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Mittel für Instandsetzungen.

Der Abg. Hanry( D. Volksp.) hat in dieser Angelegenheit die nachstehende Anfrage an den Hessischen Landtag gerichtet: Anfrage, die Gewährung von Darlehen für die Instand­

segung von Althäusern betr.

Unterm 25. September 1924 hat das Ministerium für Ar­beit und Wirtschaft( M. A. M. 18 441) Mittel für die Instand­

N. B. Der für Nr. 19 dieser Zeitung vorgesehene Artikel, betrf. Einkommensteuer aus Grundbesig", mußte leider auch für diese Nummer wieder ausfallen, da bis heute vom Reichs­finanzministerium noch keine Richtlinien herausgegeben wurden. Der Artikel erscheint sofort nach Bekanntwerden der Besteue­rungsrichtlinien.

Das Recht der Wasserwerke, den­

setzung von Althäusern in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt. Hauseigentümern bei nicht rechtzeitiger Zahlung

Die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erbringt vor­aussichtlich einen Betrag, der über die veranschlagte Summe wesentlich hinausgeht. Gerade infolge dieser Steuer werden dem Hauseigentümer die Mittel entzogen, die ihm für die In­standhaltung seines Hauses unentbehrlich sind. Die Instand­setzungskosten reichen bekanntlich nicht aus, die laufenden Un­terhaltungskosten des Hauses zu decken. Für die Bornahme not­wendiger größerer Instandsetzungen fehlen dem Hausbesitzer mangels jeglicher Reserven die Mittel. Hierdurch unterbleiben meistens unbedingt notwendige Unterhaltungsarbeiten an Dach und Fach und die Folge ist der allmähliche Zerfall des Gebäudes und die Unbewohnbarkeit der den Witterungseinflüssen zunächst ausgesetzten Wohnungen. Aus diesem Grunde sind in den letzten Jahren zahlreiche Wohnungen unbewohnbar geworden und mußten geräumt werden. Diese Familien belasten den Neubau­markt, während in der Regel mit verhältnismäßig geringen Mitteln das Haus hätte instandgesetzt und die Wohnungen dem Wohnungsmarkt hätten erhalten werden können.

Die Erhaltung der Altwohnungen ist, weil wesentlich bil­liger, wirtschaftlicher als die Erstellung von Neubauten. Jeden­falls wäre es verkehrt, mit hohen Kosten neue Wohnungen zu erstellen, während ebensoviele Altwohnungen verfallen. Wohnungsnot wird dadurch nicht gesteuert.

Ich frage daher an:

Der

ob die hessische Regierung bereit ist, Mittel zu Darlehns­zwecken für die Erhaltung von Althäusern zur Verfügung zu stellen, bis zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen.

Herabsetzung der Sondersteuer

bei Faconwertbesteuerung".

Von Steuerberater K. Baum jr., Darmstadt. In allen Fällen. wo bei Geschäftshäusern eine Besteuerung des sog. Faconwertes vorliegt, muß die Frage eingehend ge= prüft werden, ob und wieweit eine Herabsetzung der Sonder­steuer möglich ist.

Eine allgemeine Berichtigung der Werte soll nach Mit­teilung des Reichsfinanzministeriums erst im Jahre 1926(!!) erfolgen.

Der Wert selbst kann also durch diese gesetzliche Fesselung bis dahin nicht reduziert werden aber eine Ermäßigung der Sondersteuer fann in gewissen Fällen erreicht werden.

Zu diesen Fällen zählen vor allen Dingen die Objekte. wo bei seinerzeitigem Kauf das bereits darin eingerichtete Geschäft, 3. B. Bäckerei, Schlosserei oder dergl. mitgekauft werden mußte, ohne daß diese Geschäfte im Kaufvertrag extra bewertet wurden.

Alle diese Fehler rächen sich jetzt bitter, zumal sämtliche Steuern von diesen Werten berechnet sind.

Lange Zeit sträubten sich die Finanzämter, auf Ermäßi­gungsanträge einzugehen, aber auf unermüdliches Drängen hin wurden in den letzten Wochen einige Fälle den Anträgen entsprechend entschieden.

Ganz besonders zu erwähnen ist allerdings, daß diejenigen Geschäftshäuser nicht berücksichtigt werden können, die sich in den Hauptverkehrsstraßen befinden und schon dadurch im Verhältnis zu gleichen Häusern in ruhigen Straßen einen mehr als vier­fachen Mietwert haben.

Allerdings gibt es auch bei diesen sog. Verkehrsstraßen­Häusern" Fälle, wo Uebersteuerungen vorliegen, die aber an Hand von Rentabilitätsberechnungen leicht ermittelt werden können.

des Wassergeldes die Wasserlieferung zu sperren. In einer Stadt besteht eine Druckwasserleitung, und durch Polizeiverordnung war den Eigentümern von Häusern an Straßen, welche an das Rohrnet angeschlossen sind, Anschluß­zwang vorgeschrieben worden. Während früher die Wasser­leitung ein städtisches Unternehmen war, trat später darin inso­fern eine Wenderung ein, als für den Betrieb der im übrigen im städtischen Eigentum verbleibenden Wasserwerke eine Ge­sellschaft m. b. H. gegründet wurde, die an die Grundbesitzer das Wasser auf Grund von Privatverträgen nach Maßgabe be= sonderer Bedingungen abgab In diesen war u. a. bestimmt, daß bei Nichtzahlung des Wassergeldes die Gesellschaft das Recht zur sofortigen Schließung der Anschlußleitung habe, und daß die Wiedereröffnung der Leitung nur nach Zahlung der ge­schuldeten Beträge einschließlich der durch Schließung und Deff­nung entstandenen Kosten erfolge. Als nun die Gesellschaft von diesem Recht einmal Gebrauch machte, drohte die zuständige Polizeibehörde der Gesellschaft für jede weitere wegen Zahlung von Wassergeld erfolgende Wassersperre im öffentlichen Ge­sundheits- und sicherheitspolizeilichen Interesse eine Zwangs­Strafe von 1500 M, außerdem Beseitigung der Sperre im Wege unmittelbaren Zwanges an.

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Die Gesellschaft erhob auf Aufhebung dieser Verfügung Klage gegen die Polizeibehörde, und sowohl der Bezirksaus­schuß wie auch das Preußische Oberverwaltungsgericht erkann= ten zu Gunsten der Gesellschaft. Daß durch die Absperrung des Wassers in großstädtischen Häusern, wie im vorliegenden Falle, die erheblichsten Mißstände und Gefahren, und zwar binnen fürzester Frist, hervortreten können. und daß es gemäß§ 10, Tit. 17, TI. 2 Allg. Landrechts Aufgabe der Polizei ist, ge­gebenenfalls unverzüglich für Abstellung dieser Mißstände Sorge zu tragen, kann einem Zweifel nicht unterliegen, so äußerte sich der Gerichtshof. Besonders feuerpolizeiliche und gesundheits­polizeiliche Interessen fordern dies dringend. Es fragt sich nur, in welcher Weise und gegen wen die Polizei gegebenenfalls vor­zugehen hat. Im allgemeinen wird die Behörde sich nur an den einzelnen Wasserabnehmer halten und ihn zwingen können, durch Zahlung des rückständigen Wassergeldes zu bewirken, daß Nun fann es aller: die Sperrung wieder aufgehoben wird. dings vorkommen, daß der Hauseigentümer oder der sonst Ver­pflichtete nicht erreichbar oder nicht zahlungspflichtig ist. In diesem Falle ist die Polizei zur Beseitigung des Notstandes und zur Abwendung der hervorgetretenen Gefahren ausnahms= weise befugt, von dem Unternehmer des Wasserwerks zu ver­langen, daß er dem einzelnen Abnehmer das erforderliche Was­ser ohne Rücksicht auf die Zahlung des Wassergeldes liefere. Es darf sich dabei immer nur um eine vorläufige Ver= fügung handeln, die nur so lange aufrechterhalten werden kann, als es der Polizei nicht gelingt, den Notstand auf andere Weise zu beseitigen, insbesondere durch Anwendung von Zwang, das Wassergeld zu bezahlen. Dieser vorläufige Charakter der Verfügung muß in dieser selbst zum Ausdruck gebracht werden. Hieraus ergibt sich dann weiter zunächst, daß die Polizei erst dann den Unternehmer in Anspruch nehmen kann, wenn sie gegen den Wasserentnehmer vergeblich vorgegangen ist, oder wenn sich ergibt, daß ein Vorgehen gegen ihn fruchtlos sein oder zu spät kommen würde.

Unter solchen Erwägungen kommt man zu dem Schluß, daß es nur von Fall zu Fall möglich ist, festzustellen, ob ein Vor­gehen gegen den Wasserwerksunternehmer notwendig und ge­rechtfertigt ist, und daß die Polizei daher nicht befugt ist, ganz allgemein die Absperrung der Wasserleitung bei Nichtzahlung

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