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In welcher Form hat die Genehmigung des Mieteinigungsamtes zur 3wangsvollstreckung zu erfolgen?

Auf Antrag eines Hauseigentümers hatte das Amtsgericht den beklagten Wohnungsmieter zur Räumung verurteilt. Der Hauseigentümer hatte nun bei dem Mieteinigungsamt die Ge­nehmigung zur Räumung beantragt, worauf das Mieteinigungs­amt entschied: Die Genehmigung zur Zwangsvollstreckung wird erteilt, sofern der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses dem Antragsteller das eine Woh­nungszimmer mit dem Sondereingang herausgibt. Sofern der Antragsgegner diesen Raum innerhalb vorbezeichneter Frist herausgibt, wird die Zwangsvollstreckung zur Zeit versagt.

Gegen diese Entscheidung legte der Wohnungsmieter Be­schwerde ein, und das Landgericht beantragte beim Kammer­gericht einen Rechtsentscheid, ob bedingte Entscheidungen der Mieteinigungsämter, wie die hier gefällte, zulässig seien.

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Das Kammergericht hat sich dahin ausgesprochen, daß derartige bedingte Entscheidungen der Mieteinigungsämter un= zulässig seien. Dem Mieteinigungsamt, so heißt es in den tes in Gründen, ist die Entscheidung der Frage übertragen, ob die bürgerlich- rechtlich festgestellte Verpflichtung des Mieters zur Räumung auch trotz der im Mieterschutzrecht zu berücksichtigen­den Billigkeitserwägungen und der im Wohnungsmangelrecht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen im Wege des 3wanges zur Durchführung gebracht werden kann. Das Miet­einigungsamt hat, um einen solchen Spruch zu fällen, den Tat­bestand selbst zu prüfen und kann zur Ergänzung des Tatbe­standes den Beteiligten Auflagen machen. Es kann z. B. dem Vermieter den Nachweis der Stellung von Ersahraum, dem Mieter den Nachweis der Zahlung von Mietrückständen auf­geben. Auf Grund dieses eben nötigenfalls ergänzten Tatbestandes hat aber das Mieteinigungsamt in bestimmter Form zu erklären, ob es die beantragte Zustimmung er= teile oder nicht. Es kann aber nicht die Prüfung eines Teiles des Tatbestandes einem Dritten überlassen, wie es der Fall wäre, wenn es die Zustimmung bedingt erteilt. Denn dann hätte nicht das Mieteinigungsamt, sondern der Gerichtsvoll­zieher, für den die Entscheidung des Mieteinigungsamtes be­stimmt ist, über den Eintritt der Bedingung zu entscheiden. Das aber ist nicht angängig, das Mieteinigungsamt muß viel­mehr seine Zustimmung zur Vollstreckung unbedingt er= teilen oder versagen. Denn nur so wird es seiner Aufgabe ge­recht, bei der Zwangsvollstreckung entscheidend mitzuwirken und durch seinen Ausspruch dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungs­organ zu erklären, ob die Vollstreckung erfolgen darf ganz oder teilweise oder nicht( Kammerger. 17. Y. 43-24).

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Was versteht Art. 16 der Hess. WmVO. unter , errichten?"

Der Beschluß des M. E. A. Sch. und damit der Beschlag­nahmebeschluß der Gemeindebehörde Sch. werden aufgehoben.

Gründe: Die Gemeindebehörde Sch. hatte in dem der Be­schwerdeführerin gehörigen Hause bereits am 28. Oktober 1921 die in Frage stehende Wohnung beschlagnahmt, sie aber wieder für einen Angestellten der Beschwerdeführerin freigegeben, da letztere für den Zwangsmieter neuen Wohnraum erstellte.

Nun wurde die Wohnung wieder frei und die Gemeindebe­hörde hat erneut beschlagnahmt. Das M. E. A. hat die Be­schwerde zurückgewiesen indem es erwog, daß Art. 16 der Hess.

W. M. V. O. nicht playgreife, da Beschwerdeführerin, die das Haus erst nach dem 1. Juli 1918 erworben hat, diese Werk­wohnung nicht errichtet habe.

Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsbeschwerde geltend, 1. die Gemeindebehörde sei an das s. 3t. getroffene Abkommen gebunden, wonach sie fragliche Wohnung gegen Errichtung einer anderen freigegeben habe. 2. sie habe, wenn auch nicht direkt, so doch indirekt, eine neue Wohnung, Werkwohnung, errichtet. Das M. E. A. faßt den Begriff errichten" zu eng. Es meint, daß damit lediglich der bauliche Begriff gemeint sei, während Zweck und Sinn der Bestimmung ist, daß diejenigen Wohn­

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räume, die der Zweckbestimmung als Werkwohnung zugeführt sind, von den Bestimmungen über die Inanspruchnahme für den allgemeinen Wohnungsmarkt ausgenommen werden sollten. Wie diese Räume der Zweckbestimmung als Werkwohnung zu­geführt worden sind, ist dann gleichgültig, wenn diese Zuführung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Daß dies hier geschehen ist, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Denn um Wohnräume zu schaffen was der Zweck der Wohnungs­mangelgesetzgebung ist hat Beschwerdeführerin s. 3t. eine neue Wohnung errichtet und dafür die Anerkennung und Ueber­assung der strittigen Wohnung als Werkwohnung erhalten. Eine derartige Vereinbarung, die ein Analogon in der Bestim­mung des Art. 14 Abs. 2 zit. hat, wenn man nicht sogar der An­sicht ist, daß diese Bestimmung überhaupt hier zutrifft, ist zweifellos an sich zulässig. Sie entspricht der erwähnten Ab­sicht des Gesetzes und ist zum mindesten insolange gültig, als nicht öffentliche Interessen durch sie verletzt werden. Eine solche Verlegung kann aber erst dann angenommen werden, wenn sich seit dem Abschluß der Vereinbarung z. B. die Wohnungsverhält­nisse in der Gemeinde oder die persönliche Verhältnisse des Be­schwerdeführers so grundstürzend geändert hätten, daß die öffent­lichen Interessen eine weitere Innehaltung der Vereinbarung verbieten. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen, ist nicht behauptet, noch viel weniger bewiesen. Die Gemeinde ist sonach noch an die Vereinbarung gebunden, wonach sie die strittige Wohnung freigegeben, als Werkwohnung anerkannt und dafür eine andere Wohnung für den Wohnungsmarkt erhalten hat.

Die Beschlagnahme ist also zu Unrecht erfolgt, sie war auf= zuheben und mit ihr der angefochtene Beschluß.( Beschl. des D. 2. G. Darmstadt 1 3. S. v. 27. Oft. 1924 23. 600-24.)

de Literarisches.

Die helle Nacht. Roman von Sophie Charlotte von Sell. 5. Aufl. Verlag von J. F. Steinkopf in Stuttgart. Geb. 4 M. Die helle Nacht. Kann man sich einen hübscheren Titel für einen schwedischen Sommerroman denken? Das ist ja die Zauberformel, die den Geist der nordischen Landschaft heraufbeschwört und alle Schäze schwärmerischer Träume und festlicher Andacht, die in nordischen Seelen schlummern, hebt. Aber noch kein Landsmann hat den glücklichen Einfall gehabt, einen Buchumschlag mit diesem magischen und heiligen Wort zu schmücken. Es war einer Aus Ausländerin beschert, uns darin zuvorzukommen

diesem Buch steigt uns wie Weihnachtsduft eine feine und liebe­volle Huldigung entgegen, die unserem Lande von einer Schrift­stellerin gebracht wird, die hier gewissermaßen ihre zweite Sei­mat gefunden hat.

In demselben Verlage erschien von S. Ch. von Sell noch die Ausgaben: Weggenossen. Die Sonne leuchtet über der Stadt Nife.

Frühjahrsmode heißt das Leitmotiv der neuen Nummer der ,, Eleganten Welt". An hundert zeichnerisch oder photographisch wiedergegebene Modelle illustrieren eindrucksvoll Art und Stil der kommenden Mode und geben einen umfassenden Begriff von den ideenreichen Plänen und phantasievollen Einfällen der Puhmacherateliers.

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