Ausgabe 
11.4.1843
 
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Zu Nr. K. G. 4259. 5 N Gießen am 11. April 1843.

Betreffend: Die Unter suchung der Feuerungs⸗Anstalten in Gebäuden. 9 0 e

i Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

ü an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises, 8 (mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen).

Nachstehende höchste Ministerial⸗Verfügung haben Sie nicht nur allein alsbald in Ihren Ge⸗ meinden ortsüblich zu publieiren und wie geschehen berichtlich anzuzeigen, sondern auch deren Be⸗ folgung strengstens zu überwachen. d i f

P biin z

9.

Zu Nr. D. 500 l. 6 Marz 1843. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich. Hessische 5 Ministerium des Innern und der Justiz

4 8 an 5 die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dabier und zu Gießen und an saͤmmtliche i. f Oroßherzogl. Kreisraͤthe.

Unter Beziehung auf den§. 4. der Feuer⸗Ordnung vom 18. Juni 1767 und resp. den §. 6. des in der Provinz Rheinhessen bestehenden Präfeetur⸗Beschlusses vom 4. September 1807(erneuert durch die Bekanntmachung der vormaligen Provinzial⸗Regierung zu Mainz vom 6 October 1818 in Nr. 78. des Amtsblatts) finden wir uns veranlaßt, folgendes zu verfügen:

il) Nicht allein bei neuen Gebäuden, sondern auch bei allen wesentlichen Veränderungen an

Kam nen und Feuerungs⸗Anlagen in älteren Gebäuden dürfen die Feuerungs⸗Anlagen. nicht eher benutzt werden, als bis solche untersucht und die zur Beseitigung der etwa gefundenen feuerge⸗ fährlichen Bau⸗Gebrechen erforderlichen Veränderungen vorgenommen worden sind. 229) Die unter 1. bemerkten Untersuchungen sind durch den Kaminfeger und Einen der Feuer⸗Visitatoren(in der Regel den Maurermeister) des Bezirks gemeinschaftlich vorzunehmen. War jedoch die bauliche Einrichtung, welche die Visitation nöthig macht, von dem Feuer⸗Visitator selbst vorgenommen worden, so ist demselbem ein anderer Sachverständiger in der Regel ein Maurermeister zu substituiren. 5