Von Fall zu Fall werden Darlehen gegeben in weiteren 15 Städten. Jn 9 Städten tritt die Sparkasse als Geldgeberin auf. Weitere 9 Städte berichten, daß die Gewährung von Darlehen beabsichtigt sei oder in Erwägung gezogen werde.
A. Allgemeine Uebersicht.
1. Bereitstellung besonderer Mittel.
Stadt
0
Einwoh Bereit- Binsfuß in Tilgungs. Ergestellte Reichs- läuterungen nerzahl Mittel in in 1000 1000-M bankdiskont
-
unter B III
a) Städte mit mehr als 100000 Einwohnern
1 J
§; H
München
600
1.000
12
Leipzig
590
1000
Breslau
563
650
R
Frankfurt/ M..
475
500
Chemnitz
323
900
Magdeburg
300
Königsberg
272
100
8
Mannheim
230
205
6
Halle
195
148
10
Caffel
167
20
Karlsruhe
135
100
8
2-3; 3 3; 3
b) Städte mit 50-100 000 Einwohnern
23K
8008
c) Städte mit weniger als 50 000 Einwohnern
552
Würzburg
88
50
Freiburg
87
70
6
3
Görlitz.
83
100
100 10
Remscheid
76
10
15.
# 3 3
Zwickau
69
25
10
Flensburg
61
35
Ulm..
56
50
6-12
1 300-600 M. jährlich 2-3
Halberstadt
48
40
R
Neuß
42
10
4
2% 6%
Waldenburg
41
50
12
Jena.
38
200
12
2 J
Lehe
38
20
Sp*)
1 I
Greiz
37
10
10
5%
Mühlhausen
i. Th.
35
11,5
Zittau
34
43,5
Bautzen
34
30
Freiberg
32
25
Höchst a. M
28
50
Glogau
27
50
Crimmitschau
25
7,7
Marburg
100
Döbeln
18
15
Wetzlar
13
22
Selb
12
10
12
1985** 232
SEGON SENSE SUNSEE
36.96
8
1°
10 J
1 J
2% ab 1930
5-6
0 0
1
564
C
; 14% 100 M. jährl.
2 J
II. Bewilligung von Fall zu Fall.
10% BisEnde1933 12%
Wiesbaden
110
R+ 2
Liegnitz
73
R+ 2
Hindenburg
70
Harburg.
65
8
Allenstein
39
6-10
Neumünster.
36
:
Bayreuth
Lüdenscheid.
30
2
1½ J
nach ½ Jahr
Viersen
30
Merseburg
26
5
1
Ludwigsburg
23
R
Ansbach
20
3
Aue
18
Vohwinkel Wülfrath
15
10
·
100%|
II. Voraussetzungen
für die Darlehnsgewährung.
Voraussetzung ist, daß der Hausbesizer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln oder mit den einkommenden Mieten die Reparatur ausführen zu lassen. So wird in Mannheim der Nachweis verlangt, daß eine Deckung nach Maßgabe des§ 7 des Reichsmietengesezes durch allgemeine oder besondere Zuschläge unmöglich ist und daß durch Unterlassung der Herstellung der Bestand des Hauses oder die Benutzbarkeit gefährdet oder die Benutzbarkeit erheblich beeinträchtigt würde. In Königsberg wird vorausgesetzt, daß in verhältnismäßig furzer Zeit die Sperrung der Wohnung durch die Baupolizei zu erwarten ist. Die Notwendigkeit der Reparatur unterliegt allgemein der Begutachtung durch die Hochbauämter oder der Baupolizeibehörde. Die Vermögensverhältnisse des Hausbesitzers werden unter Umständen gleichfalls nachgeprüft, gegebenenfalls durch Anfragen bei den Steuerbehörden.
Die Instandsetzungsmittel werden auch für die Fälle verwandt, in denen zwangsweise Reparaturen haben angeordnet werden müssen, so z. B. in Breslau, Remscheid.
In Karlsruhe musin
muß das Haus vor 1922 erworben sein.
III. Höhe der Darlehen.
Bestimmte Grenzen für die Höhe der Darlehen scheinen in den meisten Städten nicht gezogen zu sein. Ueber Höchstbeträge liegen Mitteilungen vor aus Wiesbaden 3000 M, Höchst 2000 M, Döbeln 1300 M, Jena, Marburg und Selb 1000 M, Merseburg 800 M, Neuß 500 M.
Frankfurt a. M. gibt im Durchschnitt 5000 M, Chemnih hat Darlehen bis zu 10 000 M gewährt, Liegnig von 200-1200 M, Harburg in der Regel 600 M.
IV. Sicherung der Durchführung.
Um eine Gewähr dafür zu haben, daß die Mittel auch tatsächlich für den angegebenen Zwed Verwendung finden, werden in einigen Städten die Rechnungen g. F. direkt von der Stadtverwaltung bezahlt, so z. B. in Allenstein, Döbeln, Görlig, Liegnitz, Neuß, 3widau.ontoh of
In anderen Städten erfolgt die Auszahlung des Darlehns erst nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten, wobei allerdings ratenweise, entsprechend den Fortschritten der Arbeiten, Vorschüsse gezahlt werden können: Breslau, Halle, Karlsruhe, Liegnig, Magdeburg, Mühlhausen i. Th., Zwickau.
Auch muß oft der Hausbesitzer die Verpflichtung übernehmen, das Darlehen im vollen Betrage zurückzuzahlen, falls bis zu einer bestimmten Zeit die Reparatur nicht ausgeführt worden ist: Breslau, Frankfurt a. M., Höchst, Zittau, Zwickau. In Freiburg erfolgt die Ueberweisung des Betrages auf ein Sperrkonto.
Außerdem sichern sich die Stadtverwaltungen dadurch, daß sie das Fortschreiten der Arbeiten durch die Baubehörden überwachen lassen, z. B. Königsberg i. Pr.
V. Sicherheiten für das Darlehen.
In der Regel wird hypothekarische Sicherung verlangt, meist in Form von Sicherungshypotheken, in Magdeburg außerdem Vorkaufsrecht. Mannheim läßt nur eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek eintragen.
Bei fleineren Beträgen wird vielfach von einer dinglichen Sicherung Abstand genommen, so in München bei Beträgen unter 1000 M, ebenso in Chemnik, Liegnitz, Wiesbaden und Zwickau, in Königsberg i. Pr. bei Beträgen unter 500 M, in Harburg unter 600 M, in Döbeln unter 400 M, in Flensburg unter 200 M, ferner in Halberstadt, Mannheim und Mühlhausen bei kleineren Beträgen. Man begnügt sich dann mit einfachen
Die Darlehen werden in der Regel nur im Interesse der Scblank sein, beiszt jung sein!
Erhaltung des Wohnraumes für unbedingt notwendige große Instandsetzungsarbeiten im Sinne des Reichsmietengesetzes ge
geben.
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