bewiesen haben, nur zu oft den Sollieitationen der Betheiligten und der Einschreitung des Kreisraths, eine Unterstützung herbeizuführen, und glaubt genug ge⸗ than zu haben, wenn man den einlaufenden Beschwerden, freiwillig oder gezwungen, abhilft

Ein solches Verfahren ist ordnungswidrig, zwecklos und inhuman.

Wie es gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden ist, ihre Ortsarmen nach Kräften zu unterstützen, so ist es Pflicht der Bürgermeister, die hülfsbedürftigen Angehörigen ihrer Gemeinden von Amtswegen zu er⸗ mitteln, und der Noth auf jede, nur irgend mögliche, Weise zu steuern zu suchen.

Zunächst muß ihre Fürsorge dahin gerichtet sein, den vermögens⸗ und arbeitslosen, jedoch arbeitsfä bigen Einwohnern ihrer Gemeinden Beschäftigung und Verdienst zu verschaffen, und dadurch eine nicht seltenne Veranlassung des Mangels zu heben, was ihnen nicht schwierig werden wird, wenn sie sich mit Eifer und Liebe diesem Dienste unterzieben und namentlich auch bei Zeixen dafür sorgen, daß es an nützlichen und nothwendigen Gemeindearbeiten nicht fehlt. 5 f

Die Unterstützung derjenigen Armen, welche durch Arbeit den nöthigen Unterhalt nicht zu gewinnen ver⸗ mögen, ist künftig allgemein auf die Weise herbeizuführen, welche durch die oben erwähnte höchste Entschlie⸗ ßung vorgeschrieben worden ist. Es hat nemlich g% 3

der Bürgermeister, mit Zuziehung des Gemeinderaths, vierteljährlich ein Verzeichniß aller solcher hülfsbedürftigen Armen aufzustellen, und bei jedem derselben zu bemerken, was er wöchentlich an Geld oder Naturalien, je nachdem die eine oder die andere Art der Unterstützung zweckmäßig erscheint, empfangen soll;

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