Ausgabe 
4.1.1843
 
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Zu. Nr. K. G. 136. Gießen am 4. Januar 1843.

Betreffend: Die sogenannten Spinnstuben auf dem Lande. Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Großh. Bürgermeisters zu Gießen).

Nach der von mir gemachten Wahrnehmung wird die Verordnung vom 31. December 1812, die sogenannten Spinnstuben auf dem Lande betreffend, von den Großh. Bürgermeistern, als Lokal⸗Polizei⸗Behörden, nicht so gehandhabt, wie es der Rücksicht auf Beförderung der Sittlichkeit und Ordnung in. den Gemeinden entspricht, auch haben sich über den Begriff einer öffentliehen Spinnstube hier und da Zweifel gebildet.

Ich finde mich hierdurch veranlaßt, Ihnen die strenge Aufrechthaltung der Bestimmungen jener Verordnung hierdurch ausdrücklich anzuempfehlen und Sie dabei, zur Beseitigung der ent⸗ standenen Zweifel, darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn nach pos 1. der Verordnung das Halten öffentlicher Spinnstuben ohne höhere Erlaubniß untersagt ist und das Merkmal der Oeffentlichkeit in dem freien Zutritt eines Jeden, welcher an der Versammlung Theil nehmen will, liegt, nur solche Versammlungen nach pos. 4. der Verordnung ohne jene Er laubniß gestattet werden dürfen, an welchen die Glieder mehrerer unter sich verwandten

oder befreundeten Familien, welche auch sonst gute Bekanntschaft mit einander zu ne

halten pflegen, zum Zwecke angemessener Beschäftigung Antheil nehmen, und daher namentlich Versammlungen, bei welchen die anwesenden jungen Leute die Zeit weniger zu nützlicher Beschäf tigung und Unterhaltung verwenden, sondern vielmehr dieselbe auf nutzlose oder verderbliche Weise