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Intelligen; ud Kreis- Glatt.
32 33. 5 Freitag den 15. August 1834.
Kreisräthl iche vekanntmachungen.
Zu Nr. K. 6295. 8 g Grunberg am 7. August 1834. Betreffend: Den Viehhandel im Kurfürstenthum Hessen. Der Großherzoglich Hessische 2 Kreisrath des Kreises Grünberg 0 a n
die Großherzogl Burgermeister dieses Kreises.
Nach einer von Kurfürstlich Hessischer Regierung vom 16. Januar l. J. geschehenen Bekannt— machung und einen am 24. Juli l. J. aun den Großherzoglichen Provinzial-Commissär der Provinz Oberhessen ergangenen Schreiben derselben, wird in Kurhessen der Viel hhandel nicht als Hausirhandel
betrachtet. Es können daher alle diesseitigen Viehhändler in Kurhessen, ohne eine Abgabe entrichten oder ein Patent lösen zu müssen, den Viehhandel betreiben, was Sie in Ihren Bürgermeistereien bekannt
machen werden. In Abwesenheit des Großh. Kreisraths Der Großherz. Kreissecretär C. Fuhr.
Zu Nr. K. 6238. 5 N Giessen am 12. August 1834.
Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden, insbesondere das von den Bücgermeistern nach§. 85. ff. der Instruction einzuleitende Verfahren über Zahlungs Unfähigkeits⸗
Protokolle.
2 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath dies Kreisens Giessen
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lenmüliche Geßbenzssliche Hurpehm fer und Veigeotonften der Neben; l gemeinden dieses Kreises.
Ng§. 85. der Instruktion uber Beitreibung der Communal⸗Intraden soll über die an Sie abgegebenen Zahlungs- Unfähigkeits⸗ Protokolle sogleich das vorgeschriebene Verfahren eingeleitet wer⸗ den. Diese Bestimmung ist seither überall unbefelgt gelassen worden, weshalb ich dieselbe mit dem Be⸗ merken einschärfe, daß in so fern nach Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung nicht
die erforderlichen berichtlichen, Aae eitel sind, Ihuer;. e eg ein Mar. zuge⸗ sendet werden wird.. 01
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