deßwegen die oben bezeichneten Kirchenvorstände, die mit Einrichtung der Voranschlaͤge noch zuruͤckstehen, ben so wie voriges Jahr, zur moͤglichst baldigen E ö e bis 110 15. Jul mit dem Bemerken, daß die bis dahin noch zuruͤckstehende durch zu bezahlende Expressen

bgeholt werden sollen. 1255 5 f 1 Die 9 Buͤrgermeister haben den Großherz. eee 5 zur Kenntniß vorzuzeigen. . r N o

Zu Nr. K. 6366. Giessen am 22. Juni 1835. Petreffend: Kosten und Gebühren der Advocaten in Rechtsstreiten der Gemeinden. a Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an sämmtliche Großherz. Bürgermeister dieses Kreises.

Mit Bezug auf die in den Instructionen fuͤr die Gemeinderechner bereits ertheilten Vorschrift, wornach die den Gemeinden durch ihre Rechtsstreite entstebenden Kosten und Gebuͤhren der Advocaten nur nach vorausgegangener gerichtlicher Revision aus den Gemeindecassen bezahlt werden können, hat boͤchpreiß⸗ liches Ministerium wiederholt verfügt, daß die durch Active und Passiv-Prozesse der Gemeinden entstehenden, um von diesen zu zahlenden Kosten und Gebuͤhren der Anwaͤlte und Advocaten, von den Buͤrgermeistern nur dann, unter der betreffenden Rubrik des Voranschlags, auf die Gemeindecassen zur Zablung angewiesen wer⸗ den können, wenn dieselben von dem betreffenden Gerichte, uach Maaßgabe ber Vorschriften in dem II. Ab⸗

schnitte der Verordnung vom 23. August 1810 revidirt und nach Umständen moderirt worden sind. Sie werden diese Vorschriften genau befolgen und die Gemeinderechner mit dem Bemerken davon

in Kenntniß setzen, daß alle, ohne vorherige gerichtliche Revision der Gebuͤhren geschehende Zahlung derselben, den Rechnern gestrichen werden wuͤrde. FK. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. 6371. Betreffend: u. S. eigen in der Wobnung der Kaufmann Fischers Wittwe zu Lich verübten Diepstahl.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen

an sammtliche Großh. Burgermeister dieses Kreises.

Nach einer Benachrichtigung Großherz. Landgerichts Lich sind in der Nacht vom 19. auf den 20. l. M. aus der Wohnung der Kaufmann Fischers Wittwe daselbst, nachfolgend verzeichnete Gegenstaͤnde in beträchtlicher Quantitat mittelst Einbruchs entwendet worden: 1) weises, rothes und blaues Atlasband von Nr. 1. bis 11., worunter 1 Stuͤck weises ohne Zacken etwas durchgerieben, 2) gelbes, ditto, von Nr. 6. und 11. 3) grünes, braunes und schwarzes Taffet- und Atlasband von verschiedenen Nrn. 4 schwarzes Grund- Façon-Band von Nr. 5. bis 14. 5) schwarzes Sammetband von Nr. 3. 4. und 9., wovon Nr. 3. gebluͤmt; 6) Pluttgarn und Spitzenzwirn, 7) farbiges und halbseidenes Band, 8) schwarzes Florband, worunter ein Stuͤck mit gelben Flecken, 9) Kameelgarn von verschiedenen Farben, 10) schwarz wollenes schmales und breites Band, 11) Nahseide und doppelte Tramseide von verschiedenen Farben, 12) Vigognewolle und Hamburger Wolle. 5 Sie werden angewiesen, auf diese entwendeten Gegenstaͤnde ein wachsames Auge zu richten und richten zu lassen, und im Falle etwa dergleichen auf verdaͤchtige Weise zum Verkaufe angeboten werden, den Inhaber anzubalten und alsbald berichtliche Anzeige zu machen.

K. Ch., Fo.

Einsendung hiermit auffordern, und setze ich hierzu die Frist

Giessen am 22. Juni 1835.

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