Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt

MI2. Freitag, den 23. Maͤrz. 1838.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz, und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements muͤssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur naͤchsten Nummer liegen. Inserzlonsgebühr in gewöhnlicher Schrift betragt

pr. Zeile 2 kr. g äFFF

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Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1944. Gießen am 14. Maͤrz 1838.

Betreffend: Die Landgestüts⸗Anstalt insbesondere die Einführung eines Sprunggeldes und dessen Erhebung.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großherzoglichen Burger meister dieses Kreises.

Nach einem Erlaß hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz d. d. 22. Februar 1838 zu N. D. 3234n 10% wovon Ihnen mit Gegenwaͤrtigem eine Aus⸗ fertigung zukommt, ist die Bestimmung des§. 6. der in rubricirtem Betreff unter dem 2. December 1836 erlassenen Bekanntmachung vid. Regierungs⸗Blatt Nd 54 de 1836 von vielen Stutenbesitzern fuͤr das Jahr 1837 nicht befolgt worden. Ich weise Sie deshalb in hoͤchstem Auftrage an, diese Bestimmung in Ihren unterhabenden Gemeinden alsbalden noch⸗ mals öffentlich bekannt machen zu lassen, und mit dem Anfügen einzuschaͤrfen, daß die Ruͤck⸗ gabe der nicht gebrauchten Scheine an Sie vor Ablauf des Monats Juli erfolgen muͤsse, wi⸗ drigenfalls ein Versaͤumen dieses Termins ebenso wie das gaͤnzliche Unterlassen der Rückgabe solcher Scheine die unnachsichtliche Erhebung des Sprunggeldes, und ohne Ruͤcksicht auf allen⸗ fallsige spaͤtere Reclamationen zur Folge haben werde.

Schließlich empfehle ich Ihnen noch zu allem Ueberflusse die pünctliche Befolgung mei⸗ nes in gleichem Betreff erlassenen Ausschreibens vom 19. December 1836 vid. Kreisblatt W 45. de 1836 und 13. Januar 1838(in 5 3. des Kreisblattes von diesem Jahre.

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