vinz zurück, so müssen sie ebenfalls genügende Ausweisung über ihren Aufenthalt und unbescholtene Aufführung geben, widrigenfalls sind sie, wenn sie Ausländer sind, alsbald zurückzuwetsen; wenn sie Inländer sind, zur Beibringung der Nachweise anzuhalten und dann in Ermangelung dessen in ihr Hei⸗ math zu transportiren, sofern aber ein Verdacht der Landstreicherei sich ergeben sollte, alsbald vor Ge—
richt zu stellen.“
Da sich nach diesen Vorschriften auch die Großherz. Hessischen Unterthanen, welche in die Pro⸗ vinz Hanau nach Arbeit ausziehen, zu richten haben, so sind dieselben hierauf gehörig aufmerksam zu machen, damit sie sich mit den nöͤthigen Legitimationsurkunden versehen und sich vor Schaden und Un⸗ annehmlichkeiten huͤten können. ü
Damit aber auch unsere Provinz, durch die Zurückweisung aus der Provinz Hanau, nicht mit
dergleichen arbeitsscheuem Gesindel überschwemmt werde, so empfehle ich Ihnen die genaueste Beobach⸗
tung der diesseits wegen Beaufsichtigung der Fremden bestehenden Vorschriften. Insbesondere werden Sie die Legitimationspapiere von dergleichen Leuten männ- und weiblichen Geschlechts auf das Sorg— fältigste pruͤfen, alle diejenigen, welche keine oder keine genügende Legitimation besitzen, nicht weiter reisen lassen, vielmehr auf der Stelle zurückweisen, und dieselben, wenn eine solche Weisung unbeach⸗ tet gelassen wird, zur weiteren Verfügung gefänglich an mich einliefern. Hierbei bemerke ich Ihnen noch, daß Reiselegitimationen ohne Signalement, sowie alle Pässe oder Legitimationsurkunden, welche bloß von Schultheißen oder Ortsbehörden ausgestellt und nicht von dem Kreisrath oder einer hoheren Polizeibehörde(Polizeidirection im Kurhessischen) beglaubigt sind, nicht als genügend betrachtet werden können. 5 K. Ch. Kan of x.
Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei
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