Ausgabe 
20.5.1837
 
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i Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt

M17. Samstag, den 20. Mai 1837.

Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1694. Giessen, am 17. Mai 1837.

Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister durch die Großh. Kreisbaumeister.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Burgermeister des Kreises Giessen.

Nach einer Ministerialverfugung dom 13. Decbr. 1827 an die vormalige Regierung da⸗ hier, sollen die Bauhandwerker vor ihrer Auf- und Annahme als Meister, neben der Fertigung der vorgeschriebenen Meisterstuͤcke, sich auch noch einer theoretischen Prufung durch die Großh. Baumeister unterwerfen, und nur dann die Meisterschaft erhalten, wenn sie solche Prufung gehoͤrig bestanden, und das Meisterstuck annehmbar geliefert haben. ö f Bis daher ist zwar in einzelnen dringenden Faͤllen auf Ansuchen der theoretischen Pruͤfung

dispensirt worden; durch die Errichtung von Real- und Gewerbschulen, und durch die Anstel⸗

lung von Kreisbaumeistern insbesondere, ist aber nunmehr vielfach, und von jedem Bauhand⸗ werker, wo er auch als Lehrling oder Geselle stehen mag, die leicht zu findende und zu be⸗ nutzende Gelegenheit gegeben, sich zu der besagten und verordneten thebretischen Prufung ge hoͤrig vorzubereiten. Im Interesse des Publikums, und selbst im wohlverstandenen Interesse der Bauhandwerker ist daher hoͤchsten Orts verordnet worden, daß von nun an von dieser Prüfung keine Dispensation mehr ertheilt werden soll, es koͤnnte denn dieselbe durch ganz be⸗ sondere und beachtungswerthe Verhäͤltnisse motivirt werden. 5

Ich beauftrage Sie daher, diese Bestimmung in den Gemeinden zur groͤßtmoͤglichsten Publicität zu bringen, und besonders die, Bauhandwerken sich Widmenden, darauf aufmerksam zu machen und zu belehren, wie noͤthig in jetziger Zeit es zu ihrem Fortkommen erscheine, sich die von ihnen gefoderten Kenntnisse zu erwerben, und wie leicht sie sich solche entweder durch Benutzung jener ihnen dargebotenen Gelegenheit, oder durch Wanderung und Arbeit in Orten, wo sich Anstalten zu deren Erlangung befinden, anzueignen im Stande sind.

K. Ch. Fund nr. Zu Nr. K. G. 1730. Giessen am 17. Mai 1837.

Betreffend: Die Verantwortlichkeit der Gemeindeeinehmer und Kirchenrechner für die Beschaffenheit der Rechnungsurkunden.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Giessen an die Großh. Buͤrgermeister und Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen. Auf meine Bekanntmachung vom 12. v. M. in W 13 des Kreisblattes haben nur ei

nige Bürgermeister und Kirchenvorstaͤnde berichtliche Anzeige an mich gelangen lassen. Ich fo

dere daher alle, welche mit Ihren Berichten noch zuruͤckstehen, hierdurch auf, solche binnen 14