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Zu Nr. K. 7472. Grünberg am 3. October 1834. Betreffend: Die Entwendung einer goldnen Repetiruhr nebst Kette. f Der Großherzoglich Hessische ü Kreisrath des Kreises Grünberg a n

die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter Benachrichtigung ist aus einem Hause der Stadt Gießen eine goldne mo derne Repetiruhr mit Viertel- und Halbviertelschlag, inwendig mit Callot und dem Namen Brequet à Paris nebst einer goldnen Kette aus Ringen bestehend, an der sich zwei kleine goldne Uhrschlüssel, von denen der eine mit zwei Gläsern, zum Aufmachen, versehen, sodann ein goldner Ning, und endlich eine große goldne Urne mit einem Glas, innerhalb beweglich, so daß es ein Petschaft vorstellt, befan den, entwendet worden, und ist der Entwendung der nachbezeichnete Fremde dringend verdächtig:

ein Mensch mittlerer Statur, lockigem Haar, auf beiden Seiten Locken tragend, bekleidet mit

einem grünen Kittel, auf beiden Seiten mit Taschen und eingefaßt, und eine grüne Kappe

mit blauem Bunde aufhabend. Sie werden angewiesen, auf diese entwendeten Gegenstände, so wie den allenfallsigen Besitzer, ge nau zu invigiliren und invigiliren zu lassen, und bei sich ergebenden Spuren alsbald Anzeige anher zu machen. Onyx ie x.

Zu Nr. K. P. V. 1666. Giessen am 6. October 1834.

Betreffend: Die Beaufsichtigung der Fremden, insbesondere die Aufenthalt⸗ Gestattung für solche Individuen, die nach ihren Reiselegitema⸗ tionen zur Reise in ihre Heimath angewiesen worden sind.

s Der Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Giessen a n

saͤmmtl. Gr. Bürgermeister mit Ausnahme des Buͤrgerm. der Stadt Giessen.

Einigemal schon habe ich die Wahrnehmung machen müssen, daß Individuen, deren Wander- bücher oder Reiselegitimationen die Bemerkung enthielten, daß sie sich ungesäumt in ihre Heimath zu begeben hätten, an manchen Orten demungeachtet längere Zeit geduldet, und sogar zum Arbeiten zuge lassen worden waren. Liegt einmal eine solche Weisung vor, einerlei ob von einer fremden oder einer inländischen Polizeibehörde, so ist dieselbe von den Bürgermeistern nicht nur zu beachten, sondern auch darauf zu sehen, daß dieselbe befolgt und die Nachhausreise nicht ohne Noth verzögert werde.

Sie haben sich hiernach pünktlichst zu bemessen. h, nd

Zu Nr. K. P. V. 1665. Giessen am 6. October 1834.

Betreffend: Die Habhaftwerdung des Conrad Sauer aus Schwalheim, Kurhessischen Amtes Dorheim.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a n sämmtl. Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Buͤrgerm. zu Giessen. Der Rubricat, welcher nachstehend signalisirt ist, ist im Betretungsfalle zu arretiren und wohl⸗

verwahrt hierher abzuliefern. K. Ch. Ku o r r. 5 Signalement: Alter: 27 Jahr, Statur: untersetzt,

Größe: 5 Fuß Zoll Kurh. M., Gesichtsfarbe: gesund,

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