54.) von Stockhausen 57.) von Weitershain

55.)„ Uuterseibertenrod 58.)„ Winnerod 56.)„ Weikardshain a 59.)„ Zeilbach

mit allen Conscriptionspflichtigen der Art dahier zu erscheinen haben, daß Sie bei Meidung Strafe um halb 8 Uhr Vormittags in dem zur Vornahme des Geschäfts bestimmten Locale versammelt sind und keine Störung im Geschäft entsteht. An diesen Tagen wird zugleich über die Depotansprüche verfügt. Allen Dienstpflichtigen haven Sie zeitig Kenntniß zu geben, damit diejenigen, welche etwa nicht zu Hause anwesend sind, sich zu den bestimmten Terminen einfinden können, und werden Sie solchen ausserdem noch besonders eröffnen, 1.) daß alle diejenigen, welche nicht der Staats-Assecuranz-Anstalt beigetreten und sich vertreten lassen, so gewiß persönlich bei der Musterung erscheinen müssen, als sie sonst als dem Gesetze

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ausgewichen erklärt werden, und sie die gesetzlichen Nachtheile treffen. daß jeder, der au einem Fehler, der nicht durch die Sinne wahrgenommen werden könne, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc. leidet, sich nach Vorschrift des §. 10 Ziffer 6 und§. 127 der Verordnung vom 30. April 18341 mit den erforderlichen Be⸗ scheinigungen versehen und solche bei der Musterung mit zur Stelle bringen müsse. Daß die Dienstpflichtigen diesen Bestimmungen genan nachkommen, darüber haben Sie selbst sorgfältig

zu wachen. 8 Ich Serie Sie auf das Ihnen unterm 4. Juni v. J. mitgetheilte Ausschreiben des Großh. Ci⸗ vil⸗Necrutirungs-Commissärs vom 20. Mai 1836, dessen Bestimmungen Sie genauest nach⸗ kommen werden.

Den 18. Juli wird die Loosziehung stattfinden.

Die Untersuchung und Prüfung derjenigen, welche sich als Einsteher angemeldet haben, wird

den 17. und 19. Juli Vormittags 8 Uhr stattfinden. Sie werden also alle, welche sich zum Einstehen angemeldet haben, auwelsen, in diesen Terminen dahier zu erscheinen und die erhaltenen Anmeldungsscheine

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mit zur Stelle zu bringen. 4 n — Zu Nr. K. G. 3841. Grünberg am 28. Mai 1837.

Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister durch die Großherzogl. Kreisbaumeister.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Von höchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz ist in obiger Beziehung unterm 29. April l. J. zu. D. 6905 nachstehende Verfügung erfolgt:

„Nach unserer unterm 13. December 1827 an die vormaligen Provinzial⸗ Regierungen dahier und zu Gießen erlassene Verfügung sollen die Bauhandwerker in den diesseits rheinischen Provinzen vor ihrer Auf- und Annahme als Meister neben der Fertigung der vorgeschriebenen Meisterstücke sich auch noch einer theoretischen Prüfung durch die Gr. Baumeister unterwerfen und nur dann die Melsterschaft erhalten, weun sie solche Prüfung gehörig bestanden und das Meisterstück annehmbar geliefert haben. Bls daher ist in einzelnen dringenden Fällen auf Ansuchen, von der theoretischen Prüfung dispensirt worden, wenn nämlich der darum Nachsuchende bei Erlassung jener Verfugung im Lebensalter bereits weit vorgerückt war, oder wegen der bei ihm vorgelegenen Verhältnisse sich nicht in der Lage befand, die Gelegenheit zur Erwerbung der zur Prüfung erforderlichen Kennt⸗ nisse aufzusuchen und zu benutzen, sich jedoch jedensalls als practischer Bauhandwerker auszeichnete oder bewährt hatte.— Durch die Errichtung von Neal- und Gewerbschulen und durch die Anstel⸗ lung von Kreisbaumeistern insbesondere, ist nunmehr vielfach und von jedem Bauhandwerker, wo er auch als Lehrling oder Geselle stehen mag, die leicht zu findende und zu benutzende Gelegenheit gegeben, sich zu der besagten verordneten theoretischen Prüfung gehörig vorzubereiten. Im Inte⸗ resse des Publikums und selbst im wohlverstandenen Interesse der Bauhandwerker soll und wird da⸗ her von nun an von dieser Prüfung keine Dispensation mehr ertheilt werden, es könnte dann die⸗ selbe durch ganz besondere und beachtungswerthe Verhältnisse motivirt werden.—“ 3 8

Indem ich Ihnen solche mittheile, trage ich Ihnen auf, solche in Ihren resp. Bürgermeistereien zur größtmöglichsten Publicität zu bringen, auch leine Gelegenheit zu versäumen, die Bauhandwerken

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