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Bericht, daß keine Pfaͤndung vorzunehmen sey, die Bescheinigung nicht zeitig geschrieben hat, hat dieser die Kosten zu tragen.

Sollten ganz unvermeidliche Hindernisse eingetreten sein, welche dem Gemeinderechner es unmoglich machen, diese Instruktion zu rechter Zeit zu befolgen, z. B. wenn die Mahnlisten von Ausmaͤrkern nicht zeitig zuruͤckgekommen sind, so hat der Gemeinderechner dieses vor dem 27ten einzuberichten, und es soll ihm dann, wenn er die unvermeidlichen Hindernisse, und zu— gleich, daß er seine Schuldigkeit überall gethan hat, nachweist und bescheinigt, nach Umstaͤnden eine kurze weitere Frist bewilligt werden.“

Die Abschrift des§. 72. der Instruction uber Einbringung der Communalintraden laͤngstens 8 Tage nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs uͤber saͤmmtliche Beschlagnehmungs-, Pfaͤndungs⸗ und Verkaufs⸗Kosten zu fuͤhrenden Registers ist von den Gemeinderechnern puͤnkt— lich einzusenden, widrigen Falls solche durch einen Expressen auf Kosten der Saͤumigen abge— geholt werden wird.

Auch haben die Gr. Bruͤgermeister die von den Kreisboten an sie abgegeben werdenden Protokolle uber Zahlungsfaͤhigkeit nach Anhoͤrung der Gemeinderaͤthe, mit den geeigneten

5 Antraͤgen, laͤngstens 14. Tage nach erfolgter Pfaͤndung, bei Meidung der Zusendnng von Wartboten, vorzulegen. i b

Mit dem laufenden Monat treten diese Vorschriften in Wirksamkeit, und sehe ich bis zum 27. d. M. der Einsendung der Listen entgegen.

K. Gh, Knorr.

1 Zu Nr. K G. 3053. Gießen am 2. August 1837.

Betreffend: Die Aufstellung der Grundbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekenwesens.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 26. April 1837(in N. 28. des Regie⸗ rungsblatts) fordere ich Sie auf, nach Vernehmung des Gemeinderaths, binnen 8 Tagen

zu berichten, ob und wann die Errichtung der neuen Grundbuͤcher nach§. 1. der erwaͤhn—

ten Bekanntmachung vorgenommen werden soll. K. Ch. Knorr r.

Zu Nr. K. G. 3289. Giessen, am 2. August 1837. Betreffend: Die Form der von den Bürgermeistern zu erstattenden N 5 Berichte. . Der Großherzoglich Hessische 0 Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Giessen.

Obgleich ich in meinem Rescript vom 16. Nov. v. J., welches im Kreisblatt A0 54 abgedruckt ist, vorgeschrieben habe, daß die Gr. Buürgermeister ihre Berichte auf gedruckte N Etiquetten und ganze Bogen zu setzen haͤtten, so ist dies dennoch von einigen Buͤrger⸗

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