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( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Sadanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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Dienstag, den 17. Februar 1925.

Die neuen Aufwertungsgesehentwürfe.

Von G. Ziegler, Darmstadt. ( Fortsetzung.)

Die aufgewerteten Ansprüche sind bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar bis zum 31. März 1925 2%, vom 1. April 1925 ab 5%; in keinem Falle sind aber mehr als die vertragsmäßig ausbedungenen Zinsen zu entrichten. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zum 1. Januar 1926.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung gelten nicht für die Zusatzaufwertung. Die Zahlung der Zusayaufwertung kann nicht vor dem 1. Januar 1940 verlangt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist unter den Bedingungen, wie oben, gestattet. Die Verzinsung der Zusatzaufwertung beginnt erst am 1. Januar 1928 mit höchstens

5%.

Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zu diesem Zeitpunkt.

Ansprüche aus Pfandbriefen nd anderen Schuldverschrei­bungen werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse gleichwertig unter die Gläubiger im Verhältnis der nach Maß­gabe des§ 4 Abs. 2 des Gesetzes festzustellenden Goldmarkbe­träge ihrer Ansprüche verteilt wird. Die Teilungsmasse besteht

aus:

1. den bei Ablauf des 13. Februar 1924 als Deckung für die aufzuwertenden Pfandbriefe und Schuldverschreibungen be­stimmten Werten;

2. den Werten, die früher zur Deckung gehört haben, soweit die Aufwertung 5% des Goldmarkbetrages übersteigt, oder soweit die Aufwertung von unter Vorbehalt zurückgenom­mener Hypotheken erfolgt;

3. einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beitrage.

Von der Teilungsmasse ist noch ein zu bestimmender Betrag für Verwaltungskosten abzuziehen. Die Reichsregierung trifft hierüber die näheren Anordnungen. Sie kann auch die Befrie­digung der Pfandbriefgläubiger von Goldpfandbriefen oder auf andere Weise bestimmen.

Sparkassenguthaben werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubiger verteilt wird. Der von dem Treuhänder aufzustellende Ver­teilungsplan ist von der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Die Tei­lungsmasse soll sich ähnlich wie bei den Pfandbriefen zusammen­setzen.

Sparkasseneinlagen, die getätigt worden sind aus gesetzlichem Zwang oder Vorschriften von Statuten, Stiftungen usw. ( Mündelgelder, Stiftungsvermögen usw.) genießen bei der Ver­teilung einen Vorrang und zwar genießen sie eine um 50% höbere Aufwertung als die übrigen Sparkassenguthaben.

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Nr. 20.

Die Landesregierungen sind ermächtigt, Einzahlungen oder Auszahlungen von einem gewissen Stichtag an, der jedoch nicht vor dem 1. Januar 1923 liegen darf, als unbewirkt zu erklären. Sie sind ferner ermächtigt, zu bestimmen, daß Guthaben einen bestimmten Goldmarkbetrag erreichen müssen, um berücksichtigt zu werden, für die Anmeldung zur Aufwertung Ausschlußfristen zu bestimmen, einen Einheitssag oder einen Mindestsatz für die Aufwertung zu bestimmen, für mehrere Sparkassen die Zusam= menlegung der Teilungsmassen und einheitliche Verteilung an die Gläubiger vorzuschreiben, sowie sonstige Bestimmungen über den Beitrag der Kasse zur Teilungsmasse, die Höhe der Ver­waltungskosten usw. zu treffen.

Die Aufwertung aus Versicherungsverträgen, wozu außer den Lebensversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflicht­versicherungen auch die Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenaussteuer- und Militärdienstversicherungen rechnen, ge­schieht in derselben Form.

In Streitfällen über die Höhe der Aufwertung entscheidet die Aufwertungsstelle. Gegen die Entscheidung der Aufwer­tungsstelle findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandes­gericht statt. Die Aufwertungsstelle erhebt eine Gebühr und verteilt die Kosten auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.

Bei allen durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherten.For­derungen findet eine Aufwertung auch dann statt, wenn die Schuld getilgt ist, der Gläubiger sich aber bei Annahme der Leistung seine Rechte vorbehalten hat. Eine Auswertung fin­det auch statt in Fällen, in denen ein Vorbehalt des Gläubigers bei der Rückzahlung nicht gemacht worden ist, aber nur dann, wenn die Rückzahlung nach dem 31. Dezember 1922 bewirkt worden ist. In diesem letzteren Falle erfolgt die Aufwertung nur zur Hälfte der sonst üblichen Sätze. Ist die Rückzahlung auf Kündigung des Gläubigers vorbehaltslos erfolgt, so hat dieser keinen Anspruch auf Aufwertung. Auf Anruf kann die Aufwertungsstelle im letzteren Fall die Aufwertung aufheben, wenn dies die Lage des Schuldners rechtfertigt. Ein dahin­gehender Antrag ist bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwer­tungsstelle zu stellen. Soweit indes eine Auswertung trotz er­folgter Rückzahlung stattfindet, sind die bereits gezahlten Be­träge nach ihrem Goldwert anzurechnen.

Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allge= meinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

( Schluß folgt.)

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