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Ausland. Das ,, Posener Tageblatt" veröffentlicht 33 neue Liquidierungen deutscher Güter und Besitzungen, darunter die großen Güter des Verbandes deutscher Landwirte in Posen. Die Devisenbeschränkungen in Oesterreich dürften in nächster Zeit durchgehend aufgehoben werden. Der Sturz des Franken in Frankreich hat ein schnelles Anziehen der Preise zur Folge ge= habt. Viele Kaufhäuser haben geschlossen, um nicht ausverkauft zu werden. Das Brot stieg an einem Tage um 30 Cent. Man spricht von einer neuen Stügungsaktion der Morganbank. Die Einfuhr in Italien ist im Jahre 1924 um 2 198 000 000 Lire und die Ausfuhr um 3 224 000 000 Lire gegenüber dem Vorjahre gestiegen. Die rumänischen Blätter stellen ein bedrohliches Anwachsen der Brotkrise im ganzen Land fest und weisen darauf hin, daß in den größeren Städten höchstens für sechs Wochen noch genügend Vorräte vorhanden sind, um die Bevöl= ferung mit Brot zu versorgen. Die englischen Preise für alle Metallfabrikate, die im Baugewerbe gebraucht werden, sind plöz­lich um 5 bis 20 Prozent in die Höhe gesetzt worden. England hatte im Vorjahre eine Zunahme von 91 000 Personenkraftwagen, 50 000 Motorrädern, 29 000 Kraftlastwagen und 9000 Kraft­troschken. Infolge der schlechten Konjunktur der schottischen Eisenindustrie sind wiederum eine Anzahl Hochöfen gelöscht wor­den. In Südisland ist ein mächtiges Goldvorkommen von un­berechenbarem Werte erschlossen worden.

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Der Abbau der Wohnungs­

zwangswirtschaft im Auslande.

Von Dr. G. Stohn, Berlin.

Der Abbau der Wohnungszwangswirtschaft in Deutschland beschäftigt zur Zeit nicht nur die Kreise des Hausbesizzes, son­dern das gesamte Volk. Von großem Interesse ist deshalb ein Vergleich über die Fortschritte, welche die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen in den umliegenden Ländern bereits machte. Die Möglichkeit dazu bietet eine Studie des internationalen Arbeitsamtes Genf über die Wohnungsprobleme Europas nach dem Kriege.

Desterreich machte das Kündigungsrecht des Vermieters von der Genehmigung eines Bezirksausschusses anhängig, be­schränkte auch die Mietssteigerung. Abgesehen von der infolge allgemeiner Teuerung notwendigen Steigerung der Mieten, sind wesentliche Abbaumaßnahmen hier nicht zu berichten.

Die Tschechoslowakei knüpfte seit 1914 ebenfalls die Zu­lässigkeit einer Kündigung an die Genehmigung der Aufsichts­behörde. Der Mietsberechnung wurde die Friedensmiete nebst Zuschlägen zugrunde gelegt. Letztere wurden inzwischen erheb lich gesteigert, insbesondere für Mieter mit höherem Einkom­men. Mieter mit größerem Vermögen blieben unter Umständen vom Kündigungsschutz ausgeschlossen. Die Beschlagnahme un­genügend ausgenutzter Wohnungen besteht seit 1921 nicht mehr; jedoch sind Doppelwohnungen und das Leerstehen von Wohn­räumen nicht zulässig. Den Wohnungsbau fördert die Tschecho= slowakei durch Steuerbefreiungen, Subventionen, Garantieren für Berzinsung und Amortisierung der Baugelder.

Ungarn beschränkte 1916 die Mietssteigerung für kleinere Wohnungen und gleichzeitig das Kündigungsrecht des Eigen­tümers. Die Höhe der Mieten paßte sich der Geldentwertung an. 1922 begann der Uebergang zur freien Wohnungswirtschaft durch Aufhebung der Zwangsbestimmungen in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern, dem sich 1923 Gemeinden bis 4000 Ein­wohnern anschlossen. Abgesehen von inzwischen eingetretenen erheblichen Mietssteigerungen ist die Aufhebung des letzten Restes der Zwangsbestimmungen für den 1. 11. 1926 vorgesehen. Durch Zuschüsse für den Kleinwohnungsbau wurde auf die Ver­rrehrung des Wohnraumes hingewirkt.

In Jugoslawien bestehen bereits wieder normale Verhält­nisse. 1921 erfolgte unter Zugrundelegung der Friedensmiete die Festsetzung einer Höchstmiete mit sozialer Staffelung, die für die Mieter mit großem Einkommen jedoch unmaßgeblich war. Auch das Kündigungsrecht des Hausbesitzers war be=

schränkt. Seit 1924 sind diese Einschränkungen behoben, es be­steht jedoch noch eine Verpflichtung für bestimmte Personen und Gesellschaften zur Errichtung von Wohngebäuden für sich und ihre Angestellten.

In der Schweiz berücksichtigten die zwangsweisen Miets­regelungen, so insbesondere die aus dem Jahre 1920, auch eine angemessene Verzinsung des Eigentümer- und Hypotheken­fopitals. Kündigungen wurden zugelassen bei triftigen Grün­den. Da den Kantonen bei der Durchführung der Bundesrats= beschlüsse Freiheit gelassen wurde, so ist bereits im einzelnen ein beachtlicher Abbau der Mieterschutzbestimmungen zu verzeichnen. Bestimmungen, betreffend Beschlagnahme übergroßer Woh­nungen, fehlen, lediglich wurden von einzelnen Kantonen eine amtliche Wohnungsvermittlung eingerichtet und die Freizügig­feit beschränkt. Die Förderung des Wohnungswesens erfolgte durch Darlehen zu billigem Zinsfuß, die bereits seit 1919 zur Verfügung standen, dann aber 1920 eingeschränkt wurden.

Italien führte 1916 die erste Bindung ein. Im Felde stehenden Familienvätern wurde ein Mietsnachlaß eingeräumt. 1919 und 1920 erfolgten weitere Regelungen bezüglich des Mietszinses und der Hinausschiebung der Räumungsfrist. Gleich­zcitig wurde jedoch eine staffelweise Rüdkehr zur freien Wirt­schaft, endend 1923, vorgesehen. Zur Zeit besteht noch insofern eine Beschränkung, als der Mieter gegen Mietssteigerung und Kündigung Berufung bei einer Kommission einlegen kann. Eine zwangsweise Verlängerung des Mietsverhältnisses über Mitte 1926 hinaus ist jedoch nicht zulässig. Zu einer größeren Beschlagnahme und Verteilung von Wohnräumen ist es trot Einsetzung von entsprechenden Kommissionen nicht gekommen. Letztere sind seit 1923 aufgelöst. Die Neubautätigkeit wurde durch Steuererleichterungen, Gewährung von Baudarlehen und Mietszuschüssen angeregt. Besonders bevorzugt wurden Klein­wohnungen.

Frankreich baut die Errechnung des Mietspreises ebenfalls auf der Miete des Jahres 1914 auf. Die Zuschläge sind nach den Gemeinden verschieden. Eine umfassende Regelung er folgte durch das Gesetz vom 30. 12. 23, das jedoch Gemeinden unter 4000 Einwohnern, deren Bevölkerungszahl nicht zuge­nommen hat, unberücksichtigt läßt. Eine Verlängerung der Mietsverträge ist bis zum Jahre 1925 vorgesehen. Zwangs­maßnahmen zur Erfassung und Verteilung vorhandenen Wohn­raumes sind in Frankreich nicht getroffen worden. Der För derung des Wohnungsbaues erfreuten sich insbesondere die durch den Krieg zerstörten Gebiete. Jedoch auch in anderen Provinzen wurde die Bautätigkeit durch Steuerbefreiungen und Staatsdarlehen angeregt.

Belgien führte unmittelbar nach Kriegsende einen Mieter­schutz ein, der nach dem Gesetz von 1920 bis 1923 vorgesehen war, Kündigungen ausschloß, Mietssteigerungen beschränkte, aber nicht nur letztere entsprechend der Größe der Wohnungen abstufte, sondern auch Luruswohnungen überhaupt einem Schuße entzog. 1923 erfolgte zwar keine Aufhebung der Zwangsbestim mungen, wohl aber deren Milderung, insbesondere bei größeren Wohnungen. Ein Kündigungsrecht wird erst von Mitte 1926 wieder nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aner­fannt. Als Besonderheit ist zu erwähnen, daß Kriegsinvaliden und Angehörige der Gefallenen, kinderreiche Familien und Mieter über 70 Jahre sich eines besonderen Schutzes erfreuen. Zur Gewinnung von Wohnräumen war lediglich die Beschlag­nahme ungenutzter Räumlichkeiten vorgesehen. Um die Be­lebung der Bautätigkeit hat sich insbesondere die nationale Ge­sellschaft für Kleinwohnungswesen verdient gemacht, welche mit staatlichen Zuschüssen arbeitete. Auch sonst erhalten Einzel­personen Zuschüsse. Die Zahl der Unterstützten der Unterstützten Klein­wohnungen wurde jedoch auf 1 v. H. der Bevölkerung des be­treffenden Ortes beschränkt.

In den Niederlanden sehen wir eine erhebliche Abkehr von den Zwangsmaßnahmen. 1917 wurden Mietssteigerungen und Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Wenn auch die Mieter­schutzbestimmungen formell noch bestehen, so haben sie doch wegen der bereits erfolgten Angleichung des Mietzinses an das all­

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