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abgedruckten For sorgfaͤltig zu bea

Grünberg am 1. Februar 1840.

Zu Nr. K. G. 1075.

67 und 68 der Gemeinde⸗Ordnung

Betreffend: Das nach Art. 65, mit den Gemeinde-Rechnungen einzuhaltende Verfahren.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Ger uͤn berg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Großh. Rechnungs⸗Kammer hat nachstehendes Schreiben hierher erlassen und die unten mularien mitgetheilt. Ich weise Sie an, bei Prufung der Rechnungen dieses

chten und der abgedruckten Formularien sich zu bedienen. Du vri es

Zu d. Nr. R. K. 12,145 v. Is. Darmstadt am 23. Januar 1840.

Gegenstand: wie oben.

Die Großherzoglich Hessische e i een en e

an sämmtliche Großherzogl. Kreis- und Landraͤthe.

f Bei dem Eintreffen der Gemeinde⸗Rechnungen dahier und bei deren vorlaͤufigen Durch⸗ sicht werden noch sehr oft die Nachweise vermißt, daß die in den Artikeln 67 und 68 der

Gemeinde⸗Ordnung vorgeschriebenen Handlungen saͤmmtlich und gehoͤrig vorgenommen worden sind, so daß erst hierüber correspondirt oder auch die Rechnung mit Urkunden zum Nachholen

des Versaͤumten zurückgeschickt werden muß, ehe mit der Revision begonnen werden kann. 9 G kommt 110 Fall vor, daß den Rechnungen zwar ein Protocoll uͤber deren durch den Gemeinderath geschehene Begutachtung beiliegt, aber in un weckmaͤßi ö . iger mangelhafter Form. 5 e Bei den Nachtheilen koͤnnte begegnet werden, wenn die Buͤrgermeister und die Gemein— deraͤthe sich der anliegenden Formularien bedienten, welche zu diesen Handlungen von der 09 ede Acute Stahl und Becker vorgedruckt wurden, von dieser und ihren genten verkauft, auch an verschiedenen Orten gebraucht werden, jedoch bei wei . 5 e allgemein bekannt zu sein scheinen. eee Wir wuͤnschen daher, daß Sie durch ein!? rei l 10 i 5 ein Rundschreiben hierauf aufmerksan beziehungsweise deren Anwendung allgemein einfuͤhren wollten. 5 eee

unterz. Ludwig.

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