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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugsprets:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon ytr. 1362.

38. Jahrg.

eppeouton: Sudanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg

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Donnerstag, den 28. Mai 1925.

Steuern.

Die Herabsehung der Industriebelastung. Durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Industriebelastung vom 5. April ds. Js. wird folgendes be= stimmt:

,, Die Nennbeträge der Industrieobligationen, die gemäß der 3. Verordnung zur Durchführung des Industriebe­lastungsgesetzes vom 13. Dezember 1924 errechnet worden sind, werden um 8 vom Hundert ermäßigt. Die Bank für Industrieobligationen wird diese Ermäßigung der Nennbe­träge durch Aufdrud eines entsprechenden Vermerkes auf den Obligationen fenntlich machen."

Bekanntlich betrug seither der Hundertsaz des Betriebsver­mögens, mit dessen Verzinsung und Tilgung der einzelne Unter­nehmer belastet wird, 17,1 vom Hundert.

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Rentenbankzinjen.

Seither war für industrielle, gewerbliche und Handelsbe­triebe die Hälfte der am 1. Oktober 1924 fälligen Zinsen(= Prozent der Belastung) gestundet. Dieser Antrag ist jetzt end­gültig erlassen worden. Bei Ueberzahlungen erfolgt Rückver­gütung regelmäßig von Amtswegen, sodaß ein besonderer Er­stattungsantrag nicht nötig ist.

Für die Landwirtschaft ist eine anderweitige Regelung ge­troffen, da die Rentenbank zu einer reinen Agrarbank umge= staltet ist.

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Zur Steuerreform.

5. Die Vermögen- und Erbschaftsteuer. a) Vermögensteuer.

Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind Personen, die un­beschränkt einkommen- oder förperschaftsteuerpflichtig sind. Ent­sprechendes gilt bezüglich der beschränkten Steuerpflicht. Ab­weichend vom Körperschaftsteuergesetz werden offene Handels­gesellschaften, Kommanditgesellschaften usw. hinsichtlich ihrer Vermögensteuerpflicht den Erwerbsgesellschaften gleichgestellt, unterliegen also selbst der Vermögensteuer. Begriff und Bewer­tung des Vermögens regeln sich gemäß dem Reichsbewertungs­gesetz.

Die Vermögensteuer beträgt grundsätzlich ungestaffelt 5 v. T. des auf volle Hunderte nach unten abgerundeten steuerpflichtigen Vermögens. Sofern das steuerpflichtige Vermögen 25 000 M nicht übersteigt, ermäßigt sich die Steuer auf 3 v. T., sofern es 25 000, aber nicht 50 000 Reichsmark übersteigt, auf 4. v. T. Die Freigrenze beträgt 5000 M, sie erhöht sich bei Kleinrentnern, Kinderreichen Familien, älteren Personen usw.

Der Gesetzentwurf soll erstmalig auf die Vermögensteuer für 1925 Anwendung finden. Die Vermögenzuwachssteuer wird vorläufig außer Hebung gesetzt.

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Nr. 61 62.

b) Erbschaftsteuer.

Auch beim Erbschaftsteuergesetz finden die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes bezüglich der Bewertung des erbschaft­steuerpflichten Vermögens Anwendung.

Gegenüber dem geltenden Recht ist eine Abweichung in der Weise vorgesehen, daß künftig im Falle der unbeerbten Ehe, d. h. wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterläßt eine Besteue­rung des Gattenerbes eintritt.

Beim Tarif treten verschiedene Aenderungen ein. Bisher wurde der Höchstsatz bei einem Erwerbe von etwa 1 Million Mark erreicht und betrug für die verschiedenen Klassen 10, 20, 30, 40 und 70 v. H. Nunmehr soll über die bisherige Höchst= grene hinausgegangen und der Höchstsatz erst bei Erwerben von mehr als 10 Millionen Mark erreicht werden. Andererseits beträgt der Höchstsah in der fünften Klasse nur 60%, da ein Satz von 70% als überspannt anzusehen ist. Der Steuersatz wird sich also in der ersten Klasse zwischen 2 und 15%, in der zweiten zwischen 4 und 25%, in der dritten zwischen 6 und 40%, in der vierten zwischen 8 und 50% und in der fünften Klasse zwischen 14 und 60% bewegen.

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6. Die gegenseitige Besteuerung von Reich, Ländern und Gemeinden.

Wie bereits oben erwähnt, bezweckt dieser Gesetzentwurf darin weitergehend als das zur Zeit noch geltende Reichsbesteue­rungsgesetz von 1911 eine Regelung der gegenseitigen Be­steuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden.

Hinsichtlich der Besteuerung der öffentlichen Körperschaften schließt sich der Entwurf den diesbezüglichen Vorschriften des Aufbringungsgesetzes sowie des Körperschaftsteuergesetzentwurfs an. Grundsätzlich sind demnach steuerpflichtig die Betriebe und Verwaltungen von öffentlich- rechtlichen Körperschaften, sofern sie weder der Ausübung der öffentlichen Gewalt, noch kirchlichen, gemeinnütigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Als solche Betriebe und Verwaltungen kommen in Betracht: Gas-, Wasser-, Kraft- und Elektrizitätswerke, Verkehrsunternehmungen, Berg­werke, Banken usw., kurz solche Betriebe und Verwaltungen, die in der Weise geführt werden, daß ihre Einnahmen mindestens die Ausgaben decken. Steuerfrei bleiben dagegen grundsätzlich

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