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1 Bekanntmachungen.

i 8) Man bringt in Erinnerung, daß die an den lien anzunehmen. Zahltagen dieses Monats noch eingelegten Ersparnisse W mit dem 1. April verzinst werden.

Grünberg am 21. Marz 1835.

N Zu Nr. K. 2056. Betreffend: Die Instruction für die Militairbeboͤrden über den Vollzug des Recrutirungsgesetzes.

Der Großherzoglich Hessische

5 5 5 Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

a n

die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

n des Innern und der Justiz hat, da es mit Nachtheilen verbunden zu welcher Waffengattung sie der Recrutirungscommissair fuͤr verfügt, daß denselben in Zukunft hiervon weder durch die Großherz. Recrutirungscommissaire, noch durch die Großh. Kreisraͤthe und Großb. Buͤrgermeister so wenig

1 bei als nach der Musterung Kenntniß gegeben werden solle. Hiernach werden Sie sich also bemessen. Du eee.

Hoͤchstpreißliches Ministeriun ö seye, wenn die Militairpflichtigen erfahren, geeignet gefunden und in den Listen notirt habe,

ss

75 Grünberg am 21. Maͤrz 1835.

Zu Nr. K. 2056. Betreffend: Die Musterung des Jahres 1835.

0 Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Grünberg a n die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden zur offentlichen Kenntniß bringen, daß die. Hauptliste der dießjaͤhrigen Militairpflichti⸗

gen des Kreises vom 29. Marz bis zum 12. April sowohl auf dem Bureau des Großh. Kreisraths dahier,

als auf dem Bureau des Großh. Buͤrgermeisters zu Großenbuseck zur Einsicht offen liegt. Ouvrier.

Zu Nr. K. 2068. Grünberg am 22. Marz 1835.

Betreffend: Den übermäßigen Genuß des Brandweins, insbesondere die polizeiliche Aufsicht auf die Bereitung des Biers.

1 Der Großherzoglich Wei

14 Kreisrath des Kreises Grunberg a n

sämmtliche Großherz. Buürgermeister dieses Kreises.

gten, durch eine Addresse beider Kammern der Staͤnde veranlaßten hoͤchsten Verfuͤgung, weise ich Sie zu einer strengen polizeilichen Aufsicht auf die Beschaffenheit und Guͤte des Biers, welches in Ihren Buͤrgermeistereien gebraut und verkauft wird, an. Sie werden insbesondere daruͤber wachen, daß nur solches Bier zum Verkaufe gebracht werde, welches vollkommen ausgegohren hat, keine schaͤdlichen Substanzen enthalt und nicht in Saure uͤbergegangen ist. Sobald Sie wahrnehmen, daß der⸗ artiges verdorbenes und nachtheiliges Bier verzapft wird, haben Sie eine Flasche desselben wohlverwahrt zur

Untersuchung einzusenden, und den weiteren Verkauf bis zu einlangender Verfuͤgung zu untersagen. Ouvrier.

In Gemaͤßheit einer eingelan

Zugleich wird bemerkt, daß die Casse jetzt in der Lage ist, auch großere ihr offerirt werdende Capita⸗ Gießen den 10. Maͤrz 1835. Der Director der Spar- und Leihcasse.

K. Ch. Knorr.

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