Ausgabe 
11.4.1843
 
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3) Als Vergütung fur die zu vollziehenden Untersuchungen und den über den Befund an

die Ortspolizei⸗Behörde zu erstattenden Bericht hat eigenthümern zu beziehen:

a) an ihrem, der Sachverständigen, Wohnsitze

Gebühr von fünf zehn Kreuzer, wenn

Jeder der Sachverständigen von den Haus⸗

von jeder besichtigten Feuerungs⸗Anstalt eine jedoch mehr als vier solcher Anstalten an

Einem Tage untersucht werden, einen Gulden im Ganzen;

b) außerhalb ihres Wohnsitzes Taggelder von einem Gulden 30 Kreuzer por Tag, wenn aber das Geschäft einschließlich des Zeitaufwandes für die Reise hin und her nur einen halben Tag und weniger in Anspruch nimmt, vierzig Fünf Kreuzer; sind jedoch in letzterem Falle mehr als drei Feuerungs⸗Anstalten untersucht worden, so hat jeder der Visitatoren einen Gulden anzusprechen.

Die Gebühren sowohl als die Taggelder sind, Hauseigenthümer zu visitiren waren, auf diese nach

wenn die Feuerungs⸗ Anstalteu verschiedener der Zahl dieser Anstalten zu repartiren.

4) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter Nr. 1. werden mit einer Polizeistrafe von 1 bis 7 fl. bestraft, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Gefängniß mit 40 kr. für einen

Tag verwandelt wird..

Wir beauftragen Sie, diese Anordnungen in bringen und die Ortspolizei⸗Behörden anzuweisen, überwachen.

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Ihren Bezirken zur öffentlichen Kenntniß zu die Befolgung der erlassenen Vorschriften zu i.

v. Stein.

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