bestimmt worden, daß diese Vorschriften bei den Rechnungen für 1835 und die folgenden Jahre ohne alle Ausnahme volle Anwendung finden muͤßten.

Gleichwohl sind diese bestimmten Vorschriften bisher nicht uberall puͤnktlich befolgt worden, indem eine Reihe von Faͤllen zu unserer Kenntniß gekommen ist, in welchen Crediterwelterun⸗ gen nach dem Buͤcherschlusse von Kreisraͤthen und Landraͤthen ertheilt worden sind.

Wir finden uns daher veranlaßt, die erwaͤhnten Vorschriften mit dem Anfügen hierdurch einzuschaͤrfen, daß wir etwaige Contraventionen dagegen strenge bestrafen werden.

Die Consistorien in den standes herrlichen Bezirken werden von gegenwaͤrtiger Verfuͤgung

durch Großh. Oberconsistorium zu Ihrem ebenmaͤßigen Bemessen in Kenntniß gesetzt werden. In Verhinderung des Staatsministers v. Lehmann. Schott.

Zu Nr. K. G. 9591. Grünberg am 29. November 1839.

Betreff: Die Vollendung der Provinzialstraßen vom Wetterfelder Hammer bis Lich und von Laubach bis Freienseen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Sie werden zur offentlichen Kenntniß bringen, daß nunmehr die Provinzialstraße vom Hessenbrüͤcken⸗Hammer in der Gemarkung Wetterfeld bis nach Lich, und von Laubach bis Freienseen gaͤnzlich vollendet und die Bestimmungen der Verordnung vom 17. Maͤrz 1824, in a 14. des Regierungsblatts vom Jahr 1824 auf solche anwendbar sind.

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Zu Nr. K. G. 9850. Gruͤnberg am 30. November 1839. Betreff: Das Ab- und Zuschreiben in den Brandversicherungs-Catastern.. ö

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg. an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Wie Sie aus der Bekanntmachung hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz in 18 36 des Regierungsblates von 1837 entnehmen werden; so findet das gewoͤhn⸗ liche Ab- und Zuschreiben in den Brandversicherungs-Catastern nicht mehr, in den Monaten August, September und Dezember sondern in den Monaten August, September und October Statt. Da diese Bestimmung seither nicht uͤberall beruͤcksichtigt worden ist, indem von vielen Gemeinden noch nach dem Monat October Brandversicherungs-Declarationen dahier eingelangt sind, hierdurch aber die Leute in groͤßere Kosten versetzt werden; so mache ich Sie auf jene Bestimmung hierdurch noch besonders aufmerksam und weise Sie an, dahin zu sorgen, daß alle Brandversicherungs⸗Declarationen kuͤnftig unfehlbar bis zum 15. October dahier ein⸗ gelangt sind. 5 i

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