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Sonnabend, den 1. Januar 1927.

über die Fürstenenteignung, in Hessen über die Auf-| lösung des Landtags. Beide Voltsentscheide verliefen negativ.

Blicken wir deshalb auf das vergangene Jahr zu­rück, so dürfen wir in unserem politischen und Wirt­schaftsleben in dem Urteil einig sein: Es ist ein Jahr rück, so dürften wir in unserer Evangelischen Volks­

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Gießener Zeitung'

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gemeinschaft in dem Urteil einig sein: Es ist ein Jahr fleißiger Arbeit und Pflichterfüllung gewesen. Wie­viel treue Opfer sind an Arbeit und Geld gebracht worden! Ein treuer Mitarbeiter sagte mir einmal:

Alles für die gute Sache!" Darum sei allen unseren Mitarbeitern zugerufen: Auf zur freudigen Weiter­arbeit im neuen Jahre!"

Steuern.

Gerade vor einem Jahr wurden die Vermögenssteuererklä­rungen eingefordert. Erst in letzter Zeit sind die Ergebnisse, die die Finanzamter aus den Steuererklärungen gezogen haben, in Form von Einheitswertbescheiden und Bermögenssteuerbeschei den zugegangen. Diese außergewöhnlich späte Durchführung der Beranlagung ist auf verschiedene Umstände zurückzuführen. Die Finanzämter hatten noch viele Borarbeiten zu leisten, die Be­wertungsausschüsse mußten noch gebildet werden, Verordnungen über zwangsbewirtschaftete Grundstüde, über die Bildung von Ertragswertklassen für landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und Weinbauvermögen erlassen werden. Außerdem mußten noch die Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zum Be wertungsgesetz und Bermögenssteuergesetz abgewartet werden, die erst im Laufe des Borsommers heraustamen. Außerdem waren die Finanzämter im Frühjahr und in der ersten Hälfte des Som­mers mit anderen dringenden Arbeiten, z. B. Einkommensteuer­veranlagung, Umsatzsteuerveranlagung in Anspruch genommen. Gerade bei der derzeitigen Bewertung und Veranlagung ist weit­gehende Aufklärung bringend geboten, denn

Einheitsbewertung und Vermögensfeststellung. Einfamilienhäuser find grundsäglich mit 65 v. 5. des Wehrbei­tragswertes zu bewerten. Abweichend hiervon find kleinere, ein­Aus einem Vortrag des Regierungstats Kabel, Bewertungsfach ausgestattete Einfamilienhäuser der minderbemittelten Be­und Vermögenssteuerreferent des Landesfinanzamtes Darmstadt, Dilferung nur mit einem Wert von 55 bis 45 des Wehrbeitrags­gehalten im Ortsgewerbeverein Darmstadt. wertes zu bewerten. Im übrigen fönnen beim Vorliegen be fonderer Härten auch andere Einfamilienhäuser mit höherem Wert unter dem normalen Bewertungsjah bewertet werden. Hiervon ist in der Praxis auch Gebrauch gemacht worden. Miet­wohngrundstücke sind grundsätzlich mit 45 v. H. des Wehrbeitrags­wertes zu bewerten. Solche Grundstüde, die im wesentlichen aus einfach ausgestatteten fleineren Wohnungen bestehen und an Mie ter aus Kreisen der minderbemittelten Bevölkerung vermietet zu werden pflegen, fann in den Städten Darmstadt, Mainz, Offenbach, Worms und Gießen bis auf 25 Prozent und in den übrigen bis auf 30 Prozent heruntergegangen werden. In der Praxis ist hiervon sehr viel Gebrauch gemacht worden, besonders auch bei alten Häusern. Der Begriff Größe" im Sinne des§ 26 der D.B. ist sehr weit ausgelegt worden, und zwar weiter als in an deren Bezirken. Geschäftsgrundstüde sind in der Regel mit 70 Prozent des Wehrbeitragswertes zu bewerten. Bei solchen Fa brifgrundstücken, die nachweislich infolge Erschütterungen und anderen Einwirkungen einer besonders starken Abnuhung unter­liegen, ist ein Satz bis zu 60 Prozent zugelassen worden. Nach § 29 der D.B. ist der Wert eines Grundstücks, der nebeneinander mehreren Zweden dient, zu zerlegen. Jeder Teil ist bei der Zerlegung mit dem Wert einzusetzen, der sich nach dem Charakter dieses Teils als Mietsgrundstüd oder gewerbliches Grundstück er­gibt. Wenn auch bei der Zerlegung als Maßstab für die Werte der einzelnen Teile die Mieterträge vorzugsweise maßgebend find, so werden in der Praxis vielfach doch auch die räumlichen Verhältnisse berücksichtigt. So wird beispielsweise von dem Finanzamt Darmstadt- Stadt ein Haus, das in dem unteren Stod­werke gewerbliche Lokalitäten besitzt und zwei weitere Stodwerke, die vermietet sind, auch wenn der Mietertrag des unteren Stoc werks% der Gesamtmiete ausmacht, der gewerbliche Teil mit höchstens 50 Prozent angenommen, wodurch bei dem höheren Ansatz für gewerbliche Räume eine niedrigere Bewertung erzielt wird, als wenn auf den Mietertrag allein abgestellt wird. Die Bekanntmachung des L.F.A. über die zwangsbewirtschafteten Grundstücke ist im Einvernehmen mit der hess. Regierung und den Interessevertretungen erlassen worden. Sie deckt sich auch im wesentlichen mit den gleichen Bekanntmachungen der übrigen süddeutschen Landesfinanzämter und stimmt fast wörtlich überein mit der Bekanntmachung des L.F.A. Cassel. Nicht zwangsbewirt­schaftete Grundstücke sind mit dem Ertragswert zu bewerten, je­doch nicht über den gemeinen Wert hinaus. Der Ertragswert und gemeine Wert ist hier schwer zu erfassen. Das L. F. A. hat angeordnet, daß als gemeiner Wert etwa der Friedenswert in Frage kommen soll.

1. fehlten vielfach in den Steuererklärungen Wertangabe, be­sonders für das landwirtschaftliche Vermögen und für das Grundvermögen. Diese Wertfestsetzungen für diese Ver­mögensarten wurden erst später herausgegeben. Die Steuer­pflichtigen fönnen sich also fein richtiges Bild darüber machen, ob die Steuerbehörde ihre Erklärungen angenommen hat oder in welchen Punkten Abweichungen vorgenommen worden sind. 2. Das Bewertungsgesetz hat gegenüber den früheren ähnlichen Gesetzen eine überragende Bedeutung, weil es Geltung hat für die Steuern vom Bermögen des Reichs, des Landes und der Gemeinden.

3. geht das Bewertungsgesetz ganz neue Wege.

Einschneidende Aenderungen auf dem Gebiete der Bewer­tung waren notwendig, weil der derartige Zustand, wobei Reich, Staat und Gemeinden dieselben Vermögensobjekte ganz verschie den bewerten fonnten, auf die Dauer unhaltbar geworden war. Außerdem mußte der Leerlauf bei den Behörden beseitigt werden, der dadurch entstand, daß für die einzelnen Steuerarten die ver­schiedensten Behörden für die Veranlagung und Rechtsmittelent scheidung bei denselben Vermögensobjekten tätig sein mußten.

Was hat das Bewertungsgesetz dann neues gebracht? 3u­nächst eine einheitliche Bewertung des gesamten Vermögens. Diese einheitliche Bewertung wird durch das Reich unter Mit­wirkung der Landes- und Gemeindebehörden durchgeführt. Die Vermögensarten, die seither im Grundvermögen, Betriebsver­mögen und Kapitalvermögen eingeteilt worden sind, wurden zwedentsprechend in

Sonstiges Vermögen.

Die Vorschriften hierüber sind nicht wesentlich geändert. Neu

1. landwirtschaftliches einschl. gärtnerisches und forstwirtschaft ist, daß Werke der bildenden Kunst, des Schrifttums, der Ton­liches Bermögen,

2. in Grundvermögen im engeren Sinne,

3. in gewerbliches Vermögen und

4. in sonstiges Vermögen eingeteilt.

Eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung mußten als unzwedmäßig aufgehoben werden. Es fand eine selbständige Bewertung der offenen Handelsgesellschaften und Kommandit­gesellschaften statt. Die kurshabenden Gesellschaften werden in der Regel nach dem Kurswert veranlagt. Im Falle der Ver­pachtung gilt der Verpächter als Betriebsinhaber. Auch Fabrik­gebäude, Kontorhäuser usw. können jetzt als selbständiges ge­werbliches Vermögen zu einer Einheitswertsteuer herangezogen werden. Die freien Berufe, soweit sie nicht der reinen Kunst und Wissenschaft gewidmet sind, werden mit dem Berufsver­mögen herangezogen und wie Gewerbetreibende behandelt. ( 6000 Mfrei). Außerdem sind ganz neue Bewertungsgrundsätze aufgestellt für das landwirtschaftliche Vermögen. Hier sind Wirt­schaftsgebiete gebildet worden. Es ist aus dem ganzen Reichs­gebiet der landwirtschaftliche Betrieb größter Ertragsfähigkeit herausgesucht und es sind Relationszahlen aufgestellt worden für die besten Betriebe der einzelnen Wirtschaftsgebiete und inner­halb dieses Wirtschaftsgebiets sind wieder Relationszahlen er­mittelt worden, für den Vergleich der besten Betriebe mit mitt­leren und geringeren Betrieben. Zur Herbeiführung einer ein­heitlichen und gleichmäßigen Bewertung ist eine neue Behörde, der Bewertungsbeirat geschaffen worden. Aehnliches gilt für Forstwirtschaft und Weinbau. Die Bewertung dieser Objekte erfolgt ausschließlich nach dem Ertragswert, während bisher auch gemeiner Wert zugelassen war. Hinsichtlich des Betriebsver­mögens gilt grundsätzlich der gemeine Wert. Der Gesichtspunkt der Gesamtbewertung ist durch§ 31 Abs. 2 und 5 eingeschränkt wor den. Eine Ausnahme von der Bewertung nach dem gemeinen Wert machen die Betriebsgrundstücke, die zu einem gewerblichen Betriebe gehören; für diese ist der Ertragswert vorgeschrieben. Die Ertragswertfestsetzungen sind vielfach außerordentlich schwie­rig. Man denke beispielsweise nur an die Ermittlung des Er­tragswertes von Fabrikanlagen. Grundvermögen wird bei orts­üblicher Bebauung mit dem Ertragswert bewertet. Neu ist, daß anstelle des tatsächlich erzielten Ertrags der nachhaltig erzielbare Ertrag maßgebend ist. Soweit der Ertragswert nicht maßgebend ist, erfolgt Bewertung nach dem gemeinen Wert, insbesondere bei Bauland. Auf Grund des§ 85 des R.B.G. sind für die Bewer tung des zwangsbewirtschafteten Grundvermögens besondere Be­stimmungen erlassen worden. Der Grund hierfür liegt darin, daß bei einer normalen Bewertung nach dem Ertragswert die steuerlichen Belange zurzeit gefährdet erscheinen. Bei der Be wertung wird für den ersten Feststellungszeitraum( 1925 und 1926) in der Regel von dem Wehrbeitragswert ausgegangen. Die

kunst dann nicht zum Vermögen gerechnet werden, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst, bezw. seiner Frau oder Kinder stehen. Das Gleiche gilt für Urheberrechte an solchen Werken und für nicht patentierte Erfindungen mit gewissen Ausnahmen. Neu ist ferner, daß ein Kapitalwert der Rechte auf Renten pp. nicht in Ansatz kommt, sofern der Wert der einjährigen Nukun­gen nicht mehr als 1000 M beträgt. Ebenso werden die An­sprüche aus Lebensversicherungen nicht versteuert, wenn die Ver­sicherunsgsumme 5000 nicht übersteigt. Geldbeträge unter 1000 M sind ebenfalls frei. Für gewerbliches Vermögen gilt dies nicht. Neu ist beispielsweise auch, daß Gegenstände, die einem gewerb­lichen Betriebe dienen können, aber am Stichtag infolge Aufhebung des Betriebes nicht dienten, als sonstiges Vermögen angesehen werden.

Behandlung der Schulden.

Bei den Einheitswerten für landwirtschaftliche Vermögen und für Grundvermögen können Schulden nicht abgezogen wer­den. Hier findet erst ein Schuldenabzug bei Ermittlung des Ge­samtvermögens statt. Betriebsschulden dagegen werden bereits bei Ermittlung des gewerblichen Einheitswerts in Abzug ge­bracht. Bei Hypothekenschulden auf einem Haus, das nur zum Teil gewerblichen Zweden dient, findet u. U. eine Verteilung die­ser Schulden auf Betriebsvermögen und Grundvermögen statt. Die richtige Verteilung ist von Einfluß auf die Industrie­belastung.

Bewertungsverfahren.

Nicht das Finanzamt allein etwa mit dem allgemeinen Steuerausschuß, sondern die sogenannten Bewertungsausschüsse stellen die Einheitswerte fest. In Frage kommen, Grundwert­ausschüsse für landwirtschaftliches- pp. Vermögen und für Grund­vermögen und die Gewerbeausschüsse für gewerbliches Vermögen. Gewerbliche Betriebsgrundstüde werden nur dann von dem Ge­werbeausschuß bewertet, wenn sie ganz oder überwiegend eigenen gewerblichen Zwecken dienen. Die Tätigkeit der Ausschüsse hat sich bewährt. Die Feststellungen der Einheitswerte erfolgen durch Einheitswertbescheide. Für jede wirtschaftliche Einheit wird ein besonderer Bescheid festgestellt. Beispielsweise erhält ein Gewerbetreibender, der seinen Betrieb im eigenen Hause aus­übt, einen Bescheid für Grundvermögen und einen Bescheid für Betriebsvermögen. Der Teil des Grundvermögens, der eigenen gewerblichen Zweden dient, wird aber nicht dem Einheitswert für Grundvermögen, sondern dem Einheitswert für Betriebs­vermögen zugeschlagen. Wird die Verteilung des Grundver­mögens nicht als richtig anerkannt, so ist gegen den Grundver mögenseinheitswertbescheid anzugehen, nicht aber gegen den Be­scheid über das gewerbliche Vermögen. Man beachte genau die Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden, Mufter V. m. 9 b. Sind in einem Grundstück oder an einem Betrieb mehrere Personen

Nr. 1.

Sonnabend, den 1. Januar 19 besondere Strafvorschrift des§ 80 Abs. Strafe gestellt, wer es unternimmt, die befaßten Behörden irre zu führen. Wie für den einzelnen Steuerpflichtigen au noch nicht genau überschauen. Ueberall substanz sich in den letzten Jahren erhal liche Teile des Bermögens in Sausbe Grundvermögen bestehen, wird vielfach veranlagung die Folge sein, da andere Schulden vielfach nicht in Erscheinung tret gewerblichen Betrieben infolge neuer G frewerwerte wesentlich geringer. Das Re mögensftener insgesamt 400 000 000 Mart das endgültige Ergebnis für 1926 gering für 1927 entsprechend erhöht. Die Ein Vermögensbescheide haben den Mangel, d wie die Einheitswerte ermittelt worden s lich, anzugeben, wie der Hauswert, beson Zweden dient, ermittelt worden ist. Die wertung wird auch vielfach Mängel auf Raschheit der Durchführung entschuldigt lich der Bewertung des Betriebsvermöge viele Untlarheiten. Bei Auslegung der Wahlwollen angezeigt.

beteiligt, so erhalten alle Beteiligten den gleichlautenden Be­scheid. Ein Rechtsmittel kann jeder Beteiligte einlegen. Rechts­fräftige Entscheidungen haben für oder gegen alle Beteiligten Wirksamkeit. Wird ein Bescheid endgültig geändert, so werden andere Bescheide, die von ihm abhängen, automatisch geändert. Wird beispielsweise die Verteilung des Wertes eines Grund­stüds, das mehreren Zweden dient, z. B. eines Hauses, das teil­weise Wohnzweden und teilweise gewerblichen Zweden dient, mit Erfolg angegriffen, so werden automatisch der Bescheid für das Betriebsvermögen und der Vermögenssteuerbescheid von Amts wegen geändert. Die Neufeststellung einer wirtschaftlichen Einheit findet statt bei wesentlichen Menderungen in dem Be­stand, vgl.§ 75. Auf Grund des Steuermilderungsgesetzes§ 22 find die Vorschriften noch weiter erleichtert. Die Einheitswert­feststellung gilt sowohl für das Reich, als auch für das Land und die Gemeinden. Die Länder fönnen allerdings für die Zwede der Landesbesteuerung nach verschiedener Richtung hin die Ein­heitswertfestsetzung korrigieren. Sie können beispielsweise an­ordnen, daß Teile des Betriebsvermögens, soweit sie in Immo­bilien bestehen, nicht der Gewerbesteuer, sondern der Grundsteuer und Gebäudesteuer unterworfen werden. Reklamationen gegen die Grundsteuer tönnen im allgemeinen nicht darauf gestützt wer= den, daß die Einheitswerte zu hoch festgestellt seien. Rechtsmittel tönnen im wesentlichen nur insoweit erhoben werden, als durch die Landesgesetzgebung Abweichungen von den Grundsätzen der Einheitsbewertung zugelassen sind. Ob die Sondersteuer fünftig nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung erhoben wird, steht dahin. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, nach§ 83 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nach wie vor Vorkriegswerte zu Grunde zu legen. Im Laufe des Winters wird jeder Besitzer von Grundvermögen und Betriebsvermögen einen Einheitswertbe­scheid erhalten und zwar ohne Rüdficht auf die Höhe des Wertes. Durch die Einheitsbewertung wird auch die Industriebelastung bzw. die endgültige Ausbringungslast beeinflußt. Es ist daher forgfältig zu prüfen, ob die Einheitswertfestsetzung besonders für das Betriebsvermögen den gesetzlichen Vorschriften ent­sprechend vorgenommen worden ist.

Vermögenssteuerzahlung.

Die Steuerpflichtigen, denen die Bermögenssteuerbescheide vor dem 15. 11. zugestellt worden sind, haben bis spätestens 22. Ifd. Mts. die endgültige Steuerschuld der Jahre 1925 und 1926 zu entrichten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Bor auszahlungen. Diese Maßnahme wird vielfach eine große Härte bedeuten. Erleichterungen durch das L.F.A. find zugesagt. Der Steuertarif ist durch das Milderungsgesetz gemildert wor den. So beträgt der Steuersatz bei Vermögen bis 10 000 K 1 D. T., von 10 bis 20 000 M 2 v. I., bei 20 bis 30 000. 3 v. T. und bei 30 bis 50 000 M 4 v. T. Durch die Vorschrift des§ 8 des Vermögenssteuergesetzes werden vielfach Steuerpflichtige, deren Vermögen 10 000 M nicht übersteigt, oder Kleinrentner im Sinne des§ 8 Ziffer 2 mit einem Bermögen von 20 bzw. 30 000 K steuerfrei sein, auch wenn sie Vorauszahlungen auf die Ber mögensteuer geleistet haben, worauf besonders hingewiesen wird.

Die Vermögenssteuer wird nämlich nach§ 8 des Vermögens steuergesetzes bei den unbeschränkt Vermögenssteuerpflichtigen nicht erhoben, wenn das abgerundete Vermögen den Betrag von 5000 Reichsmart nicht übersteigt. Uebersteigt das steuerpflichtige Vermögen diese Freigrenze, so wird es voll zur Vermögenssteuer herangezogen und nicht etwa nur mit dem diese Freigrenze über­steigenden Betrag.

Beispiel 1: Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besitzt ein steuerbares Vermögen von 5000 Rm. Eine Vermögenssteuer wird dann bei ihm nicht erhoben.

Beispiel 2: Ein Vermögenssteuerpflichtiger besitzt ein Ver­mögen von 25 000 Rm. Die Berechnung der Vermögenssteuer erstreckt sich dann auf den vollen Betrag von 25 000 Rm. Die Steuer beträgt z. B. 3 v. T. von 25 000 Km. 75 m. im Jahr.

Bei natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Vermögenssteuer ferner nicht erhoben:

a) wenn das abgerundete Vermögen 10 000 Reichsmart und das letzte Jahreseinkommen 3000 Reichsmart nicht überstiegen hat. Die Einkommensgrenze von 3000 Reichsmart erhöht sich je nach dem Familienstand auf:

4000 Reichsmart bei 2 Kindern,

5000 Reichsmart bei 3-4 Kindern,

6000 Reichsmart bei mehr als 4 Kindern.

Als letztes Jahreseinkommen gilt hierbei das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr oder für das vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr veranlagt worden ist, das dem Feststellungszeitpunkt für die Vermögens­steuer vorangeht;

b) wenn das abgerundete Vermögen den Betrag von 20 000 Km. und das letzte Jahreseinkommen 5000 Reichsmart, oder bei einem abgerundeten Vermögen von 30 000 Reichsmart das letzte Jahreseinkommen 4000 Reichsmart nicht überstiegen hat, sofern der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder er werbsunfähig oder dauernd berufsunfähig ist. Auch diese Einkommensgrenzen erhöhen sich bei den Steuerpflichtigen, wenn ihrem Haushalt mehr als 2 minderjährige Kinder im Sinne des§ 23 E.St. G. angehören, und zwar erhöht sich dann die erste Einkommensgrenze von 5000 auf 6000 Reichsmart, die andere von 4000 auf 5000 Reichsmart. Bei Ehegatten, die gemäß§ 10 V.St.G. zusammen veranlagt werden, tritt diese Befreiung von der Erhebung der Vermögenssteuer nur ein, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Er­werbsunfähigkeit oder Erwerbsbehinderung in der Person des Ehemanns vorliegen.

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft im Sinne des§ 48 Abs. 2 R.G.B. ist die Vermögenssteuer von dem Vermögen des über­lebenden Ehegatten einschließlich des ganzen Gesamtgutes nach dem Steuersatz zu berechnen, der zur Veranlagung fommen würde, wenn dem Vermögen des überlebenden Ehegatten ledig­lich der bei der Auseinandersehung auf ihn fallende Anteil am Gesamtgut zuzurechnen wäre.

Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für Steuerbefrei ung auf Grund des§ 8 des Vermögenssteuergesetzes noch nicht am Stichtag bestanden, aber vor dem 1. 1. 1926 eingetreten sind, so findet Freistellung für 1926 statt. Hervorzuheben ist noch eine

Geist und Persönlich In unserer von der Maschine und ma und Getue beherrschten Zeit, der eigentl 50 Jahre, schien tein Platz zu sein für den eine Geiftesrichtung, die ureigentlich das ausmacht. Die natürlichen Folgen diesen alle im vollständigen Zusammenbruch erleb gelernt hat, dem ist nicht zu helfen. Die a zende, aber geistig so arme Zeit macht neuen, einer Zeit des Idealismus, einer 3 Einsichtigen haben die Kriegserlebnisse u nur zu deutlich gezeigt, daß es der Geist s der die Maschine, der den Stoff beherrscht. leben der Vorkriegsjahre vergessen, was Freiheitskriege und die begeisterten Ide und vierziger Jahre gegeben hatten.

Europa steht jetzt an einer großen Zei tisch und wirtschaftlich. Neues, anders. g anscheinend alter geschichtlichen Ueberlief schaftliche Konstellation ist im Entstehen Doch nicht die von materiellen Instinkten die Fähigkeit, uns Deutsche, uns selbst wi find es gewesen, einzelne Persönlichkeiten, rer haben dieser Zeitenwende vorgearbeit fen. Persönlichkeiten und immer nur die Geschichte, mit ihren Ideen fußend o wissenschaften und der Philosophie im Forschungen. Und nur der weitvorausse und Jahrhunderten denkende Geist diese Taten, die später das Staunen und die welt erregen. Der Nachwelt erst? Gewiß der Zeitgenossen vermag niemals mit der ausschauenden Genius gleichen Schritt 31 wiederkehrende Selbstverständlichkeit lehr Christus und noch früher bis in die neu ..Kreuzige, treuzige ihn" der trägen Mas blieben. Und dennoch sie alle, seien sie sophen, Forscher, Künstler, Politiker, Fe gewesen, haben das, was sie Großes er Leib unterging, durch ihren weitblicken erreicht. ,, Es ist der Geist, der sich den S allen Grund, uns hoffnungsfreudig der in der Gewißheit, daß der deutsche Jd tänzen und anderen Amerikanismen, s

Lokales

* Neue Fünfmarkstücke. Zum Ersaz Jahres ungültig werdenden Serie von sollen sowohl neue Scheine, als auch 3- 1 gegeben werden.

Tat und Geschm Es ist immer so gewesen auf der M Das Wort ist wahr und wird so oft nern gesagt, daß es das traurige Sc Phrase, eine Redensart geworden zu sei

die Menschen; darum bleibt es nicht Darum geht unser Leben dahin wie ein Darum ist auch das Geschwäß zu Masse geworden! Auf Markt und an G und Tribünen, an andern Stellen, an wartet, nichts anderes als Geschwätz. W Menschen ihre Zeit hin? Mit Nörgeln, lichem Faufteballen in verborgenen Hose

und bösem Leumund. Und die tägliche ftens um des Erwerbs willen getan. W

jes Leben daran, wie wenige bedenken Sauleute einer besseren Zukunft sind! Aus dieser Verkennung der Tat he denheit. Unzufriedenheit tann sich riem jeber bei seiner Arbeit an die anderen den Adel des Schaffens beilegt! Denn ten und schaffen. Schaffen ist das Größe dazu gehört! Was tun die Menschen, gleich welche Redepulten vor den Volksversammlungen dies auf Erden verkünden. Arbeiten od Sie hetzen und verführen!

Wollen sie ihre Zuhörer zum Schaf Freund, was wird die Folge ihrer Predigt wird die Hände in den Schoß legen, den auf die gebratenen Tauben warten! Da Schaffen! Das alles ist eitel und Haschen