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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt

26. Donnerstag, den 27. Juli 1837.

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Kreigräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3045. Gießen am 26. Juli 1837. Betreffend: Das für die Amtsbriefe der Bürgermeistereien in

Staatsverwaltungssachen gefordert werdende Brief— porto.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen n saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Von Großherzogl. Ober-Post-Inspection ist die Mittheilung gemacht worden, daß zwar die amtliche Correspondenz, welche die Großh. Buͤrgermeister in herrschaftlichen und allgemeinen Staatsverwaltungs- auch in Polizeisachen zu fuͤhren haben, auf den Großh. Posten frei befoͤrdert wurden, wenn die Briefe auf der Adresse durch die vorschriftsmaͤßige Bemerkung„herrschaftlich“ oder„allgemeine Staatsverwaltungs- oder Polizeisache“ den Post— anstalten besonders bekanntlich gemacht und zugleich mit dem Namen des Buͤrgermeisters und dem Gemeindesiegel versehen waͤren. Dagegen koͤnne aber fuͤr die amtliche Correspondenz der Buͤrgermeister in Gemeindeangelegenheiten, oder Angelegenheiten einzelner Individuen oder Corporationen das Portofreithum nicht in Anspruch genommen werden; weßhalb auch solche Schreiben, entweder ohne Bezeichnung zu lassen, oder mit Gemeindesachen zu bezeichnen und zu frankiren seien.

Da nun haufig die Großh. Buͤrgermeister auch die Correspondenz letzterer Art mit „herrschaftlich/ oder„Dienstsache“ bezeichnen sollen, und hierdurch der Postkasse eine ihr rechtlich gebührende nicht unbedeutende Einnahme entzogen wird; so nehme ich Veranlassung, Sie hierauf aufmerksam zu machen und Sie anzuweisen, die, Gemeindeangelegenheiten oder Angelegenheiten einzelner Individuen oder Corporationen betreffende Correspondenz, welche mit der Post versendet wird, stets zu frankiren und das Porto von den Interessenten zu erheben.

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