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Telephon Nr. 1362.
38. Jahrg.
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Dienstag, den 23. Juni 1925.
Bekanntmachung.
Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 durch Baudarlehen aus Landesmitteln betreffend. Bom 8. Juni 1925.
Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel erfolgt durch Gewährung von Baudarlehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: I. Allgemeines.
1. Die staatlichen Beihilfen für Wohnungsbauten( BauDarlehen) werden nur zur Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen gewährt, die nach Ausmaß und Ausstattung be= scheidenen Anforderungen genügen und zur Behebung dringendster Wohnungsnot unter Berücksichtigung der nach den örtlichen Verhältnissen wirtschaftlichsten Bauweise erstellt werden.
Baudarlehen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten in der Regel nur für Wohnungsbauten mit nicht mehr als zwei Wohngeschossen gewährt; in den mittleren und größeren Städten können auch Mehrfamilienhäuser berücksichtigt werden
Die zu beleihenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Für einzelstehende Häuser werden Darlehen im Hinblick auf die erhöhten Baukosten nur dann gewährt, wenn die Errichtung von Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäusern nicht möglich erscheint.
2. Behelfs- und Notwohnungen, sowie Wohnungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeiter und Angestellten als Werkwohnungen auf eigenem Gelände errichten, kommen für Baudarlehen nicht in Betracht.
3. Baudarlehen können gewährt werden: a) an Gemeinden oder Gemeindeverbände, b) an gemeinnützige Bauvereinigungen, c) an private Bauherrn.
Bauvereinigungen haben nachzuweisen, daß ihr dauernder Bestand und ihre Leistungsfähigkeit gesichert erscheint.
Private Bauherrn tönnen Baudarlehen für die Errichtung von Einfamilienhäusern nur erhalten, wenn durch die Errichtung der neuen Wohnung eine Altwohnung für den allgemeinen Wohnungsmarkt frei wird, oder wenn sie für eine Wohnung dringend vorgemerkt sind. Private Bauherrn, die Miethäuser errichten wollen, müssen sich verpflichten, die Wohnungen nur an solche Personen zu vergeben, bei denen eine der vorstehenden Voraussetzungen gegeben ist.
Bei der Verteilung der Baudarlehen sind Schwerkriegsbeschädigte und kinderreiche Familien vorzugsweise zu berüdsichtigen.
4. Die Gewährung von Darlehen setzt folgendes voraus:
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Nr. 73.
a) Die Gemeinden( Gemeindeverbände) oder der Kreis haben sich an den Baukosten möglichst in gleicher Höhe wie der Staat zu beteiligen. Für leistungsschwache Gemeinden kann die Höhe des Gemeindeanteils dem Grad ihrer Leistungsfähigkeit angepaẞt werden.
Der Gemeindeanteil kann auch durch Sachleistungen von angemessenem Wert ersetzt werden.
b) Die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens muß einwandfrei gesichert sein. Ferner muß feststehen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge für die aufzunehmenden fremden Baugelder und für die öffentlichen Baudarlehen sowie die notwendigen Betriebs- und Instandsetzungskosten durch die anfallenden Mieten gedeckt werden können. Der Bauherr hat nachzuweisen, daß er mindestens ein Viertel der Baukosten bezw. den durch die öffentlichen Baudarlehen nicht gedeckten Teil der Baukosten aus eigenen Mitteln oder anderweitig zu beschaffen imstande ist. c) Die von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft oder von der zuständigen Baupolizeibehörde angeordneten Aenderungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgründen oder aus Rücksicht auf die äußere oder innere Gestaltung des Bauentwurfes notwendig erscheinen, müssen durchgeführt werden.
II. Verfahren.
14. Anträge auf Gewährung von staatlichen Baudarlehen sind in den Städten mit Städteordnung, in deren Bezirk der Wohnungsbau errichtet werden soll, bei der Stadtverwaltung, in allen übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Gemeindebehörde bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen. Diese Behörden haben die Anträge nach dem Grade der Dringlichkeit, nach der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Seite zu prüfen, danach den vorgeschriebenen Fragebogen auszufertigen und unter Anschluß eines auch die benachbarten Baugrundstücke umfassenden Lageplanes im Maßstab 1: 500, eines Bauentwurfs im Maßstab 1: 100, einer überschlägigen Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raum in Goldmark und, wenn er=
MONNA VANNA
imgelben Gewande
DIE SZIGARETTE
ADLER- COMPAGNIE A.G.DRESDEN


