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Zu Nr. K. G. 4766. 4 Gießen am 5. Mai 1843.
i Betreffend: Die Einführung eines besseren Hufbeschlags. ö 1 Der Großherzoglich Hessische N rei ses Gießen
an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises, f nit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen).
Nach vorliegender Anzeige sollen die, meisten, der im diesseitigen Kreise den Hufbeschlag aus— übenden Schmiede, weder die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, noch mit einer Concession zur Ausübung des Hufbeschlags versehen seyn.
. Da dieß den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Juli 1822 zuwider⸗ läuft und die wohlmeinende Absicht vereitelt, welche jener Verordnung zu Grunde liegt, so beauf⸗ trage ich Sie, in Ihren Gemeinden alsbald bekannt zu machen:
„daß von nun an Jeder, welcher, ohne die hierzu erforderliche Coneession zu haben, den 5 Hufbeschlag ausübt, für jeden einzelnen Fall in eine Polizeistrafe von 5 fl. verfallen werde, und daß es hierbei ganz gleichgültig sey, ob derselbe bereits ein Gewerbspatent als Grob⸗
c schmied erhalten habe oder nicht.“
0 Die fragliche Concession wird auf Anmelden und nach bestandener Prüfung bei dem Kreis⸗ 175 thierarzte durch mich ertheilt.
Daß dieser Anordnung nicht er keit zu überwachen und vorkommende Contraventionen mir unverweilt anzuzeigen.
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itgegen gehandelt werde, haben Sie bei eigener Verantwortlich—
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