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Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Hlatt.
M20. Freitag den 29. Mai 1835.
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Kreisräthliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. K. 3536. Grünberg am 21. Mai 1835. Betreffend: Die Ausstellung von Heimathsscheinen.
5 Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Grünberg an saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises. Von Großberzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz ist nachstehende Verfuͤgung ergangen: Zu Nr. D. 7020. Darmstadt am 1. Mai 1835, Betreffend: Wie oben. 8 5
9 Das Großherzoglich Hessische 5 ö Ministerium des Innern und der Justiz
die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Giessen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.
Obgleich das in rubricirtem Betreffe von uns erlassene Ausschreiben vom 26. Juni 1833 ad N. D. 4600(No. 46. des Min.⸗Amtsblattes) ausdruͤcklich nur von den Faͤllen spricht, wenn Unterthanen au⸗ ßerhalb ihres Wohnsitzes in anderen Orten des Inlandes oder des benachbarten Auslandes als Dienst⸗ boten oder Taglöhner in Arbeit treten wollen und zu ihrer Legitimation einen Heimathsschein begehren, so sind doch einige Behoͤrden von der Ansicht ausgegangen, daß diese Heimathsscheine auch bei Reisen in das entfernte Ausland und zu anderen, als den angegebenen Zwecken, als Reiselegitimation ausgestellt werden könnten. Da hierdurch jedoch die bestehenden Vorschriften in Ansehung der Reisepaͤsse umgangen und die Heimathsscheine in Fallen als Reiselegitimation benutzt werden koͤnnten, in welchen nur eigentliche Reisepaͤsse als genuͤgende Legitimationen dienen können, so machen wir Sie darauf ausmerksam, daß die fraglichen Hei⸗ mathsscheine nur allein solchen Personen, welche als Dienstboten oder Tagloͤhner außerhalb ihrer Heimath in Arbeit treten wollen und außerdem nur fur Reisen in andere Orte des Inlandes oder des benachbarten Auslandes, das heißt: der die Provinz, worin der Bittsteller wohnt, begraͤnzenden Kreise oder Bezirke auswärtiger Staaten, statt eines Reisepasses ausgestellt werden können, wobei wir noch weiter bemerken, daß in denjenigen Fallen, in welchen außer dem Reisepaß noch ein Heimathsschein begehrt wird, in letzterem stets ausdrücklich beizufuͤgen ist, daß derselbe nur als Heimathsschein, der außerdem ausgestellte, oder aus⸗
zustellende Reisepaß aber als die eigentliche Reise⸗ Legitimation zu betrachten sey. Uebrigens versteht es
sich von selbst, daß in diesen Fallen, in welchen der Heimathsschein auß er dem Reisepaß begebrt und aus⸗ gestellt wird, jener auch bei anderen als den oben angegebenen, Zwecken der Reisen in's Ausland oder des Aufenthalts daselbst ausgestellt werden kann.
Hiernach werden Sie sich bemessen, und die Local⸗ Fa von dem Inhalte dieses Ausschrei⸗ u h 1
bens zur Nachachtung in Kenntniß setzen.. 1
sich hiernach in allen vorkommenden
i ie andurch mit dem Auftrag in Kenntniß setze Von welcher ich Sie an ch mit de ftrag 5 1 Ae
Fallen zu bemessen.


