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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis⸗Blatt

M27. Donnerstag, den 3. August 1837.

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Kreisräthliche Vekanntmachungen. Ju Nr. K. G. 5547. Grunberg am 20. Juli 1837. Betreffend: Den Johannes Striem aus Wehrheim, Herzogl. Nassauischen Amts Usingen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn ber an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.

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Das in A5 25 des Kreisblattes von dem Großh. Kreisrathe zu Gießen an die Großh. Buͤrgermeister des dortigen Kreises in obigem Betreff erlassene Ausschreiben vom 18. d. M. ist auch fuͤr Sie guͤltig, und haben Sie sich hiernach gleichfalls genauest zu bemessen.

Wegen Beurlaubung des Gr. Kreisraths C. Fuhr.

Gießen am 3. August 1837.

auf die Beitreibung

Zu Nr. K. G. 3288.

Betreffend: Die Controle der Gemeinderechner in Beziehung der Communal- Intraden. 5

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Bürgermeister und Gemeinderechner des Kreises Gießen.

Da in den neuerdings dem Kreise Giessen zugetheilten Gemeinden hinsichtlich der Com— nicht so verfahren wird, wie ich für die schon fruͤher hierher gehoͤrigen Ge⸗

munalintraden meinden angeordnet hatte, so finde ich mich veranlaßt, folgende, genau zu beobachtende all⸗ gemeine Vorschriften zu erlassen.— 5

„Der Gemeindehaushalt kann nur dann einer geregelten Ordnung sich erfreuen, die

Gemeindekasse ihre Verbindlichkeiten pünktlich erfüllen, und der Credit erhalten und gehoben werden, wenn die Gemeindeeinkuͤnfte zur gehoͤrigen Zeit in die Kasse eingebracht werden. Nicht allein aus dieser Ruͤcksicht, sondern auch um der Schuldner selbst willen, denen die Erfuͤllung ihrer Verbindlichkeiten weit leichter wird, wenn nicht durch die saͤumige Beitreibung der Rechner mehrere Posten auf einmal zur Erhebung kommen, finde ich mich veranlaßt, zur Controlirung der Gemeinderechner in ihrer Erhebung, nachstehende Anordnungen zu treffen.