und Sport.
Str. 16.
Sonntag, den 18. April.
Jugend.
erschaft entscheidende Spiel findet in
BC. 1910 Weglar und Sp.Bgg. 1910 innen die 1900er, so ist ihnen die Mei: Derzeitigen Spielstärke beider Bereine
en Spiel zu rechnen. Der Ausgang in 5 Weglar mus
igt in Dillenburg. FC. 05
er die beiden Bunfte mit nach Hause cg war schon für manche Vereine ein ernis.
-Weilburg| Job( Berbandsspiel) uf die Punkte.
chlägt Spence abermals.
or Antritt ihrer Rüdreise nach Europa Meisterschwimmer im Central Swim twochabend. Das Hauptinteresse war Rademacher und Walter Spence in
20 Yards. Der Magdeburger tonnte sechs Yards( etwa 5,40 m) als über t von 2: 49,2 das Ziel erreichen. Frö mit einem Doppelfiege von Amerita
er Sechstagerennen.
Frankreich 481 Buntte- 3657,190 km. 145 Stunden.
burg- München.
burger Sportverein- Bayern München nchen vereinbart worden, das Rückspiel mburg.
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eschäftliches.
Mast und rasches Heranwachsen gesun und des Geflügels kann der Tierhalter für eine richtige Zusammensetzung der
z reichlicher Verfütterung von Eiweiß tann er niemals durchgreifende Erfolge Vitamine müssen stets noch im Futter Vitaminen ist aber Wachstumsstillstand he Beifutter, die sich selbst am Aufba ind die dank ihrer zweckmäßigen Zusam te vor dem Untergang schützt, sind M. „ Zwerg- Marke" und M. Brodmanns Bezterer enthält noch dazu alle vom Kör stoffe, die in den gewöhnlichen Futter r in der nur ungenügender Menge vor n Aufbausalz sondergleichen. Mast ist da die wachtstumsfördernden Vitamine Brodmannschen Nährpräparate geschüt Birtung stets voll entfalten und das Tier ser Zeit schlachtreif machen und die Auf anns ,, Kalte" haben noch nie versagt!- ich damit, er wird und muß von über rönt sein!
Christian Klein in Gießen.
aber ihr Leben bleibt arm an Liebe. Das amilie, als auch vom öffentlichen Volks
Sonnabend, den 17. April 1926.
Hinsichtlich der Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstücke erging folgende Verordnung, auf deren §§ 6 ff besonders hingewiesen wird. Berordnung über die Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstücke für die erste Feststellung der Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgefeg.
Bom 25. März 1926( Reichsgejetbl. I S. 180, Reichssteuerblatt 3. 135).
Auf Grund der§§ 85, 86, 37, 31 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes wird für die Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstüde mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet: § 1.
Natürlich gibt es auch in Japan Liebe der ihren Kindern und auch zwiſchen anderen s gibt gewisse entscheidende Punkte, an ort die Liebe nicht die so tief wie bei uns Nun wollen wir hier keine besonders aufführen, denn solche Einzelfälle, wenn zahlreich wie in Japan, gibt es auch bei sind die Dinge, die das ganze Leben in cht kennzeichnen, und die bei uns, gottlob, anders geworden sind.
Bei der Feststellung des Einheitswerts zwangsbewirtschafteter Grundstüde für den ersten Hauptfeststellungszeitraum (§ 6 bj. 2 des Reichsbewertungsgesetzes) ist von dem( berichtigten) Wehrbeitragswert nach Maßgabe der§§ 2 bis 11 auszu
gehen.
§ 2.
Zwangsbewirtschaftete Grundstüde.
( 1) Als zwangsbewirtschaftete Grundstüde im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle bebauten Grundstüde einschließlich der zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundstücke, sofern die Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind. Als zwangsbewirtschaftet gelten auch Grundstüde, deren Gebäude nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig geworden sind, sofern die Gebäude mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges zerstörten Gebäude bereitgestellten Mitteln errichtet sind.
( 2) Gind auf einem zwangsbewirtschafteten Grundstüc burch Um oder Zubauten nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig gewordene Räume geschaffen worden, so sind, wenn
1. durch die bauliche Veränderung eine wesentliche Werterhöhung nicht eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstüds dem zwangsbewirtschafteten Teil zuzurechnen. In diesen Fällen ist jedoch, falls die Voraussetzungen des§ 4 vorliegen; der Wehrbeitragswert neu zu ermitteln;
2. durch die bauliche Veränderung eine wesentliche Werterhöhung eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstüds als nicht zwangsbewirtschaftet und nur der übrige Teil als zwangsbewirtschaftet zu behandeln. Wesentlich ist ein Werterhöhung nur dann, wenn sich durch die Umbauten oder Zubauten der erzielbare Mietertrag des ganzen Grundstüds um mehr als 25 vom Hundert erhöht hat.
Wehrbeitragswert.
§ 3.
( 1) Als Wehrbeitragswert im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Wert, der auf Grund des Wehrbeitragsgesetzes oder des Gesetzes über Steuernachsicht für das Grundstüd ohne Abzug von Schulden und Lasten endgültig zugrunde gelegt worden ist.
( 2) Jst bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1924 eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes vorgenommen oder der Wehrbeitragswert nachträglich ermittelt worden, so gilt der berichtigte oder nachträglich ermittelte Wehrbeitragswert als Wehrbeitragswert im Sinne dieser Bestimmungen.
( 3) Jst bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1924 bei der Bewertung von Grundstücken nicht Dom Wehrbeitragswert, sondern gemäß§ 31 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen für die Vermögenssteuer 1924 von dem Neuwert Ende 1913 ausgegangen worden, so gilt dieser Wert unter Abzug des Betrags, der wegen Abnutzung der Gebäude in der Zeit von der tatsächlichen Herstellung bis zum Ende des Jahres 1918 von dem auf die Gebäude entfallenden Betrag abzusetzen ist, als Wehrbeitragswert im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 4.
Neue Ermittlung des Wehrbeitragswerts.
( 1) Ist seit dem 31. Dezember 1913 eine erhebliche Aenderung in dem tatsächlichen Zustand des Grundstücks( Beschaffenheit, Verkehrslage, Umfang usw.) eingetreten, so ist der Wehrbeitragswert neu zu ermitteln, es sei denn, daß die Henderung bereits bei der Berichtigung oder nachträglichen Ermittlung des Wehrbeitragswerts anläßlich der Vermögensteuerveranlagung 1924(§ 3 Abs. 2) berücksichtigt worden ist. Erheblich ist eine Aenderung des tatsächlichen Zustands nur dann, wenn der neu ermittelte Wehrbeitragswert von dem nach§ 3 maßgebenden Wehrbeitragswert um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweicht. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die seit dem Wehrbeitragsstichtag ( 31. Dezember 1913) infolge allgemeiner Abnugung eingetretene Verschlechterung des baulichen Zustands außer Betracht zu lassen, da ihr bereits bei der Bemessung der Bewertungssätze(§§ 6 bis 10) Rechnung getragen ist.
leben kann sich nicht gedeihlich entwideln, ſehr niedrig einſchäßt und entrechtet, wie ute der Fall ist. Alice Schalet, eine öfterin, die zweimal in Japan war, sagt in das Land des Nebeneinander"( Breslau erdinand Hirt) mit Recht:„ In dieser die im Rat der Völker gehört werden will, cau auch heute noch nichts anders als ein Das kleine Mädchen muß hinter dem Br alles bedeutet, zurüchstehen, auf das Spi cannisieren laſſen und es darf die bei fenem
nicht nachmachen. Wird es nicht früh en" verkauft, so bekommt es, ohne gefragt Vater ausgewählten Gatten".( S. 143.) dung können die tiefsten Gemütswerte der Familie und auch für die Veredlung der tig find, nicht zur Entfaltung kommen, und die Voltsfeele das nicht leisten, was sie bei ist die Frau in Japan eine musterhafte nes, aber feine Kameradin und Lebensge
daß wir glücklich sind. Wir sind von KindIt, glücklich auszusehen, in Wirklichkeit find sunglüdlich.
Mt Server:
( Fortsetzung folgt.)
Gießener Zeitung"
Vermögensstener.
dem tatsächlichen Zustand des Grundstüds( Beschaffenheit, Vertehrslage, Umfang usw.) am Feststellungszeitpunkt als Wehr
beitragswert festzustellen sein würde. Bei Grundstücken, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, sind bei der neuen Er
mittlung des Wehrbeitragswertes nur die Bestandteile des Grundstücs, nicht aber das Zubehör einzubeziehen. § 5.
( 2) Bei Grundstücken, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, findet außer in den Fällen des Abs. 1 eine neue Ermittlung des Wehrbeitragswertes auch dann statt, wenn der nach § 3 maßgebende Wehrbeitragswert nicht alle Bestandteile( insbesondere eingebaute Maschinen) des Grundstücks oder außer den Bestandteilen auch das Zubehör umfaßt und der neu ermittelte Wehrbeitragswert von dem nach§ 3 maßgebenden Wehrbeitragswert um mehr als 10 dom Hundert nach oben oder unten abweicht.
Nachträgliche Ermittlung des Wehrbeitragswerts.
Ich ein nach§ 3 maßgebender Wehrbeitragswert nicht vorhanden, weil eine Veranlagung weder zum Wehrbeitrag noch zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1924 stattgefunden hat, so ist der Wehrbeitragswert nachträglich zu ermitteln; hinsichtlich der Ermittlung des Wehrbeitragswerts findet§ 4 Abs. 3 ent sprechende Anwendung.
( 3) In den Fällen der Abs. 1, 2 ist der Wert zu ermitteln, der für das Grundstück nach den Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes und nach den Wertverhältnissen am Wehrbeitragsstich tag, jedoch von der seit dem Wehrbeitragsstichtag infolge allge meiner Abnugung eingetretenen Verschlechterung des baulichen Zustands gegenüber dem am Wehrbeitragsstichtag abgesehen, nach
Alle Steuerzahler
sparen Zeit
u. Verlust durch die
Einfamilienhäuser.
§ 6.
( 1) Einfamilienhäuser sind mit 65 vom Hundert des Wehrbeitragswertes(§§ 3 bis 5) zu bewerten.
( 2) Die Landesfinanzämter fönnen für ihren Bezirk für gewisse Gruppen von Grundstüden oder für Teile ihres Bezirks nach Lage der örtlichen Verhältnisse im Benehmen mit der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörde eine niedrigere Bewertung, jedoch mit einem Wert nicht unter 45 dom Hundert des Wehrbeitragswertes, zulassen.
( 3) Als Einfamilienhäuser gelten ausschließlich oder weitaus überwiegend vom Eigentümer und von seinen Angehörigen bewohnte Grundstüde. Grundstüde, die im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen, gelten als Einfamilienhäuser, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend von einer im Dienst dieses Steuerpflichtigen stehenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden; das gleiche gilt für Grundstüde, die zu dem gewerblichen Betrieb einer natürlichen Person gehören, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend von einer in diesem Betrieb tätigen Person und ihren Angehörigen bewohnt werden.
§ 7.
( 1) Grundstücke, die vom Eigentümer selbst zwar nicht zu Wohnzweden, aber zu sonstigen, nicht gewerblichen Zweden be= nutzt werden, sind nach§ 6 Abs. 1, 2 zu bewerten.
( 2) Wird der weitaus überwiegende Teil eines Grundstücks vom Eigentümer teils zu Wohnzweden(§ 6 Abs. 3), teils zu
ſonſtigen, nicht gewerblichen 3weden( Ubf. 1) benut, jo iu
das ganze Grundstüd auch dann nach§ 6 zu bewerten, wenn es nicht zum weitaus überwiegenden Teil bewohnt ist(§ 6 Abs. 3). § 8.
Mietwohngrundstücke.
( 1) Mietwohngrundstüde sind mit 45 vom Hundert des Wehrbeitragswerts(§§ 3 bis 5) zu bewerten.
( 2) Die Landesfinanzämter fönnen für ihren Bezirk für gewisse Gruppen von Grundstüden oder für Teile ihres Bezirks nach Lage der örtlichen Verhältnisse im Benehmen mit der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörde die Bewertung mit einem Hundertsag bis zu 30 vom Hundert herab und für Mietwohngrundstüde in großen Städten, die im wesentlichen aus einfach ausgestatteten, kleineren Wohnungen bestehen und an Mieter aus Kreisen der minderbemittelten Bevölkerung vermietet zu werden pflegen, mit einem Hundertsat bis zu 25 vom Hundert des Wehrbeitragswerts herabzulassen.
( 3) Als Mitwohngrundstüde gelten alle Wohngrundstüde mit Ausnahme der Einfamilienhäuser(§ 6 Abs. 3,§ 7 Abs 2). Den Mietwohngrundstüden werden solche Grundstüde gleichgestellt, die von Mietern oder Pächtern zwar nicht zu Wohnzweden, aber zu sonstigen, nicht gewerblichen Zweden benutzt werden. § 9.
Geschäftsgrundstüce.
( 1) Geschäftsgrundstüde sind mit 70 vom Hundert des Wehrbeitragswerts(§§ 3 bis 5) zu bewerten.
( 2) Die Landesfinanzämter können für ihren Bezirk für ge wisse Gruppen von Grundstücken oder für Teile ihres Bezirks nach Lage der örtlichen Verhältnisse im Benehmen mit der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörde eine niedrigere Bewertung, jedoch mit einem Wert nicht unter 45 vom Hundert des Wehrbeitragwerts, zulassen.
( 3) Für Grundstücke, die infolge von Stillegungen, Betriebseinschränkungen, Kurzarbeit oder dergleichen den Umständen nach offenbar nicht nur vorübergehend ungenutzt sind, ist auf Antrag von den sich aus Abs. 1, 2 ergebenden Werten ein Abschlag von 30 vom Hundert zu machen. Treffen die Voraus setzungen des Sat 1 nicht auf das ganze Grundstüd, sondern nur auf einen Teil des Grundstüds zu, so ist der Abschlag von dem auf diesen Teil entfallenden Wert vorzunehmen.
( 4) Als Geschäftsgrundstück gelten solche Grundstücke, die fremden gewerblichen Zweden dienen oder zu eigenen gewerb lichen Zweden unmittelbar genugt werden. Den Geschäftsgrundstüden werden gleichgestellt die von öffentlich- rechtlichen Körperschaften zu öffentlichen Zweden benutten Grundstücke.
§ 10. fentlichen Intereſſ
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des Wehrbeitragswertes zu bewerten. Dasselbe gilt für Grundstüde, in deren Gebäuden Gegenstände von künstlerischer, ge
schichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung in der im Sat 1 be zeichneten Weise nutzbar gemacht werden. § 11.
Konkurrenz der§§ 7, 8, 9, 10.
( 1) Treffen auf ein Grundstüd von den Bestimmungen der § 7 Abs. 1,§ 8 Abs. 3,§ 9 Abs. 4,§ 10 mehrere nebeneinander zu, so wird jeder Teil für sich nach Abs. 2, 3 bewertet.
( 2) Für jeden Teil des Grundstücs ist der Wert zu ermit teln, der bei einer Zerlegung des Wehrbeitragswerts(§§ 3 bis 5) des Grundstücks auf ihn entfällt. Jeder Teil ist mit dem Wert anzusetzen, der sich für ihn aus den§§ 7 bis 10 ergibt.
( 3) Die Zerlegung( Abs. 2 Satz 1) ist nach dem Wertverhält nis vorzunehmen, in dem die einzelnen Teile des Grundstücs am Feststellungszeitpunkt zueinander stehen. Dabei ist insbesondere auf die aus den einzelnen Teilen erzielbaren Mieterträge abzu stellen.
Berlin, den 25. März 1926.
Der Reichsminister der Finanzen.
103.8: 3. B: Bopis obliⱭ
29D- olno.3.8.
Grundstüde, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. ( 1) Grundstüde, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, find, wenn sie ungenutzt sind, mit 20 vom Hundert des Wehrbeitragswertes(§§ 3 bis 5) zu bewerten. Grundstüde der im Saz 1 bezeichneten Art sind, wenn sie genugt find, mit 25 Dom Hundert des Wehrbeitragswerts zu bewerten, sofern die Kosten der Erhaltung des Grundstüds die Vorteile der Nutzung dauernd erheblich übersteigen.
( 2) Sind die im Abs. 1 bezeichneten Grundstüde in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang dem 3wed der Forschung oder Volksbildung nugbar gemacht, so find sie mit 5 vom Hundert
Durch das Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage sind einzelne Vorschrij ten des Vermögenssteuergesetzes und des Bewertungss gesetzes geändert worden:
a) Aenderungen des Tarifes.
Durch Artikel V§ 19 ist die in§ 7 Abs. 2 V.St.G. vorge sehene Degression für die kleineren Vermögen erweitert worden. Der Vermögensteuersatz beträgt nunmehr bei Vermögen von nicht mehr als 10 000 R.-Mt. 1 vom Tausend, bei Vermögen von mehr als 10 000 R.-M. bis zu 20 000 R.-Mt. 2 Dom Tausend, bei Vermögen von mehr als 20 000 R.-Mt. bis 30 000 R.-M. 3 Dom Tausend; bei Vermögen von mehr als 30 000 R. Mr. bleibt ber alte Tarif maßgebend. Zu bemerken ist, daß diese Aenderung des Tarifs gemäß Artikel V§ 24 auch schon für die Vermögensteuerveranlagung 1925 Geltung hat.
Da die Veranlagung der Besitzer von Kapitalvermögen und Auslandsvermögen bereits begonnen, zum Teil wohl auch schon durchgeführt ist, müssen die bereits zugestellten Bescheide, soweit sie von der Tarifänderung betroffen werden, berichtigt werden. Weitere Bescheide sind vorläufig nicht zuzustellen.
Die Erweiterung der Degression des Steuersatzes wirkt zu gunsten aller Steuerpflichtigen, deren Vermögen 30 000 R. Mr. nicht überstiegen hat. Ein Vermögen von 30 000 R.Mt. ent spricht nach dem alten Tarif einem Jahressteuerbetrag von 120 R.-Mt. Es ist daher bei allen Steuerpflichtigen, von denen für 1925 ein Steuerbetrag bis zu 120 R.-Mt. angefordert wor den ist, bis zur Zustellung des neuen Bescheids von Mahnungen und zwangsweisen Beitreibungen abzusehen.
b) Keine Vermögenssteuerveranlagung für 1926. Die Vermögensteuer für 1926 wird nicht besonders veranlagt. Es gilt vielmehr für 1926 auch die Vermögensteuerver anlagung für 1925; im Hinblid auf die inzwischen allgemein eingetretene Wertminderung wird jedoch für 1926 nicht der volle Steuerbetrag, sondern es werden nur drei Viertel des Jahress steuerbetrages 1925 erhoben. Die Vermögensteuerrate pom 15. Mai 1926 tommt in Fortfall.
c) Neu- und Nachfeststellungen in den Jahren 1925 und 1826. Nach§ 75 R.Bew. G. sind Neufeststellungen dann vorzunehmen, wenn
1. der Wert des Vermögens sich um mehr als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 R.-Mt. verändert hat und
2. die Veränderung des Werts auf besondere Umstände( z. B. Erbschaft, Brandschaden u. dgl.) zurückzuführen ist. shi
An der Voraussetzung zu 3iffer 1 ist durch das Steuermil
berungsgelek nights geändert worben. Dagegen iht für bie in ben
Jahren 1925 und 1926 vorzunehmenden Reufeststellungen die Voraussetzung zu 3iffer 2 weggefallen. Eine Neufeststellung ist also innerhalb des bezeichneten Zeitraums schon dann vorzunehmen, wenn aus irgendwelchen Gründen sich der Wert des Vermögens um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 R.-Mt. verändert hat. Während jedoch nach§ 75 R.Bew.G. im Falle einer Neufeststellung sowohl hinsichtlich des Umfangs des Vermögens als auch hinsichtlich der Bewertung der Stand am Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist für die in den Jahren 1925 und 1926 vorzunehmenden Neufeststellungen vorge schrieben, daß nur hinsichtlich des Umfangs der Stand am Fest stellungszeitpunkt, hinsichtlich der Bewertung aber der Stand am 1. Januar 1925 maßgebend ist. Diese Vorschrift hat ihren Grund darin, daß für 1926 nicht der volle Jahresbetrag 1925, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Wertrüdgang nur drei Viertel dieses Betrags erhoben werden. Eine Neufeststellung in den Jahren 1925 und 1926 tommt also nur in Betracht, wenn die Veränderung des Werts des Vermögens um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 R.-Mt. auf einer Aenderung des Vermögensumfangs beruht( z. B. durch Anwachsen der Schulden, Verlust von Warenbeständen), dagegen nicht, wenn das seinem Umfang nach gleichgebliebene Vermögen sich lediglich in seinem Wert verändert hat. Entsprechendes gilt auch für Nachfeststellungen; auch hier ist für den Umfang der Stand am Feststellungszeitpunkt, für die Bewertung jedoch der Stand am 1. Januar 1925 zugrunde zu legen. Jst unter den bezeichneten Voraussetzungen eine Neu- oder Nachfeststellung vorgenommen worden, so hat dementsprechend eine Neu- oder NachDeranlagung zur Vermögensteuer zu erfolgen, wobei jedoch die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1926 nur in Höhe von drei Viertel des an fich maßgebenden Betrags erhoben wird.
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