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selbst das Internationale Arbeitsamt in Genf hat anerkennen müssen. Selbst wenn Deutschland nicht die Lasten aus dem Dawesplan zu tragen hätte, so müßte es, um die Lebenshal­tungskosten im deutschen Volke zu decken und die wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen aller technischen Fortschritte zu sichern, seine Produktion unter allen Umständen zu steigern suchen. Der verlorene Krieg, der Versailler Vertrag und die Inflation haben Deutschland mehr als die Hälfte des Volksvermögens gekostet, und zwar des Teiles, der zur eigentlichen Produktionsgrundlage gehört. Das sind nicht nur die Werke und Maschinen, das ist das Betriebskapital, das den Gleichtakt der Wirtschaft ver­bürgt. Hier muß auf einen merkwürdigen Vorgang verwiesen werden. In einem Teil der ausländischen Presse, der Deutschland nichts weniger als wohlgesinnt ist, fanden sich Untersuchungen über den Fehlbetrag in der deutschen Handels- und Zahlungs­bilanz. Es wurde bestritten, daß ein solcher Fehlbetrag vor­handen sei, weil er durch Finanzoperationen verhältnismäßig mühelos ausgeglichen würde. Diese Beweisführung hat auch nach Deutschland übergegriffen, obschon sie so falsch wie nur irgend möglich ist. Das zeigt, daß nicht nur der Internationale Gewerkschaftsbund tätig ist, um die deutsche Produktion und damit den deutschen Wettbewerb auf den Auslandsmärkten niederzuhalten, es sind auch noch andere Kräfte und Kreise da, die sich der gleichen Aufgabe vom entgegengesetzten Ende wid­men. Nun ist aber klar, daß das Problem der Arbeitszeit für Deutschland, England und Frankreich nicht über einen Kamm geschoren werden kann. Ein reiches Volk, wie Frankreich und England, steht dem Arbeitszeitproblem anders gegenüber, weil auch eine Senkung der Produktion durch verkürzte Arbeitszeit nicht zu einer Wirtschaftskrise führen muß. Wesentlich ist, daß es die Rohstoffe und Nahrungsmittel bezahlen kann, deren Ein­fuhr für den Produktionsprozeß notwendig ist. Eine meister­haft geleistete Propaganda, die, wie wir gesehen haben, sich viel­facher Mittel bedient, hat es fertiggebracht, das an sich für Deutschland gegebene Produktionsproblem so zu verwirren und zu verwischen, daß wir die Umrisse nicht mehr scharf erkennen. Gelingt es, den Wiederaufstieg und die Erstarkung der deut­schen Wirtschaft durch die mittelbare oder unmittelbare Läh­mung der Produktion zu verhindern, dann hat die Politik, deren Auswirkungen für uns der Versailler Vertrag und der Dawes­plan sind, ein um so leichteres Spiel.

Die Ablösung der öffentlichen Anleihen.

Die Markanleihen des Reiches werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in die, Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches" umgetauscht. Ansprüche aus Markanleihen des Reiches bestehen also nur nach Maßgabe des Gesetzes. Zu den Markanleihen gehören:

1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, Schuld­buchforderungen und Schazanweisungen des Deutschen Reiches,

2. die von dem Reich durch das Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags über den Uebergang der Staatseisen­bahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 übernommenen Schulden der Länder,

3. die Schulden, welche von dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen des Reichs erklärt werden.

Die so errichtete Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichs­mart. Sie ist für den Gläubiger unkündbar. Eine Verzinsung fann bis zur Erledigung der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, wird durch Gesetz bestimmt. Je 2000 M der Sparprämienanleihe von 1919 und je 1000 M Nennbetrag der übrigen Anleihen werden in 50 Reichsmark Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Das be= deutet also eine Aufwertung der Sparprämienanleihe in Höhe Ein ogn 2% und der übrigen Anleihen in Höhe von 5%. Anspruch auf Anleiheablösungsschuld besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag 50 M oder ein vielfaches davon ausmacht. Ausgeschlossen vom Umtausch sind

1. die Zwangsanleihe,

2. die unverzinslichen Schazanweisungen des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derjenigen, die für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind,

3. die auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874, 3. Juli 1913 und vom 22. März 1915 ausgegebenen Reichskassen­scheine,

4. die auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 ausgegebe= nen Darlehenskassenscheine.

Die Eigentümer von Altbesizanleihen haben das Recht: 1. auf eine Anleiherente,

2. an der Prämienauslosung der Anleiheablösungsschuld tei­zunehmen,

3. auf eine Vorzugsrente für die Zeit ihrer Bedürftigkeit, so­fern sie Kriegsanleihealtbesitzer sind.

Altbesizanleihen sind Markanleihen des Reiches, die ihre Anmeldungseigentümer nachweislich vor dem 1. Juli 1920 er­worben haben.

Anmeldungseigentümer von Markanleihen ist der, welchem die Anleihen zur Zeit der Anmeldung gehören.

Schuldurkunden von Markanleihen gelten auch dann als vor dem 1. Juli 1920 erworben, wenn sie dem Anmeldungs­eigentümer nach dem 1. Juli 1920 zur Erfüllung eines vor dem dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs auf Uebereignung von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse oder einer Ver­sicherungsgesellschaft übereignet worden sind.

Einem Anleihealtbesitzer ist auf Antrag eine Anleiherente zu gewähren. Der Jahresbetrag der Anleiherente ist 5% des Nennbetrags der Anleiheablösungsschuld, der dem Anleihealt= besitzer gegen den durch 1000 bei der Sparprämienanleihe durch 2000 teilbaren Betrag seiner Altbesihanleihe zugeteilt wird. Der Antrag auf Anleiherente kann nur innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden.

Die Anleiherenten werden zunächst für die Zeit vom 1. Ja­nuar 1926 bis 31. Dezember 1928 jährlich nachträglich gezahlt. Nach dem 31. Dezember 1928 ist die Zahlung auf je weitere drei Jahre zu bestimmen, sofern die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Die Anleiherenten erlöschen spätestens, wenn die Ver­zinsung der Anleiheablösungsschuld beginnt.

Der Gläubiger einer Anleiherente nimmt an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld mit dem 20fachen Jahresbetrag seiner Rente Teil.( Auslosungsrecht.)

Die Anleiheablösungsschuld wird durch Prämienauslosung getilgt. Für die Auslosung ist jährlich 5% des Gesamtbetrags der entstandenen Auslosungsrechte aufzuwenden. Die Gesamt­ausgabe für die Anleiherenten und die Prämienauslosung darf jedoch in einem Jahr 100 Millionen Reichsmart nicht über­steigen. Von der jährlichen Auslosungssumme ist die eine Hälfte zur Tilgung zum Nennbetrage, die andere Hälfte für die Bil­dung von Prämien bis zum Vierfachen der gelosten Beträge zu verwenden.

Die Auslosung beginnt im Rechnungsjahr 1926; sie fann ausgesetzt werden, wenn die Finanzlage des Reiches dies er­fordert.

Einem bedürftigen, im Inlande wohnenden deutschen Reichs­angehörigen ist eine Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm eine Anleiherente zusteht, die er:

1. als Kriegsanleihealtbesizer oder

2. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades, dem das Recht als Kriegsanleihealtbesizer gewährt worden ist, erlangt hat. Hat er die Anleiherente von seinem Vater oder seiner Mutter erlangt, so ist ihm die Vorzugsrente, nur zu ge­währen, solange er nicht volljährlich ist, es sei denn, daß er wegen förperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbs­unfähig ist. Der Finanzminister ist ermächtigt, bestimmte Aus­nahmen zuzulassen.

Bedürftig ist eine Person, deren Einkommen in dem der Entscheidung über die Vorzugsrente vorhergehenden Kalender­jahre den Betrag von 600 M nicht überstiegen hat. Bedürftig­keit liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht benötigt wird.

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