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Zu Nr. K. 9058.
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N 8
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Gruͤnberg am 28. Decebr. 1833.
Betreff: Die Instructionen zur Geschäftsführung der Gemeinderechner. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg a n
die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises.
Ich habe Sie schon längst angewiesen, Deereturbücher einzurichten und zu führen, worin alle Einnahmen und Ausgaben-Rubriken, welche nach dem Gemeindevoranschlage eine Einnahme oder Ausgabe erwarten las⸗ sen, in derselben Reihenfolge, wie in dem Gemeindevoranschlage, eingetragen sind, und neben jeder Rubrik die in dem Voranschlag hierfur ausgeworfene Summe bemerkt ist, in dieses Dekreturbuch jede ertheilte An⸗ weisung mit dem Tag der Ertheilung einzutragen und stets zu vergleichen, ob der im Büdget bewilligte Cre⸗ dit noch nicht erschöpft seie, damit Sie sich keiner Ueberschreitung schuldig machen, in ihren Anweisungen auch jedesmal das Jahr und die Rubrik(den Artikel), auf welchen Sie anweisen, auszudrücken. Diese Vorschriften sind nicht überall genau befolgt worden, was dann vielfache Ueberschreitungen des Voranschlags zur Folge gehabt hat. Um den für die Verwaltung und insbesondere die Nechner, denen jede die Bewilli⸗ gung des Voranschlags überschreitende Ausgabe in Nechnung nicht passirt wird,— hervorgehenden Nach— theilen zu begegnen, wird verfügt:
1.) Jeder Burgermeister hat ein Decreturbuch anzulegen und fortzuführen, uübereinstimmend mit den Jah⸗ ren und Rubriken(Artikeln) der Voranschläge, und
2.) in solches alle angewiesene Beträge unter den betreffenden Rubriken einzutragen, sich auch durch ste⸗ tes Vergleichen der bereits angewiesenen Beträge mit dem Credit des Voranschlags zu vergewissern, ob noch Anweisungen auf diese Rubrik von ihm ertheilt werden können.
3.) Die Großherzogl. Bürgermeister haben in allen Anweisungen, ausser der Angabe wie viel, an wen und wofür zu zahlen ist, auch das Jahr und die Nubrik(den Artikel) bestimmt auszudrücken, für welches zu zahlen und unter welchem demnächst zu verrechnen ist.
4.) Die Gemeinderechner haben jede Urkunde vor deren Annahme sorgfältig zu prüfen, ob sie mit der⸗ selben die Verrechnung vollkommen rechtfertigen konnen, insbesondere bei des Bürgermeisters An— weisungen zu untersuchen, ob diesen nicht die Vorschriften in den Artikeln 63 und 71. der Gemeinde⸗ Ordnung entgegenstehen, sofort jede mangelhafte Ausfertigung zurückzugeben und bis zu deren Be⸗ richtigung die Bezahlung zu verweigern.
5.) Die Gemeinderechner haben Tage- und Handbücher anzulegen und fortzuführen, nach Anleitung des ersten Abschnitts der Instruction zur Geschäftsfuhrung der Rechner von Kirchen ꝛc. Negierungsblatt Nr. 94. von 1832., folglich während des Jahres jede auf ihren Dienst sich beziehende Handlung niederzuschreiben, um nicht nur zu jeder Stunde sich selbst und Andern die Ueberzeugung und die Be⸗ ruhigung von der Nichtigkeit ihrer Kasseverwaltung zu verschaffen, sondern auch die Rechnungen selbst stellen und alle Revisionsbemerkungen zu derselben genügend beantworten zu können, ohne vorher die
—eeingeschickten Belege zurückfordern und einsehen zu müssen. Diese Vorschriften werden die Großherzoglichen Bürgermeister nicht nur selbst genau befolgen, sondern auch „die Gemeinderechner hiervon zur Befolgung in Kenntniß setzen.
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1)
Einladung
um Beitritt zu einem Vereine für Errichtung einer Credit⸗ und Spar⸗ kasse für die Kreise Gießen und Grün⸗ berg.
In 1 Bezirken der Provinz Oberhessen und
Starkenburg bildeten sich in jüngster Zeit Credit⸗
und Sparkassen, genossen alsbald nach ihrer Entste⸗
hung das ungetheilteste Vertrauen, blühten hierdurch
schnell auf, und äußerten besonders durch Unterdrü⸗
. 8 8 N 1 ckung des verzehrenden Wuchers den vortheilhaftesten SEN Vekanntmachungen. Einstuß auf den Wohlstand der mittleren und ärme—
ren Volksklasse. Auch die unterzeichneten Kreisräthe haben sich
vielfach geäußerten Wünschen entgegen kommend ent⸗ schlossen, gemeinschaftlich für ihre Bezirke eine solche Anstalt ins Leben zu rufen, und laden durch Gegen⸗ wärtiges zum Beitritt, zu einem die Gründung und Erhaltung des Instituts bezweckenden Verein, ein. Indem sie sich bei der allgemein anerkannten Gemeinnützigkeit solcher Anstalten aller weiteren Be⸗ merkungen enthalten zu können glauben, ersuchen
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