dig, wenn wir vorwärts und aufwärts kommen sollen, und hier wurde wieder der Beweis erbracht, daß es kaum eine landwirtschaftliche Arbeit gib, in welcher nicht die menschliche Arbeitskraft durch die Maschinen ersetzt und vollkommener gestaltet werden kann. Dabei war ein besonderes Kennzeichen, daß die Benutzung des elektrischen Stromes in immer größerem Umfange für fast alle Geräte ermöglicht wird. Die Errichtung cines kleinen Mustergehöftes bei einer der führenden Elektrizitätswerke veranschaulichte darüber hinausgehend, daß nicht nur in der Wirtschaft fast jeder Handschlag durch elektrischen Kraftstrom erleichtert oder ausgeführt werden kann, sondern daß auch die Landfrau sich des elektrischen Stromes bei fast allen Arbeiten im Hause und Haushalt zu bedienen vermag. Wenn auch sicher ist, daß die Einführung der Elektrizität im landwirtschaftlichen Betriebe nur langsam Fortschritte machen wird, so ist doch gewiß, daß dieses Fortschreiten kommen wird und jetzt schon unter Ausschaltung größerer Gefahren kommen kann. Es darf bei der Anlage selber nur nicht gespart und nicht unsachgemäß vorgegangen werden.
An neuen Geräten und Maschinen und an Neuerungen an bestehenden wurde gleichfalls viel gezeigt. Jm allgemeinen hat das Urteil der Preisrichter der Industrie bestätigt, daß sie im Bestreben, die Landwirtschaft zu fördern und ihr zu helfen, fortgefahren ist und daß sie mit der Praxis Hand in Hand geht. Das, was die Ausstellung gezeigt hat und was in enger Fühlungnahme zwischen Landwirtschaft und Industrie zur Besprechung gekommen ist, wird weiter helfen und in gleicher Weise für die Landwirtschaft wie für die Allgemeinheit wirken.
So reihte die 31. Wanderausstellung der D. 2. G. bei Stuttgart sich würdig den vorhergangenen an. Der große Gedanke Max Eyths, der zu der Veranstaltung der Schauen geführt hat und von der D. L. G. zielbewußt durchgeführt wird, trägt reiche Früchte. Das glänzende Bild der letzten Schau vor dem wirtschaftlichen Rückgang ist in seiner Vollkommenheit und in seiner Ausdehnung wieder erreicht.
Das Wetter war dem Verlauf günstig, und die Zahl der Besucher ging weit über die der letzten Stuttgarter Schau hinaus, ja sogar in den drei ersten Tagen über das Doppelte der früheren und erreichte erfreuliche Höhen. Aber nicht Zahlen allein geben den Ausschlag, sondern das Bild des Ganzen, das von eifrigem Streben und fleißiger Arbeit auf allen einzelnen Gebieten zeugt. Aus der Achse hervor kommt neues Leben und was verloren war, ist wieder eingeholt. Die Weiterarbeit in den gleichen Bahnen wird den Erfolg bringen und der Landwirtschaft wie auch dem Volksganzen beim Wiederaufbau helfen. Findet die Landwirtschaft zu ihrer Arbeit Hilfe und Vertrauen aller Kreise, dann kann nicht bezweifelt werden, daß unsere deutsche Landwirtschaft in furzer Zeit auch den alten Grad der Leistungsfähigkeit wieder erreicht.
Anträge auf Erstattung von im Jahre 1924 zuviel gezahlten Vorauszahlungen bis 31. Juli 1925*)
Nach Artikel 1§ 37 der zweiten Steuernotverordnung ist gegen Entscheidungen über Vorauszahlungen nur die Beschwerde (§§ 224, 281 der Reichsabgabenordnung) zulässig. In den Fällen der§§ 4, 5 der zweiten Steuernotverordnung( Vorauszahlungen der Landwirtschaft und Vorauszahlungen aus dem Betriebe eines Gewerbes oder des Bergbaues und für Einkommen der körperschaftsteuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften) ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde gegeben, über die der Reichsfinanzhof entscheidet. Wenn nun ein Steuerpflichtiger in diesen Fällen vor dem am 1. Juni 1925 erfolgten Inkrafttreten des neuen Steuerüberleitungsgesetzes Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1924, für in das Kalenderjahr 1924 fallende, mit dem Kalenderjahre nicht übereinstimmende Wirtschaftsjahre oder für in das Kalenderjahr 1924 fallende Teile eines Wirtschaftsjahres 1923-24 geleistet hat, ohne daß
*) Wir entnehmen die obigen Ausführungen dem soeben im Industrieverlag Spaeth u. Linde, Berlin W 10, erscheinenden Buche„ Das Steuerüberleitungsgeset" von Ministerialamtmann Dr. Pißel und Rechtsanwalt Dr. Koppe.
eine Entscheidung über die Vorauszahlungen ergangen ist, so fann er nach§ 5 des neuen Steuerüberleitungsgesetzes vom 29. Mai 1925 innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des Steuergesetzes, d. h. also bis zum 31. Juli 1925, eine anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen beantragen mit der Begründung, daß er
a) überhaupt nicht vorauszahlungspflichtig sei oder b) daß er zu hohe Vorauszahlungen bewirkt habe.
Damit soll den Steuerpflichtigen, die geglaubt hätten, daß die zweite Steuernotverordnung und die Durchführungsbestim= mungen auf sie richtig angewandt worden seien, aber von der Einlegung von Rechtsmitteln abgesehen hätten, weil sie auf die Veranlagung, bei der sich dann alles geklärt haben würde, gerechnet hatten, die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb einer bestimmenten Frist noch Rechtsmittel einzulegen. Die Befugnis bezieht sich aber nur auf Rechtsgründe, nicht dagegen kann bei dem Rechtsmittel geltend gemacht werden, daß die Vorauszahlungen seine Leistungsfähigkeit überstiegen hätten. Es kann sich also nur um die Fälle handeln, in denen ein Steuerpflichtiger geltend macht, daß er Vorauszahlungen nach Sägen geleistet hat, die für seine Erwerbsgruppe nicht zutreffen, nicht dagegen um die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger behauptet, Vorauszahlungen geleistet zu haben, die seine Leistungsfähigfeit überschritten haben, derartige Ansprüche können aber unter den Voraussetzungen des§ 9 des neuen Arbeitsgesetzes( neuer Härteparagraph!) zu einer Herabsetzung des Ablösungsbetrages führen. Eine anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen durch den Reichsfinanzhof im Sinne des Artikels 1§ 37 der zweiten Steuernotverordnung, weil die Vorauszahlungen den wirklichen Einkommenverhältnissen nicht entsprechen, kommt nicht mehr in Frage. Auf den Antrag erteilt das Finanzamt einen Bescheid. Gegen den Bescheid ist das Berufungsverfahren (§ 217 Ao) gegeben, d. h. also Berufung an das Finanzgericht und Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof.
Hermannsfeier
der vaterländischen Verbände in Detmold.
Die für den August ds. Js. geplante große 50jährige Jubelfeier des Hermannsdenkmals auf der Grotenburg hat am Sonntag, den 14. Juni, einen machtvollen Auftakt erhalten durch die Rundgebung des Lippischen Kriegerbundes, die dieser im Ver
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