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Die Rückzahlung der nunmehr durch Gesetz neukonstruierten Schuldenlast aber ist das Gespenst, das weniger die Allgemein­heit als vorwiegend den Hausbesit als Schuldner allein bedroht. Man vergegenwärtige sich, daß im Jahre 1932 mehrere Milliar­den Mark in Bewegung geraten, also in einem Zeitpunkt, bis zu dem die Kapitalbildung angesichts der Verpflichtunger. aus dem Versailler Vertrag und der damit zusammenhängenden Steuerlasten kaum wesentliche Fortschritte gemacht haben dürfte. Gleichwohl waren die Beschwörungen und Forderungen des deutschen Hausbesizes in den Wind gesprochen, im Aufwer­tungsgesetz die Umwandlung der befristeten Hypotheken in amortisable zu ermöglichen. Die Reichsregierung läßt es ruhig zu, daß der durch die Wohnungszwangswirtschaft schwer zerrüt­tete Grundstücksmarkt ungeschützt einer Katastrophe in die Ar­me getrieben wird, obwohl sie alle Ursache haben müßte, einen ihrer hauptsächlichsten Steuerträger stabil und leistungsfähig zu erhalten. Sie will( nach der Begründung zum Finanzaus­gleichsgesetz) 770 Millionen Grundvermögensteuer, 1000 Millio­nen Mietzinssteuer, 150 Millionen Grunderwerbsteuer neben der Einkommen-, Körperschafts- und Wertzuwachssteuer heraus­wirtschaften, wozu noch gleich gewaltige Beträge an Staats­und Gemeindesteuern kommen. Diese Steuern sind nahezu aus­schließlich als Realsteuern aufgezogen. Der deutsche Hausbesiz trägt also nicht nur für eine Milliardensteuerlast, sondern auch für eine Milliardenschuldenlast mit einer Milliardenzinsenlast die selbstschuldnerische Haftung.

Aus dieser Tatsache müssen zwei Nuganwendungen gezogen werden. Die Nuznießer aus der Aufwertung müssen sich mit dem Gedanken vertraut machen, daß dem aus der Aufwertung sich ergebenden Vermögendsvorteil auch nicht unbeträchtliche Ausgaben in Form erhöhter Mieten gegenüberstehen müssen, so daß also zwangsläufig die Obrigkeit mit der Linken wieder nimmt, was sie mit der Rechten gibt. Denn die Zahlung er­höhter Mietpreise ist die Voraussetzung für die Entrichtung von Zinsen aus aufgewerteten Ansprüchen. Die Realisierung des Vermögens selbst ist je nach Art bis 1932, zum Teil auf unbe­stimmte Sicht hinausgerückt und auch die Höhe steht nicht immer fest. Je höher die Aufwertung, desto größer aber auch die Be­lastung der Allgemeinheit, auch der Kreise, für welche die Auf­wertung keinen unmitelbaren Nuzeffekt zeitigt.

Ob der deutsche Hausbesitz aber die ihm in Ansehung der Aufwertung und Besteuerung zugemuteten Verpflichtungen er­füllen kann, ist eine Frage, zu deren Lösung der Schlüssel bei der Reichsgesetzgebung liegt, und das wäre die Nuzanwendung, die von letzterer zu ziehen wäre. Eigentum ist eine der Grund­lagen der Kultur, und es sei nicht verkannt, daß Eigentum ver­pflichtet. Eigentum allein aber macht nicht glücklich, man muß es auch besitzen. Der Hausbesig ist heute durch eine zum aller­mindesten in der heutigen Form keinesfalls mehr gerechtfertigte Mieterschutzgesetzgebung in der Verfügung und Verwaltung seines Besitztums gehindert. Die Mieter haben gesetzlich ver­brieftes Recht, zwei Monate Miete schuldig zu bleiben, ehe sie auf Räumung verklagt werden können, womit nicht gesagt ist, daß damit die Räumung auch durchgeführt werden kann. Mit jeder zwangsweise aus der Aufwertung und Besteuerung fol­genden Mietpreiserhöhung, welche die Perspektive auf Ueber­schreitung der Friedensmieten in Bälde eröffnet, wächst die Sorge um die Aufbringung und das Einbringen der Miete, wächst die Gefahr, daß immer weitere Kreise, pochend auf den Mieterschutz, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Damit wächst aber auch die Gefahr für den Hypothekengläubiger, für den Obligationär, für Reich, Staat und Gemeinde, daß die Zin­sen und Steuern nicht oder nur unvollständig entrichtet werden können. Der deutsche Hausbesitz ist daher zur Leistung der ihm auferlegten Verpflichtungen nur dann in der Lage, wenn dies durch eine dem Umfang dieser volkswirtschaftlichen Aufgabe angepaẞte Mietzinsbildung, sowie einen auch die Belange des Hausbesizes berücksichtigenden geänderten, zeitlich für die Ueber­gangszeit begrenzten Mieterschutz gewährleistet ist. Wegen des innigen Zusammenhanges der Aufwertungsfrage mit den schwebenden Fragen der Steuer- und Wohnungsgesetzgebung ist daher eine einheitliche, gleichzeitige und auf diesen inneren

Zusammenhang auch bedachte Regelung des gesamten Fragen­komplexes ein Gebot der Stunde.

Aus dem Wohnungsausschuß.

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Bekanntlich hatte der Reichstag in seiner 47. Sigung vom 4. April 1925 dem Antrage des Wohnungsausschusses Reichs­tagsdrucksache Nr. 660 3iffer 2 zugestimmt, wonach die Re­gierung dem Reichstag bis spätestens den 30. April 1925 Ge­setzentwürfe vorlegen sollte auf Abänderung des R. M. G., M. Sch. G. und W. M. G.

Da diese Entwürfe dem Reichstage bis zum 20. Mai noch nicht vorgelegt worden sind, sprach sich der Wohnungsausschuß in seiner Sigung vom 20. Mai sehr erregt über die herbeige­führte Verzögerung seitens der Regierung aus und forderte um= gehende Herausgabe der Entwürfe.

Der anwesende Regierungsvertreter behauptete, daß die Fertigstellung der Entwürfe große Schwierigkeiten bereite, da immer wieder neues Material mit neuen Hemmnissen hinzu­komme und somit Aenderungen der Entwürfe bedinge.

Im Ausschuß brach sich die Ueberzeugung Bahn, daß, falls die Entwürfe in aller Kürze nicht erscheinen würden, die ganze Angelegenheit nur im Wohnungsausschuß auf Grund der vor­liegenden Anträge geregelt werden müsse.

Alsdann wurde der Verlängerung des Pachtschutzgesetzes bis zum 31. März 1927 mit einigen wesentlichen Menderungen zugestimmt.

In der Sitzung des Wohnungsausschusses vom 26. Mai wurde über drei Punkte verhandelt:

1. über Sicherung der in einer früheren Sizung beschlossenen 20 Prozent Friedensmiete( Hauszinssteuer) für den Woh­nungsbau und die Wohnraumerhaltung;

2. über die erforderliche Höhe der Friedensmiete und Siche­rung eines angemessenen Anteils für den Hausbesitzer; 3. Beschlußfassung über den Antrag Nr. 650, betr. Erlaß von allen Reichs- und Staats- und Gemeindeabgaben und Steuern bei Wohnungsneubauten.

Der Regierungsvertreter gab zu, daß für Wohnbauförderung 20 Prozent Friedensmiete erforderlich seien, er betonte aber, daß die Regierung auf die im Finanzausgleich vorgesehenen 30 Pro­zent Friedensmiete als steuerliche Einnahme für die Gemeinden nicht verzichten könne, so lange nicht andere Einnahmequellen zur Verfügung ständen.

Daraus entspann sich eine lebhafte Aussprache über die zweckmäßige Verwendung und Verteilung der Abgabe für den Wohnungsbau und über die Bildung eines Ausgleichsstockes, ferner über die erforderliche Höhe der Friedensmiete. Die Ab­geordneten der Linken behaupteten natürlich, daß der Anteil an der Friedensmiete für den Hausbesizer keinesfalls höher werden dürfe, dem egoistischen Streben der Hausbesizer müsse halt ge= boten werden. Dem widersprachen die Abgeordneten der Rechten. Rechten. Ein Abgeordneter der Wirtschaftspartei sprach sich

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scharf gegen die Hauszinssteuer bei solcher Einstellung im allge­meinen aus. Nur für die Uebergangszeit zur freien Wirtschaft könne ein Teil der Miete für den Wohnungsbau und die Wohn­raumerhaltung abgegeben werden. Insbesondere der Altwohn­hausbesiz müsse heute schon für Wiederinstandsetzung der durch Zwangswirtschaft stark verfallenen Häuser und für ordnungs­mäßige Bewirtschaftung unter Ausschluß der Hauszinssteuer die volle Friedensmiete bekommen. Die Hauszinssteuer sei unter der bestehenden Wohnungszwangsgesetzgebung überhaupt un­tragbar für den Hausbesitz, da die Mietrückstände immer größer würden.

Hierauf stellte der Vorsitzende des Ausschusses folgenden Antrag:

Der 11. Ausschuß wolle beschließen:

Der 11. Ausschuß ersucht den Steuerausschuß bei Beschluß­fassung über die einschlägigen Geseze dafür Sorge zu tragen, 1. daß unter entsprechender Begrenzung von§ 47 Ziffer 5 des Finanzausgleichgesetzes durch reichsrechtliche Vorschrift auf drei Jahre ein Mindestsatz des Ertrages der Hauszins­steuer für den Wohnungsbau und die Wohnraumerhaltung