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Str. 17.7

fahrtsstraße Hinter der Weftanlage" hoben.

Kontursverfahren der Oberhessischen 6. 5. hier, wird eingestellt, da eine entsprechende Maße nicht vorhan chlechtstrantheiten. In der von der

Hessen eingerichteten Beratungsstelle r Universitäs- Hauttlinit zu Gießen, atsuchende fostenlos und streng ver und beraten. Gegebenenfalls wird mittelt. Sprechstundent: Jeden Wert 12 Uhr und Dienstags und Freitags hr.

Sounabend, den 24. April 1926.

,, Gießener Zeitung"

Einkommensteuer.

Es hat sich als zweddienlich herausgestellt, dem Finanzamt anzugeben, ob der Betrieb während des ge= samten Kalenderjahres 1925 dauernd beschäftigt war, oder ob wesentliche Absatzstodungen eingetreten find, wodurch sich der Umsatz gegenüber den normalen Jah­ren erheblich verringerte. Wenn eine derartige Er­läuterung der Umsatz- und Einkommenserklärung nicht beigegeben wurde, dürfte es sich daher empfehlen, nach­träglich dem Finanzamt die Umstände anzugeben, die zur Herabminderung des Umsatzes führten( z. B. Auf­tragsmangel, oder hinsichtlich des Umsages Borg­unwesen und dergl.).

dheim im Bogelsberg. Das große sberger Höhen- Klub auf der Herchen­m Rohbau fertig. Es liegt auf weit: der) in herrlicher Natur nahe dem nen des Bogelsberger Höhen- Klubs. itmals und die Einweihung des Heims stattfinden... Sonderzüge von Frant bach fahren an diesem Tage zu dem ofratischen Partei Hessens. Auf der

1926, in Mainz abgehaltenen Lan 131 Beauftragte aus 48 Orten er schlossen, den diesjährigen Landes und Friedberg abzuhalten.

ungen In den Sommermonaten Brdie Erfrantungen infolge Genusses ngsmittel, insbesondere werden Er

ß nicht frischen Hadfleisches vielfach

Hinsichtlich der Veranlagung der Einkommensteuer hat der Reichsfinanzminister das Folgende angeordnet: Bebaute Grundstüde, die zum Anlagefapital gehören und vor dem 1. Januar 1924 angeschafft oder hergestellt worden sind, dürfen nach§ 107 Abs. 2 Sat 1 E. St. G. höchstens mit dem ge= meinen Wert zu Beginn des Steuerabschnitts angesetzt werden; fie dürfen jedoch nach§ 108 Abs. 2 E. St. G. in feinem Falle höher angesetzt werden, als mit dem für die Veranlagung zur Bermögenssteuer für 1925 maßgebenden Vermögenssteuerwert. Da es schwierig sein wird, den gemeinen Wert der bezeichneten Grundstücke für den Beginn des Steuerabschnitts festzustellen, bin ich damit einverstanden, daß stets der nach§ 108 Abs. E. St. G. zufäffige Höchstwert, also der Vermögenssteuerwert, in die Anfangsbilanz für die Einkommensteuer und Körperschafts­

runde ist in den Fleischverkaufsard steuer eingesetzt wird. Der Vermögenssteuerwert bemißt sich nach

en, Hadfleisch während der wärmeren ustellen und feilzuhalten, und vorge bei Bedarf stets frisch zu bereiten ist. gewiesen worden, die Durchführung überwachen. Die Bevölkerung wird idhingewiesen, bie mit dem Genuz insbesondere von Pferden verbundens en, nur solches Hadfleisch zu laufen, äufers frisch zubereitet wird.si

ah und Fern

ril. Auf den hier verlaufenden Höhen zurzeit die Heidelbeeren. Die Stauben ten Blütenbesat, so daß, wenn die wei berläuft, mit einer starken Beerenernte

Wohnungsfürsorge

der auch hier herrschenden großen Bohnungsamt Lauterbach im Hause dschaftswohnung von sieben Zimmern he, Speisekammer, beschlagnahmt und esett, dessen Familie aus sage und besteht, ein Verfahren, das die schärfte

-

Norded, Stammsiz der Freiherrn von jezt zum Erziehungsheim für schul het worden. Die alten Räume sind tet und wiederhergestellt. Durch seine møderne Einrichtung dürfte Schloß Erziehungsheime fein.

it 35 Vereine mit über 1000 Mitglie einische Schachbund hält Pfingsten im 6 Kongres ab.

te Herzen haben. Die Religionsdiener

nit den Forderungen ihrer Zeit."

die Erfolge des Christentums.

der Verordnung vom 25. März 1926 über die Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstüde für die erste Feststellung der Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgesetz. Nach dieser Verordnung sind Geschäftsgrundstüde höchstens mit 70 v. H., Mietwohngrundstüde höchstens mit 45 v. 5. und Einfamilien­häuser höchstens mit 65 v. 5. des Wehrbeitragswertes anzu­setzen. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind allerdings ermächtigt, geringere Hundertjähe des Wehrbeitragswertes zu= julaffen. Da die Werte für die einzelnen Grundstüde jedoch nicht feststehen, ersuche ich, die Steuererklärung zunächst nur zu bean= standen, wenn die vorbezeichneten Höchstwerte überschritten wer­den. Wenn bei der Vermögenssteuer ein wesentlich nied= riger Wert eingesetzt wird als der Anfangswert, der bei der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuerveranlagung zu= grunde gelegt worden ist, so ist diese Veranlagung nach§ 212 A. D. zu berichtigen.

2. Andere Gegenstände des Betriebsvermögens. Wie für Gebäude, gilt auch für alle übrigen Gegenstände des Betriebsvermögens die Vorschrift des§ 108 Abs. 2 E. St. G.; höchstwert ist also auch hier der Vermögenssteuerwert. Da diese Grenze ausdrücklich zu dem 3wed vorgesehen ist, um eine zu hohe Anfangsbewertung und damit eine Schmälerung des Ge­winns in den nächsten Jahren zu verhindern, ersuche ich, den vom Steuerpflichtigen eingesetzten Anfangswert im allgemeinen nur dann zu beanstanden, wenn er den Vermögenssteuerwert übersteigt. Es ist aber nicht angängig, die Veranlagung zur Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer bis zur Vornahme der Vermögenssteuerveranlagung auszusehen, weil die Ver mögenssteuerwerte noch nicht feststehen. Bielmehr muß die Ein­tommensteuer- und Körperschaftssteuerveranlagung alsbald durchgeführt werden; hierbei ist als Vermögenssteuerwert im Sinne des§ 108 Abs. 2 E. St. G. der Wert einzusetzen, der auf Grund der Vermögenssteuererklärung voraussichtlich der Ver= mögenssteuerveranlagung zugrunde gelegt wird. Sollte bei der Vermögenssteuerveranlagung ein anderer Wert festgesetzt wer den und sich

ergeben, Dadurch ein höheres oder geringeres Eintommen

ist die Veranlagung zur Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer zu berichtigen. Da eine Aenderung der Ver­anlagung nur hinsichtlich dieses einen Punktes vorbehalten

le über den weitreichenden Einfluß des bleibt, ist nicht etwa der ganze Einkommensteuer- oder Körper­Sinſicht zeigen, wie ſtart das Chriſtenſchaftssteuerbescheid als ein vorläufiger Steuerbescheid" zu be wgeſtaltung des japanischen Geiſtes und lieb zu bezeichnen. Bielmehr genügt ein Vorbehalt hinsicht lege dafür bringt dauernd in dem Adlich dieses Punktes; ein entsprechender Vermerk wird in den on der Gegenwart" unſere Zeitschrift antlichen Vordruck zum Steuerbescheid, der demnächst überſandt Religionswissenschaft"( Preis 6 Mart werden wird, aufgenommen werden.

en). egierung hält seit 1912 jedes Jahr eine Den Bertretern der drei Landesregierun us, des Buddhismus und des Christen risten also zu den großen Boltsaufgaben

Religionskonferenz( 1924) haben die ng den Vorwurf gemacht, sie bevorzuge

II. Absetzung für Abnugung und Substanz­verringerung bei buchführenden Gewerbetreibenden und Erwerbsgesellschaften.

Die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung dürfen von keinem höheren Wert als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis vorgenommen werden und sind nach Hundert­lätzen zu bemessen. Maßgebend für die Bemessung des Hundert­latzes ist die gemeingewöhnliche Nukungsdauer des Gegen­standes(§ 16 Abs. 3 Satz 2 u. 4, Abs. 4 E.St.6.,§ 13 K.St.6.). Zur Lösung von Zweifeln, die sich hinsichtlich der Durch­jührung dieser Vorschriften ergeben haben, bemerte ich folgendes: 1. Absegungen für Abuugung.

riften ist dauernd im Wachsen. Auch der ichts geändert Ueber dies Wachstum -Jahrbücher stets das neuefte Material die Zahl der evangelischen erwachsenen Chriften im eigentlichen Japan 90 468, Chosen( Korea) 120 602, im ganzen e 1923 gab es evangelische Christen im 367, in Formosa 15 691, in Chosen zen alja 392 207. Man bedente, daß in On in Japan erst seit 1899 Freiheit zur de hat. Etwa 5 Millionen weitere n mit Ernst als Chriften, ohne überzu­tände gehören zu den Christengemeinden. Leuten gehören auch zu unseren Gemein Männer in angesehenen Stellungen, die ntum befennen, auch für dasselbe öffent­

Es tann fraglich sein, von welchem Anschaffungs- oder Her tellungspreise für die Bemessung der fünftigen jährlichen Ab­legungen bei Gegenständen auszugehen ist, die vor dem 1. Ja­nuar 1924 angeschafft oder hergestellt worden sind. Als An­fangswert für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkom­mensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz muß in solchen Fällen der in§ 107 Abs. 2 E. St. G. bestimmte Wert oder der niedrigere Bilanzwert, niemals darf aber ein höherer Wert als der Vermögenssteuerwert 1925 angelegt werden(§ 108 Abs. 2, 3 E. St. G.,§ 29 K. St. G.; vergl. Abschnitt 1). Der § 107 Abs. 2 a. a. D. unterscheidet zwischen bebauten Grund­Münden, die zum Anlagekapital gehören, und jonſtigen Gegen­jtänden des Anlagefapitals( z. B. Maschinen). Vorbehaltlich

Reichsgericht Professor Dr. Abiko. Jnares Anjazzes mit dem niedrigeren Bilanzwerte.(§ 108 Abs. 3

o gehört zu unserer Gemeinde der

er Chrift der bekannte Professor der Medi

Data bilden drei Aerzte und ein Fabri­

Gemeinde..

Fortegung folgt.)

Alle Steuerzahler

sparen Zeit u. Verlust durch die

ge

E. St. G.) oder dem niedrigeren Vermögenssteuerwerte(§ 108 Abs. 2 E. St. G.) sind erstere mit dem gemeinen Wert zu Be ginn des Steuerabschnittes(§ 107 Abs. 2 Gay 1 E. Gt. 6.), lettere mit dem um ein Drittel verminderten Neuanschaffungs­preis auf den Stichtag der Goldmarkeröffnungsbilanz türzt um die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Ab­fehungen für Abnutzung(§ 107 Abs. 2 Gaz 2, 3 E. St. 6.) anzusetzen. Wenn 3. B. für die Anschaffung einer Maschine, die eine Gesaminukungsdauer von 10 Jahren hat und die zu Be ginn des ersten Steuerabschnittes bereits 4 Jahre lang im Be­triebe des Steuerpflichtigen benutzt worden ist, am Stichtage der Goldmarkeröffnungsbilanz 10 000 R.-M. hätten aufge= wendet werden müssen, so ist zur Ermittlung des Anfangs wertes im Sinne des§ 107 Abs. 2 Satz 2 E. St. G. dieser Bez trag von 10 000 R.-Mt. zunächst um ein Drittel, also auf 6667 R.Mt. zu vermindern, sodann sind hieran die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Absetzungen für Abnugung, d. s. 40 v. H. von 6 667 R.-Mt. 2 667 R.-M. abzuziehen, sodaß ein Betrag von 4000 R.-Mt. verbleibt. Dieser Betrag ist in die steuerliche Anfangsbilanz einzustellen, sofern der Ver­mögenssteuerwert 1925 nicht niedriger ist, also z. B. 6000 R.-Mt. oder ebenfalls 4 000 R.-Mt. beträgt. Hat die Maschine aber einen Vermögenssteuerwert von 3 000 R.- Mt, so gilt dieser Be trag an Stelle des nach§ 107 Abs. 2 E. St. G. errechneten Höchstwertes von 4000 R.-M. als maßgebender Anfangswert. Für die Bemessung der fünftigen Absehungen darf an sich nach dem Wortlaute des§ 16 Abs. 2, 3 E. St. G. nicht von dem in die Steuereröffnungsbilanz eingestellten Werie, an dem die Ab­setzungen für die Vergangenheit bereits gekürzt sind( 4000 R. Mt.), sondern es muß von dem um ein Drittel gekürzten Neuanschaffungspreis( 6 667 R.-Mt.) ausgegangen werden, da die Absetzungsquote durch Verteilung dieses Preises auf die Gesamtnutzungsdauer zu berechnen ist. In dem gewählten Bei­spiel würde sich daher unter der Annahme, daß als maßgebender Anfangswert der nach§ 107 Abs. 2 E. St. G. errechnete Be­trag von 4 000 R.-Mt. gilt, eine jährliche Absetzung von 10 v. 5. von 6 667 R. Mt.( nicht von 4000 R.-Mt.) 667 R.-M. er­geben. Diese Berechnungsweise führt jedoch zu Schwierig­keiten, wenn in die Steuereröffnungsbilanz nicht der Wert des § 107 Abs. 2 Gaz 2, 3 E. St. G., sondern der Vermögenssteuer­wert(§ 108 Abs. 2 E. St. G.) einzustellen ist. Das gleiche gilt für bebaute Grundstücke, sei es, daß diese mit dem gemeinen Werte zu Beginn des Steuerabschnittes oder statt dessen mit dem niedrigeren Vermögenssteuerwerte anzusehen sind. Denn in diesen beiden Arten von Fällen ist der dem einzustellenden Wert entsprechende Neuanschaffungspreis nicht bekannt. Um diese Schwierigkeit zu vermeiden, habe ich keine Bedenken dagegen, daß für die Bemessung der fünftigen Absetzungen für Abnutzung allgemein von dem in die Steuereröffnungsbilanz einzustellen­den Anfangswert ausgegangen, die Absetzungsquote dann aber anstatt nach der Gesamtnutzungsdauer nach der Reſtnuzungs­dauer des Gegenstandes( vom Stichtage der Steuereröffnungs­bilanz an gerechnet) bemessen wird. In dem gewählten Bei­Spiele hat die Maschine nach dem Stande zu Beginn des Steuer­abschnitts eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren; die künftig zu­lässigen Absetzungen berechnen sich bei ihr also: wenn der Höchst­wert des§ 107 Abs. 2 Satz 2, 3 E. St. G.( 4 000 R.-Mt.) in die Steuereröffnungsbilanz einzustellen ist, auf jährlich 4000 R.: mt.: 6667 R..Mt. und, wenn der Vermögenssteuerwert

( 8000 R.-E.) in Die Steuereröffnungsbilanz einzuſtellen ist, auf jährlich 3000 R.- Mt.: 6= 500 R.-Mt. Wie sich hier zeigt, führt diese Berechnungsweise zu dem gleichen Ergebnisse, wie das dem Wortlaute des§ 16 Abs. 2, 3 E. St. G. entsprechende Verfahren.

2. Absegungen für Substanzverringerung.

Nach§ 16 Abs. 4 E. St. G. sollen die für die Absetzungen für Abnutzung vorgesehenen Vorschriften auf die Absetzungen für Substanzverringerung entsprechende Anwendung fin den. Die von der Abnutzung grundsätzlich verschiedene Natur

der Substanzverringerung bringt es mit sich, daß hier eine

gleichmäßige nach der gemeinüblichen Nutzungsdauer eines

gegenstandes bemeſſene jährliche Abſegung den tatsächlichen

Verhältnissen nicht Rechnung trägt. Die Substanzverringerung hängt vielmehr wesentlich von der jeweiligen Förderungsmenge ab, die in den einzelnen Jahren ganz verschieden sein kann. Es ist daher ein durch den Begriff der Substanzverringerung be= dingtes Erfordernis, daß hier für die Bemessung der jährlichen Absetzungen die jeweilige jährliche Förderungsmenge als Rech­nungsfaktor eingeschaltet werden muß. Dem geschieht Genüge, wenn man die für den einzelnen Steuerabschnitt zulässige Ab­setzungsquote nach dem Bruchteile des Anschaffungs- oder Herstel= lungspreises berechnet, der sich aus dem Verhältnisse der För­derungsmenge in diesem Steuerabschnitt zur ursprünglichen beim Erwerbe vorhandenen Substanzmenge ergibt,( vgl. Kuhn, Kommentar zum neuen E. St.: G., S. 240/241, Anm. 4 Abs. 2 zu§ 16). Wie unter 1., wäre auch hier an sich von dem Neu­anschaffungspreise auszugeben, der dem in der Steuereröffnungs­bilanz einzustellenden Werte entspricht. Auch hier habe ich aber feine Bedenten dagegen, daß an Stelle des Anschaffungs­oder Herstellungspreises der ursprünglich vorhandenen Substanz der in der Anfangsbilanz eingestellte Wert und dementsprechend auch an Stelle der ursprünglich vorhandenen Substanzmenge die am Stichtage der Anfangsbilanz vorhandene Substanzmenge der Berechnung der Absetzungsquote zugrunde gelegt werden. Für diese Berechnung kann dann etwa die Formel benutzt wer den x= vx, wobei x die für den Steuerabschnitt zu­lässige Absetzung, y den in der Steuerbilanz für den Beginn des Steuerabschnitts eingestellten Wert, der bei der ersten Ver anlagung zur Eintommensteuer oder Körperschaftssteuer in der Regel gemäß§ 108 Abj. 2 E. St. G. dem Vermögenssteuerwert 1925 entsprechen wird, m die Menge des im Steuerabschnitt

m

Nr. 17.

geförderten Minerals und s die Substanzmenge nach dem Stande zu Beginn des Steuerabschnitts bedeutet.

Diese Formel wird auch dann anzuwenden sein, wenn die gesamte Substanzmenge, wie dies bei Kali- und Braunkohlen­bergwerten in einzelnen Gegenden des Reichs zutrifft, nur schwer oder ungenau geschätzt werden kann. An die Stelle der zu Be ginn des Steuerabschnitts vorhandenen Substanzmenge tritt in diesen Fällen die der Ermittlung des Vermögenssteuerwertes zugrunde gelegte Substanzmenge, die z. B. bei Anwendung der iogenannten Förderformel der 30jachen Menge der Durchschnitts­jahresförderung in den dem Steuerabschnitt unmittelbar voran gegangenen sechs Jahren entspricht.

II. Einkommensermittlung bei Hausbesigern.

1. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß Hausbesizer aus der Vermietung von Wohnungen, die der Zwangswirtschaft unterliegen, auch im Kalenderjahr 1925 in der Mehrzahl der Fälle nicht solche Ueberschüsse erzielt haben, daß nennenswerte Steurnachforderungen in Frage kommen. Ich ersuche daher, von einer Feststellung der einzelnen Angaben, der Beanstandung eingereichter Voranmeldungen und etwa abgegebener Steuer­erklärungen sowie von der Anforderung von Unterlagen im allgemeinen abzusehen. Selbstverständlich gibt es auch eine Reihe von Fällen, in denen Hausbejizer Ueberschüsse er zielt haben( z. B. wenn Häuser ganz oder teilweise gewerblichen Zweden dienen oder wenn Wohnhäuser sich in gutem Zustande befinden). Jedoch sind auch diese Fälle großzügig zu behandeln.

2. Wo nach den vorstehenden Ausführungen eine Feststel lung im einzelnen erforderlich ist, bedarf es auch einer Fests setzung der Abfehungen für Abnutzung. Nach§ 110 E. St. G. ist bei vermieteten Gebäuden für die Bemessung der nach§ 16 Abs. 2, 3 E. St. G. zulässigen Absetzungen für Abnutzung von dem gemeinen Wert am 1. Januar 1925 auszugehen. Die Ab­setzungen bemessen sich nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Gebäudes. Absetzungen von dem Betrage, der auf den Wert des Grund und Bodens entfällt, sind nicht zulässig. Da es schwierig sein wird, den gemeinen Wert des Gebäudes allein ( ohne Grund und Boden) sowie die mutmaßliche Lebensdauer des einzelnen Gebäudes festzustellen, bin ich im Interesse der Vereinfachung damit einverstanden, daß bei den Absetzungen für Abuutzung vom Feuertassenwert( Brandkassenwert, Brandver sicherungsanschlag) ausgegangen wird; soweit möglich, ist hier­bei der Friedensfeuertassenwert zugrunde zu legen. Gegen den Abzug von% v. H. dieses Wertes habe ich bei massiven Wohn­gebäuden keine Bedenken. Selbstverständlich habe ich auch nichts dagegen einzuwenden, daß bei den Absetzungen für Abnutzung von dem Vermögenssteuerwert ausgegangen wird, soweit er auf das Gebäude( nicht den Grund und Boden) entfällt; in die­ser Beziehung gelten die Ausführungen zu 1 1 entsprechend.

Dieser Erlaß bedeutet eine wesentliche Erleichterung der Veranlagungsarbeiten und trägt den heutigen tatsächlichen Ver­hältnissen im Hausbesiz Rechnung. Es darf erwartet werden, daß die nachgeordneten Stellen in diesem Sinne handeln. IV. Einkommensermittlung bei Angehörigen der freien Berufe und ähnlicher Erwerbszweige.

1. Durchschnittssäge für die Werbungskosten. Zu der Verordnung über die Festsetzung von Durchschnitts sägen für die Werbungskosten bei Angehörigen der freien Be rufe und ähnlicher Erwerbszmeige zur Frühjahrsveranlagung 1926 Dom 8. März 1926( Reichsministerialbl. S. 77 und Reichs­steuerbl. S. 117), von der Abdrud den Finanzämtern schon zu­gegangen ist, bemerke ich folgendes:

Die Durchschnittssäge sollen die Veranlagung vereinfachen. Da bei der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle davon abgesehen werden soll, die tatsächlichen. Werbungskosten im ein­zelnen festzustellen, soll das Finanzamt nicht in jedem Falle, in dem die tatsächlichen Werbungstoften um einen geringen Be­trag hinter dem Durchschnittssatz zurückbleiben, eine Einzel­ermittlung vornehmen. Vielmehr soll das Finanzamt die Auf­wendungen im Sinne der§ 16,§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und 6 E.St.G. nur dann entsprechend ihrem tatsächlichen Betrag absetzen, wenn sie offensichtlich erheblich( mindestens um ein Drittel) hinter dem Durchschnittssag zurückbleiben.

In allen Fällen verbleibt dem Steuerpflichtigen das Recht, jeine tatsächlichen Ausgaben abzusetzen, soweit sie nach dem Einkommensteuergesetz zum Abzug zugelassen sind. Wenn da her der im§ 1 der Verordnung festgesetzte Durchschnittssatz für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, so soll hierdurch eine Benachteiligung nicht eintreten.

V. Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer.

Nach§ 17 Abs. 1 Nr. 5 E.St. G. fönnen bei der Ermittlung des Einkommens Steuern an die im Artikel 137 der Reichsver­faffung genannten Körperschaften( Kirchensteuern) abgezogen werden, soweit sie im Steuerabschnitt( nicht etwa für den Steuerabschnitt) fällig geworden sind. Die Kirchensteuer wird im allgemeinen in der Form von Pauschbeträgen und in der Form von Zuschlägen zu den Einkommensteuer- Borauszah lungen erhoben. Wo dies der Fall ist, können die Kirchen­steuerbeträge abgezogen werden, die im Steuerabschnitt( regel­mäßig Kalenderjahr 1925) nach Maßgabe der Pauschbeträge und der Vorauszahlungen zu leisten waren. Es ist anzunehmen, daß die auf Grund der Pauschbeträge und der Vorauszah­lungen berechneten Kirchensteuern in den meisten Ländern als endgültige Kirchensteuerschuld für das betreffende Kirchen­steuerjahr gelten. Sollte jedoch in einzelnen Ländern bei der Kirchensteuer, ebenso wie bei der Einkommensteuer, eine Abrechnung Der Vorauszahlungen mit der endgültigen Steuerschuld vorgenommen werden, so bleibt die Kirchen­steuerabschlußzahlung oder eine Kirchensteuererstattung für die Veranlagung 1925 außer Betracht. Da eine solche Zah­lung( Erstattung) erst im Jahre 1926 fällig wird, kann sie erst bei der Veranlagung für 1926 berüdsichtigt werden.

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