hand genommen hat, daß es der Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, ohner achtet mehrfach ergriffener Maßregeln, bis jetzt nicht gelungen ist, das Vagabunden-Wesen in der bezeichneten Gegend, namentlich im Orte Gehaus, auszurotten. Dieselbe hat deßhalb, um den beabsichtigten Zweck endlich vollstaͤndig zu erreichen, die Mitwirkung der angrenzenden und benachbarten Staaten und namentlich fuͤr wuͤnschenswerth und nothwendig erachtet, daß

1) von den Polizeibehoͤrden jener Staaten jedem auf der Wanderschaft befindlichen Ein wohner aus dem Patrimonial- Amtsbezirke Lengsfeld und namentlich aus dem Orte Gehaus, welcher mit einer nicht von dem Patrimonial-Amte zu Lengsfeld oder von der Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Landes-Direction oder Landes-Directions-Deputation zu Eisenach aus gefertigten fremden, wenn auch in dem Staate selbst, wo er sich befindet, ausgestellten Reise legitimation versehen ist, solche ohne weiteres abgenommen und an das Patrimonial-Amt Lengsfeld gesendet, der Inhaber aber mit einem Vorweise nach Lengsfeld zuruͤckgewiesen werde, weil, den deßhalb gemachten Erfahrungen nach, dergleichen Legitimationen fast ohne Ausnahme als unrechtmaͤßig erworben und erschlichen anzusehen seyen,

2) ebenso mit denjenigen Herumzuͤglern und Klopfern verfahren werde, welche sich im Besitze aͤlterer, vor dem Jahre 1838 von dem Patrimonial-Amte zu Lengsfeld ohne Be⸗

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5 schraͤnkungen ausgestellter Legitimationen befaͤnden, und * 3) von keiner Polizeibehoͤrde jemals an einen auf der Wanderschaft befindlichen Staats * unterthan des Großherzogthums Sachsen-Weimar aus dem Patrimonial- Amtsbezirke Lengs

feld unter irgend einer Bedingung eine neue Reiselegitimation, außer einem Vorweise zur Rückkehr in die Heimath ausgestellt werde. d u fi l. 0 v. Rieffel. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie an, die Ihnen untergeordneten Polizeiofficianten hiernach zu instruiren und sich selbst genauest darnach zu bemessen. Dude ier

Gießen den 15. Juni 1840. Betreffend: Das Ab- und Zuschreiben in den Steuer- und Rentkatastern für das Jahr 1841.

l- Der Großherzoglich Hessische Steuerkommissaͤr des Steuerbezirks Gießen an 0. die saͤmmtlichen Herrn Vuͤrgermeister dieses Seuerbezirks.

Mit dem ersten August d. J. beginnt das Ab- und Zuschreiben in den Steuer- und Rentenkatastern fuͤr das naͤchstfolgende Jahr.

Sie werden daher hoͤflichst ersucht, die Tagebuͤcher uͤber den Besitzwechsel der Immobilien mit Ende des naͤchsten Monats abzuschließen, zu unterschreiben und laͤngstens bis zum 5. Au gust d. J. mit den betreffenden Eigenthums-Urkunden an mich abzuliefern.

Damit kein Steuerpflichtiger sich mit Unwissenheit entschuldigen koͤnne, belieben Sie in ihren resp. Burgermeistereien alsbald oͤffentlich bekannt machen zu lassen, daß mit der Wir⸗ kung fuͤr das Jahr 1841 nach dem letzten Juli d. J. keine Veraͤnderungen mehr eingetragen werden konnen, daß mithin die alten Besitzer gehalten seyen, die betreffenden Steuern im kuͤnf 222. tigen Jahre noch fortzuentrichten, und daß, wer das Ab- und Zuschreiben anzuzeigen unter- lasse, in die gesetzliche Strafe von 5 Gulden verfalle. Sch ee