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Nr. 51

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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Erscheint Mittwochs und Samstags. Bezugspreis 2,40 M vierteljährlich frei ins Haus. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rüd­Jendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

41. Jahrg.

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Bolitische Tagesschau.

Mittwoch landeten mit dem Junkersflugzeug Europa" die drei Ozeanflieger in Coburg, auf Grund einer Einladung des Königs von Bulgarien. Zur Begrüßung hatten sich neben den Spizen der Behörden der König von Bulgarien und der Herzog von Coburg eingefunden.

*

Außenminister Dr. Stresemann, der sich auch in Karlsbad vier Wochen zur Kur aufhalten wird, wird während dieser Zeit dem Außenminister Dr. Benesch in Prag wahrscheinlich einen Besuch abstatten.

*

Der zum Nachfolger des bisherigen Botschafters in Paris ernannte englische Botschafter in Berlin, Sir Ronald Lindsay, ist am Mittwoch vom Reichspräsidenten von Hindenburg zur Uebergabe seines Abberufungsschreibens empfangen worden.

An der deutsch- dänischen Grenze in der Gegend von Ton­dern ist der dänische Hauptmann Lembourn von der deutschen Grenzpolizei unter dem Verdacht des Landesverrats verhaftet worden.

Das polnische Kabinett ist am Mittwochvormittag zurück­getreten. Der Staatspräsident ernannte den bisherigen Vize­prämierminister Bartel zum Ministerpräsidenten. Die Zu­sammensetzung des neuen Kabinetts Bartel wird im allgemei: nen die gleiche bleiben, wie beim Kabinett Pilsudski.

*

Prinz Heinrich der Niederlande traf in Köln ein, um die ,, Pressa" und die niederländische Abteilung des Staatenhauses zu besichtigen.

Noch immer feine Regierung.

Wir haben noch immer keine neue Regierung. Die Ver­handlungen haben sich vielmehr am Mittwoch erneut festge= fahren, nachdem sich das Zentrum auf den Standpunkt des Be­leidigten zurückgezogen hat. Die Fraktionen saßen viele Stun­den beisammen, um über die strittigen Personalfragen zu be= raten, und immer noch vergeblich.

Die Deutsche Volkspartei hat ihre Führer für diese, Re­gierung der Männer" freigegeben, behält sich aber vor, nach Kenntnisnahme der späteren Regierungserklärung doch noch in die Opposition zu gehen.

Das Zentrum ist, wie oben schon gesagt, beleidigt. Wirth, der wieder bedeutend an Ansehen in der Partei gewonnen hat, besteht absolut darauf, daß man für ihn den Posten eines Vize­reichskanzlers im Kabinett schaffe, und wenn das nicht, solle man ihm an Stelle Severings das Reichsinnenministerium übertragen. Für beides ist keine Aussicht vorhanden.

Durch diese Zwirigkeiten veranlaßt, tagt die Zentrums­fraktion in Permanenz, ohne bisher einen Ausweg gefunden zu haben.

Müller- Franken, der zukünftige Reichskanzler, ist begreif­licherweise reichlich verärgert und hat bereits durchblicken las= sen, daß er im Falle des Beharrens Dr. Wirths auf seiner Weigerung einen anderen Zentrumsabgeordneten auffordern würde, in sein Kabinett einzutreten.

Die Verhältnisse liegen demnach unklarer als je. Wird dieser Punkt überwunden sein, kann das Regierungsprogramm dieser schwachen" Regierung wieder den Todesstoß versetzen.

Am späten Nachmittag begab sich Müller- Franken zum Reichspräsidenten. Eine Klärung der Sachlage war bis dahin nicht möglich gewesen. Man nimmt an, daß Müller- Franken in diesen Tagen seinen Auftrag, die Bildung einer arbeits­fähigen Regierung zu versuchen, dem Reichspräsidenten als mißglückt zurückgeben wird.

Berichtigungsbescheid.

RVB1. Nr. 11 v. 30. 4. 1928 Ifd. Nr. 61.)

Wird ein Berichtigungsbescheid(§ 65 Abs. 2 des Verfah­rensgesetzes) im Spruchverfahren aus formellen Gründen aufge= hoben, weil die Genehmigung des Hauptversorgungsamtes nicht erteilt worden ist oder weil der Berichtigungsbescheid als sol­cher äußerlich nicht erkennbar ist oder aus ähnlichen Gründen, ohne daß das Spruchgericht eine Entscheidung zur Sache selbst getroffen hat, so ist die Erteilung eines neuen, den gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts entsprechenden Berichtigungsbescheids

zulässig.

Die in§ 65 Abs. 2, S. 2 des Versorgungsgesetzes vorgeschrie­bene vorherige Genehmigung des Hauptversorgungsamts muß in jedem Einzelfalle besonders erteilt werden, sie kann also auch nicht durch eine allgemeine Anordnung des Reichsarbeits­ministeriums, durch welche die Berichtigung veranlaßt worden ist, ersetzt werden. J. A.: Rettig( Ic 1847 v. 21. 4. 28.)

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Donnerstag, den 28. Juni 1928

Baterland, Saardeutschland ruft Dich!"

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Vom Vorsitzenden des Bundes der Saarvereine, Senatspräsident Andres- Frankfurt a. M. ,, Vaterland, Saardeutschland ruft Dich!" ist der Leitge­danke, unter dem am 30. Juni und 1. Juli in Heidelberg die diesjährige, die 8. Tagung des Bundes der Saarvereine, ſtatt­finden wird. Unausgesetzt ruft das Saargebiet nach dem Va­terlande: der in diesem Jahre neugewählte Landesrat des Saargebietes hat, wie sein Vorgänger und sein Vorvorgänger, einmütig dem Wunsche offen Ausdruck gegeben, daß die Saar: frage durch eine ungeschmälerte Rückkehr des Saargebietes zum deutschen Vaterlande endlich bereinigt werden möge. Dieser Ruf der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Volksver­tretung des Saargebietes findet ein dauerndes Echo in allen Rundgebungen der Bevölkerung des Saargebietes. Aber den Ruf wollen die Mächte noch nicht hören, die im November 1918 als eine Grundlage für den kommenden Frieden die Be­rücksichtigung des Rechtes der Selbstbestimmung für alle Völker zugesichert haben, will der Völkerbund noch nicht hören, der befugt ist, seine Bundesmitglieder aufzufordern, Vertreäge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, und Verhält= nisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könn­ten, einer Nachprüfung zu unterziehen.

Soll auch beim Vaterland selbst der Ruf des Saargebietes ungehört verhallen? Das darf nicht sein! Wie sie zu uns halten, so wollen wir zu ihnen halten: Wir wollen bereit sein, einzuspringen für die Nöte der Brüder an der Saar und wir wollen gemeinsam mit ihnen eintreten für ihre Rückkehr zum Vaterlande, wo und wie wir es können. Wir sind nicht so ganz ohne Macht: unsere Macht ist das Recht, auf das wir pochen, und über dessen Verletzung wir schreien können. Das ist ein schwaches Machtmittel, das den Vergleich zu den starren­den Waffen in der Welt rings um uns nicht aushält. Aber wir versäumen unsere Pflicht, wenn wir die klare und feste Stellung, die uns der Boden des Rechtes gewährt, nicht zäh ausnutzen. Das ist nicht nur Sache unserer Staatsmänner bei ihren Verhandlungen über die Saarfrage im Völkerbund und außerhalb des Völkerbundes, das ist auch Sache des deutschen Volkes, das nicht müde werden darf, immer wieder einzutreten für das Recht der Selbstbestimmung seiner Brüder und Schwe­stern an der Saar. Mit Vertröstung auf die Volksabstimmung im Jahre 1935 ist der Beschwerde nicht abgeholfen: ob man das Recht der Selbstbestimmung auf die Dauer oder auf Zeit versagt, ist nur ein Unterschied im Grade der gleichen schreien­den Rechtsverlegung.

So soll auch die Tagung des Bundes der Saarvereine, der sich die Förderung der Befreiung des Saargebietes zur Auf­gabe gesetzt hat, erneut der Saar, Deutschland und der Welt zeigen, daß im deutschen Volke der Ruf des Saargebietes einen gleichklingenden Widerhall findet. Der politische Teil der Tagung wird eine Reihe von Berichten führender Politiker von allen politischen Parteien aus dem Saargebiet und aus dem übrigen Deutschland über den Stand der Saarfrage bringen. Die große Saarfundgebung im Schloßhof des Heidelberger Schlosses wird verschönt werden durch die Mitwirkung von 1200 Gängern aus dem Saargebiet. Möchten die Beteiligung und der Verlauf der Tagung zeigen, daß das deutsche Vater­land den Ruf des Saargebietes hört.

Erziehungsbeihilfen.

Aus den Berichten der HVAe. auf Grund des letzten Ab­sages des Erlasses vom 20. 2. 28( RVBI. 1928 S. 17 Nr. 26) entnehme ich, daß die Möglichkeit, Anträge auf Gewährung von Erziehungsbeihilfen zu stellen, noch nicht ausreichend bekannt geworden ist. Ich erkläre mich daher im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen damit einverstan­den, daß Anträgen, die bis zum 31. 7. 28( bisher 1. 5. 28) ge= stellt werden, mit Wirkung vom 1. 10. 27 ab entsprochen wer= den kann.

Ferner weise ich darauf hin, daß Abs. 2 des Erlasses vom 20. 2. 28 wohlwollend auszulegen ist; auch solche Waisen, die nur die Volksschule besuchen, können eine Erziehungsbeihilfe von 10 Rmf. monatlich erhalten, wenn sie ausschließlich auf die Rente und Zusahrente nach dem RVG. angewiesen sind, und wenn die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen­den Kosten, z. B. für Bekleidung, aus dem Einkommen der Waisen und ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bestritten wer­den können.

Ferner ist es als Härte empfunden worden, daß für Kin­der, die eine Mittelschule usw. besuchen, eine Erziehungsbei hilfe von mehr als 10 Rmt. monatlich erst vom vollendeten 15. Lebensjahre ab gewährt werden kann, obwohl die durch den Schulbesuch entstehenden Kosten auch schon vor diesem Zeitpunkt oft recht erheblich sind. Ich habe in derartigen Fällen bisher auf Grund des vorletzten Absatzes des Erlasses vom 20. 2. 28 von Fall zu Fall geholfen. Der letzte Saz des Abs. 3 dieses Er­lasses wird nunmehr mit Wirkung vom 1. 10. 27 ab dahin er­gänzt, daß der Vollendung des 15. Lebensjahres auch der Uebertritt von der Volks in eine Mittelschule usw. gleich­zuachten ist.

( Gießener Tageblatt)

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Erläuterungen.

Nummer 52

1. Waisen, die nach den Vorschriften des RVG. versorgt werden, weil es andere Gesetze für anwendbar erklären, können gleichfalls Erziehungsbeihilfen erhalten. Dies gilt nicht für die für Rechnung der Länder zu versorgenden Waisen(§ 18 KPSG., Schutzpolizeibeamtengesetze der Länder).

2. Hinterbliebenenbezüge aus anderen Quellen sind in voller Höhe auf die Erziehungsbeihilfe anzurechnen, es sei denn, daß sie bereits gemäß§ 13 KPSG. oder gemäß Runderlaß vom 14. 4. 28( Runderlasse S. 76 Nr. 103) auf die Rente und Zusatzrente angerechnet werden.

3. Die Anträge der Versorgungsberechtigten sollen in Ur­schrift oder begl. Abschrift den Versorgungsämtern mit den sonstigen Unterlagen übersandt werden. Der Tag des Ein­gangs des Antrages muß ersichtlich sein, weil der Beginn der Zahlung der Erziehungsbeihilfe hiervor abhängt.

4. Wenn die H. F. St. die Weitergabe eines unbegrün­deten Antrages ablehnt, wird der Fall in der Regel erledigt sein. Wendet sich der Antragsteller dann trotzdem unmittelbar an das VA., so muß dieses als die nach R. V. BI. 28 S. 17 Nr. 26 zuständige Stelle, die Entscheidung treffen. In der Regel wird es einen derartigen Antrag ablehnen. Will es ihm ausnahmsweise entsprechen, so berichtet es an das HVA., das nach Benehmen mit der H. F. St. entscheidet.

5. Einmalige Kosten, die durch die Beschaffung von Werk­zeugen, Berufskleidung usw. bei Antritt der Berufsausbildung entstehen, können bei der Bemessung der laufenden Er­ziehungsbeihilfe im Rahmen der Grundsäße berücksichtigt wer­den. Will sich das VA. nach Lage des Falles z. B. mit einem Betrage von 60 Rmt. an diesen einmaligen Kosten beteiligen, so kann die laufende Erziehungsbeihilfe von 10 Rmt. monat­lich( Annahme) für die Dauer eines Jahres auf 15 Rmt. mo­natlich erhöht, oder es kann eine Erziehungsbeihilfe von monat­lich 20 Rmk. auf die Dauer von drei Monaten gewährt werden, wenn im übrigen eine Erziehungsbeihilfe nicht bewilligt wer den kann.

6. Durch die Bewilligung der Beihilfen soll das Ziel, mög­lichst viele Kriegerwaisen einem gelernten Beruf zuzuführen, gefördert werden.

7. Die Versorgungsbezüge von Waisen, deren Mutter in­folge Geisteskrankheit oder Siechtums in einer Heilanstalt unter­gebracht ist, sind durch besonders wohlwollende Bemessung der Erziehungsbeihilfe im Rahmen der Grundsätze nach Möglich­keit den Bezügen der Vollwaisen anzupassen.

8. Waisen, die gemäß§ 110 RVG. nach den früheren Ge­setzen versorgt werden, erhalten ihre bisherigen Bezüge weiter; eine neue Gegenüberstellung der Bezüge nach altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Erziehungsbeihilfe findet nicht statt. Die Gesamtbezüge dieser Waisen einschl. Kinderzuschlag können aber durch Gewährung einer Erziehungsbeihilfe inso­weit ergänzt werden, als sie den Betrag der Rente und Zusatz­rente nach dem RVG. zuzüglich einer nach Lage des Falles er­forderlichen Erziehungsbeihilfe nicht erreichen.

Beispiel: Eine Waise erhält an Waisengeld, Zuschlag

an Stelle der Kriegsversorgung und Kinderzuschlag zusammen 50 Rmf. monatlich. Die Rente und Zusazrente nach dem RVG. würde 29,75 Rmf. betragen. Hierzu würde nach Lage des Falles eine Erziehungsbeihilfe von 25 Rmf. treten( Annahme) 54,75 Rmf. Es kann eine Erziehungsbeihilfe von 54,75-50 4,75 Rmt. monatlich gewährt werden.

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9. Erziehungsbeihilfen können nicht gewährt werden, wenn die Ausbildung der Waisen offenbar mit Rücksicht auf die Wei­tergewährung von Versorgungsbezügen absichtlich verzögert wird. 10. Bei der Prüfung, in welcher Höhe eine im Erwerbs­leben stehende Witwe zu den Kosten der Berufsausbildung ihrer Kinder beitragen kann, ist nur das Nettoeinkommen der Witwe zu berücksichtigen. RVBI. 28 S. 21 Nr. 37, zu§ 90, 3iff. 10 gilt entsprechend.

11. Die F. St. und H. F. St., in deren Hand die gesamte Berufsfürsorge für Kriegerwaisen liegt, sollen auf die Gewäh­rung der Beihilfe weitgehenden Einfluß haben; sie schaffen die sachlichen Grundlagen für die Entscheidung, die im allgemeinen ihrem Gutachten entsprechen wird. Wenn die Entscheidung des H. V. A. vom legten Gutachten der H. F. St. abweicht, so ist die H. F. St. zu benachrichtigen. J. A.: Jacobs( Ic 2863 v. 16. 6. 28). Anmerkung: Anträge, die bis zum 31. Juli 1928 bei den Fürsorgestellen gestellt sind, erhalten rückwirkende Kraft vom 1. Oktober 1927 ab. Es werden also bei solchen Anträgen die Erziehungsbeihilfen vom 1. 10. 1927 ab nachgezahlt.

Für Amerifaauswanderer!

D. A. J. Ueber 44 000 Personen sprachen im Jahre 1927 auf der Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft von Chicago vor, um nach Arbeit zu fragen, während die Zahl der Stellen die durch diese vermittelt wurden, nur 1206 betrug. Zu diesen Zahlen bemerkt die Deutsche Gesellschaft in ihrem letzten Tätig= keitsbericht, daß die von ihr nachgewiesenen Beschäftigungs­möglichkeiten zumeist nur zeitweiliger Natur sind und einen niedrigen Lohn gewähren. Die Hilfsbedürftigkeit der Bitt­steller soll zudem erheblich schwerer zutage getreten sein, als dies während der letzten 20 Jahre der Fall war. In nahezu 9000 Fällen sah sich die Gesellschaft genötigt, durch Gewährung von freier Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung oder sonstiger Maßnahmen unterstützend einzugreifen.