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Die Vorzugsrente beträgt jährlich das Achtfache des Jahres­betrages der Anleiherente auf Grund deren sie gewährt wird. Der Höchstbetrag der Vorzugsrente einer Person ist 600 M jährlich. Die Vorzugsrente ist auf Lebensdauer zu gewähren, wenn der Gläubiger bei Beginn des Laufes der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet. Bei anderen Vorzugsrenteemp­fängern ist nach den ersten 5 und dann nach Ablauf von je 3 Jahren eine Nachprüfung über die Bedürftigkeit vorzunehmen.

Wer Vorzugsrente bezieht, bezieht keine Anleiherente, auch nimmt er nicht an den Verlosungen teil.

Der dritte Abschnitt behandelt die Verwendung der Divi­denden der Reichsbahn für den Dienst der Anleiheablösungs­schuld.

Der zweite Teil behandelt die Anleihen der Länder und Gemeinden. Auch hier erfolgt die Aufwertung nach demselben Maßstabe wie beim Reich zu 5%. Für die Verzinsung dieser Ablösungsanleihen oder für ihre Tilgung zum Nennbetrage sind jährlich insgesamt mindestens 5%, höchstens jedoch 10% des ausgegebenen Anleihebetrags zu verwenden. Wenn die Finanzlage des Landes es erfordert, kann eine Herabsetzung ein­treten.

Den Ländern bleibt es überlassen, Anleihen, die nach dem 1. Juli 1920 ihren Eigentümern gewechselt haben, zu einem ge­ringeren Satz als 5% umzutauschen.

Für Länder und Gemeinden ist das Recht vorgesehen, den Umtausch in eine Anleiheablösungsschuld von der Stellung eines Antrags abhängig zu machen und eine Ausschlußfrist zu be­stimmen.

Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt, einmal einen Be­trag von 150 Millionen Mark

a) für die Ablösung der Anleiherenten der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen und der Träger der Reichsversicherung,

b) für die Entschädigung solcher Bedürftigen, die einen Alt­besitz von Kriegsanleihen im Gesamtbetrag von weniger als 1000 M haben,

c) für eine verstärkte Ziehung der Auslosungsrechte zu ver­wenden.

Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allge­meinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wozu auch die Er­mächtigung der Geschäftsbücher von Banken, Sparkassen usw. gehört, um etwa notwendig werdende Feststellungen zu machen.

Vergessen sind zum Schluß nicht die Strafbestimmungen, die Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M vorsehen. Diese Groß­zügikeit steht in wohltuendem Gegensatz zu den bescheidenen Summen, die das Reich seinen Anleihegläubiger bietet.

Aus dem hessischen Landtag.

Der Abg. Haury hat durch den Landtag folgende Anfrage das Gesetz über die Aenderung des Gesetzes die Brandver= ficherungsanstalt für Gebäude betreffend vom 10. September 1924 an die hessische Regierung gerichtet:

Nach Artikel 1 des obengenannten Gesetzes hat im Brand­schadenfalle die Entschädigung nach den durchschnittlichen orts­üblichen Baupreisen vom 1. August 1914 zu erfolgen.

Zum Ausgleich einer wesentlichen Ueberteuerung der Bau­fosten gegenüber den Baukosten vom 1. August 1914 wird zu diesen errechneten Entschädigungen bis auf Weiteres bei der Wiederherstellung ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe unter Berücksichtigung der jeweiligen Baupreise durch das Ministerium des Innern nach Anhören der Brandversicherungskammer für bestimmte Zettabschnitte für das ganze Land oder Teile desselben allgemein festgesetzt wird.

Nach dem Urteil Sachverständiger beträgt die Ueberteuerung auf dem Baumarkt das 1,8fache der Baupreise von 1914( vgl. Ob.- Reg.- Rat Hoppe, Wohnungsreferent im fächs. Ministerium, Bauwirtschaftl. Nachrichten für Hessen etc. Nr. 7/1924, Grund­legende Fragen zur Wohnungswirtschaft), evtl. Gutachten staat­licher oder städtischer Hochbauämter).

Vom Hessischen Ministerium des Innern ist ein Ueber­teuerungszuschlag festgesetzt worden, der nur das 1,4 fache der Friedensbaupreise beträgt.

Die Brandgeschädigten müssen daher größere Zuschüsse zu den Wiederherstellungskosten leisten, zu denen sie nicht verpflichtet

sind und die nicht notwendig wären, wenn das Ministerium des Innern die Ueberteuerungszuschläge den tatsächlichen Ueber­teuerungsverhältnissen und der gesetzlichen Bestimmung ent­sprechend festgesetzt hätte.

Ich frage an, ob der hessischen Regierung dies bekannt ist und was sie zu tun gedenkt, um

1. den bisher Geschädigten Ersatz zu leisten,

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2. die Ueberteuerungszuschläge in Brandschädenfällen künftig den jeweiligen Teuerungsverhältnissen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.

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Citerarisches.

Neues über die bisherigen und die künftige Mount- Everest­Expedition teilt nach mündlichen Berichten von G. J. Finch - der bekannte alpine Schriftsteller W. Schmidkunz im neuesten Heft der illustrierten Halbmonatsschrift ,, Der Alpenfreund" mit. Auch dieses Heft des Alpenfreundes" ist wieder eine Freude für jeden Liebhaber der Natur und ihrer Berge.

O, Deutschland, ehre deine Toten!

1. Hör Volk, die Glocken, die dich mahnen, Zum Himmel wende deinen Blick! Ergreif den Glauben deiner Ahnen, Schau aufwärts, schaue nicht zurück, Laß führen dich auf Gottesbahn, Geht's auch durch Leid und Schmerzen, An's Vaterland, an's teure, schließ dich an, Das halte fest von ganzem Herzen.

2. Bedenke doch, was du verloren, Die Nächstenliebe, Heimatglück, Wach auf" und werde neu geboren, Von Gottes Hand bitt sie zurück. Hörst du den Ruf de Glockenstimmen? Jn's Leere laß sie nicht verhallen, O Volk, gedenke heute derer, Die alle einst für dich gefallen.

3. Die ja für dich ihr Leben gaben,

In Treue". Wer möcht' sie nicht ehren? Das beste, was wir Menschen haben, O Volk, sie woll'n es dich lehren: Hör' auf die Glocken, die dich grüßen," Als teu're Himmelsboten:

,, Für's Vaterland wir unser Leben ließen!!" Drum ehre, Deutschland, deine Toten.

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Dr. A. Oetker, Bielefeld.