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Einsen.
Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Hlatt.
M38. Freitag den 27. Februar 35 30.
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Rreigräthliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. K. 1225.
Grunberg am 17. Februar 1835. Betreffend: Das Decretiren auf die Gemeindecassen.
Der Großherzoglich Hessische
2— e Kreisrath des Kreises Grünberg a n saͤmmtliche Großherz. Bürgermeister dieses Kreises Großh. Rechnungskammer hat an ihre Justificatur nachstehende Versuͤgung erlassen:
„In Artikel 63. der Gemeindeordnung ist unter Anderem auch die Vorschrift enthalten, daß innerhalb den Bestimmungen des genehmigten Voranschlags der Buͤrgermeister im Namen der Gemeinde verwalte, und die einzelnen Posten der Einnahme und Ausgabe auf die Gemeindecasse anweise— hiermit also jedes unmittel- bare Decretiren irgend einer andern Behoͤrde auf die Gemeindecasse ausgeschlossen, und nur die ein— zige, aus der Natur der Sache von selbst hervorgehende, Ausnahme begruͤndet uber die ihn persoͤnlich betreffenden Zahlungen hoͤheren Orts die Decreturen wohl haben wir bis daher gefunden, daß von hoͤheren Behoͤrden außer den sters oft noch andere Ausgaben nicht zur Anweisung genehmigt, sondern wiesen wurden.“
„Hieraus entstanden die doppelten Nachtheile, einmal, daß dergleichen Posten den B meistern wohl gar nicht bekannt, daher auch von ibnen in ihre Anweisungsregister nicht eingetragen und somit die Mittel verloren wurden, die Verwaltungsrechenschaften auch ohne Einsicht der Kasse⸗ rechnungen aufstellen und mit als Controle gegen diese benutzen zu konnen;— und dann, daß die weniger verstaͤndigen Gemeinderechner zu der irrigen Annahme, als ob jene von hoͤheren Orten aus— gehenden Decreturen foͤrmlichen Crediterweiterungen gleich zu achten seyen, und folglich zur Ueber⸗ schreitung der im genehmigten Voranschlage enthaltenen Eredite verleitet wurden.“
„Es darf indessen fuͤr Sie kein Zweifel uber die Behandlung von dergleichen Fallen beste⸗ hen, und deswegen weisen wir Sie an, mit Beachtung der erwaͤhnten einzigen Ausnahme und ünter Bezugnahme auf Satz 2. des Artikels 63. der Gemeindeordnung, alle anderen Decreturen bei der Revision zu beanstanden, beziehungsweise zu verwerfen, welche nicht von den Buͤrgermeistern oder deren Stellvertretern ausgegangen sind.
Wenn gleich ohnehin schon stets in dem hiesigen Kreise nach den in jener Verfuͤgung aus⸗
gesprochenen Grundsaͤtzen verfahren werde, so setze ich Sie doch hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß, auch die Gemeinderechner hiernach zu bedeuten. Duve fe r,
„daß der Bürgermeister einzuholen hat. Gleich⸗ Gebuͤhren des Buͤrgermei⸗ direct zur Zahlung ange—
uͤrger⸗


