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möge ihres Selbstverwaltungsrechtes solche Beschlüsse mit bindender Wirkung für alle Innungsmitglieder fassen kann, so­fern die Fachzeitung den gemeinsamen berufsständischen, fach­lichen und wirtschaftlichen Belangen des Gewerbes und seiner einzelnen Fachgruppen Rechnung trägt. Der Vorgang ist kurz folgender:

Die Gruppe der Haarformer innerhalb der Friseurinnung Augsburg hatte sich geweigert, den Innungsbeitrag, in dem der Bezugspreis des Fachorganes( Süddeutsche Friseurpost", München) enthalten war, ganz zu bezahlen, unter Hinweis darauf, daß die Friseurpost" die Interessen der Haarformer nicht genügend pflege. Der Stadtrat Augsburg hatte sich ent­sprechend dem Gutachten der Handwerkskammer auf den Stand­punkt gestellt, daß das Friseurgewerbe in Augsburg technisch und wirtschaftlich als einheitlich anzusehen sei, und daß die In­nung berechtigt sei, durch ordnungsmäßigen Innungsbeschluß ihren Mitgliedern den Pflichtbezug einer Fachzeitung aufzuer­legen und auch den Bezugspreis der Zeitung in den Innungs­beitrag einzurechnen. Auf die Beschwerde der Haarformer­gruppe hin stellte sich die Regierung von Schwaben und Neu­burg, Kammer des Innern, auf den entgegengesetzten Stand­punkt. Wenn sie auch grundsätzlich das Recht der Innungen, ihren Mitgliedern den Pflichtbezug von Fachzeitungen aufzuer­legen, nicht bestritt, so glaubte sie doch, in dem vorliegenden Falle der Beschwerde der Haarformer stattgeben zu müssen, weil an­geblich die fragliche Fachzeitung die Sonderinteressen der Haar­formergruppe nicht genügend berücksichtige. Die Friseurin­rung hat daraufhin Einspruch beim Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe eingelegt, worauf die nach­stehend im Wortlaut mitgeteilte Entschließung ergangen ist:

,, Die in der Regierungsentschließung vom 24. November 1924 Nr. VII 7768 getroffene Entscheidung ist nach§ 96 Abs. 7 G. O. ungültig. Die Beschwerde der Pflichtinnung der Friseure Augsburgs wird daher kostenfällig zurück­gewiesen.

Sollte die Jnnung in neuerlicher Beschlußfassung an der Einführung des Pflichtbezuges einer Fachzeitschrift fest= halten, so hätten die Aufsichtsbehörden bei Würdigung einer etwaigen Beschwerde davon auszugehen, daß das Friseurgewerbe technisch und wirtschaftlich auch das Haar­formen" umfaßt und bei der Einheit des Gewerbes die Jn­nung befugt ist, kraft ihres Selbstverwaltungsrechtes für ihre Mitglieder eine Fachzeitung zu halten, die den ge= meinsamen berufsständischen, fachlichen und wirtschaft­lichen Belangen des Gewerbes und seiner einzelnen Fach­gruppen Rechnung trägt."

Lokales.

Erhebung über Stellenlosigkeit der Angestellten

am 16. Juli 1925.

Dem Reichstag liegt ein Ausschußantrag vor, die Reichs­regierung zu ersuchen, mit Rücksicht auf die katastrophalen Ver­hältnisse auf dem Arbeitsmarkt der Angestellten eine Erhebung zu veranstalten, aus der die Zahl der stellenlosen Angestellten, gegliedert nach Berufsart, Geschlecht, Lebensalter, Berufsalter, Familienstand und Dauer der Stellenlosigkeit hervorgeht. Tag der Eehebung, deren Durchführung der Reichsarbeitsverwaltung obliegt, ist der 16. Juli 1925. Sie soll in der Weise vor sich gehen, daß an dem genannten Stichtage jeder bei einem öffent­fichen Arbeitsnachweis oder bei einem Angestelltenverband ge= meldeten stellenlose Angestellte einen bei den vorgenannten Stel­Ten erhältlichen Fragebogen persönlich ausfüllt. Wer im ein­zelnen von der Erhebung erfaßt werden soll, und wie die Aus= füllung des Fragebogens vorzunehmen ist, ergibt sich aus den auf dem Fragebogen befindlichen Erläuterungen. Die auf dem Fragebogen verlangten Angaben sollen nicht für Zwecke der Steuer, der Erwerbslosenfürsorgekontrolle oder ähnliche, außer= halb des Erhebungszieles liegenden Zwecke ausgewertet werden. Es liegt im Interesse auch derjenigen stellenlosen Angestellten, welche weder bei einem öffentlichen Arbeitsnachweis, noch bei

einem Angestelltenverband eingetragen sind, sich an der Er­hebung zu beteiligen und zu diesem Zwecke unter Vorlage von Ausweispapieren über ihre Angestellteneigenschaft und ihre Stellenlosigkeit am 16. Juli bei dem öffentlichen Arbeitsnach­weis ihres Wohnorts oder Aufenthaltsortes einen Fragebogen in Empfang zu nehmen und nach Ausfüllung dort wieder ab= zuliefern.

Bostschalterverkehr. Zur glatten und raschen Abfertigung an den Postschaltern kann das Publikum im eigenen Interesse viel beitragen, wenn es die nachstehenden Regeln beachtet: 1. Wähle für deine Postgeschäfte möglichst nicht die Hauptver­kehrsstunden. 2. Klebe auf alle freizumachenden Sendungen die Marken vor der Einlieferung auf, wozu du bei Briefsen­dungen, Postanweisungen und Zahlkarten verpflichtet bist. 3. Schreibe zu Wert- und Einschreibsendungen einen Einliefe= zungsschein mit Tinte vorher aus. 4. Halte das Geld ab­gezählt bereit. Lege bei gleichzeitiger Ein- oder Auszahlung von drei und mehr Postanweisungs- und Zahlkartenbeträgen sowie beim Einkauf von drei oder mehr verschiedenen Sorten von Wertzeichen eine aufgerechnete Zusammenstellung der zu zah= lenden Beträge vor. 5. Benuge bei eigenem stärkeren Verkehr die besonderen Einrichtungen( Posteinlieferungsbücher und -verzeichnisse, Selbstvorbereitung von Paketen und Einschreto= briefen).

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Notiz.

Bei der Prüfung der Maschinen für die Landwirtschaft er= hielt die Motorenfabrik Deutz Aktiengesellschaft, Köln- Deutz, für ihre Motoren- Bauart MA die Große Medaille der Land­wirtschaftskammer für die Rheinprovinz. Bei der Prüfung wurde hervorgehoben, daß der Motor die geeignete Maschine des Landwirtes sei im Hinblick auf die einfache Bedienung, leichte Aufstellungsmöglichkeit, wirtschaftliche Arbet und nedrigen An­schaffungspreis.

I. Internationale

Arbeiter Olympiade

im

Stadion Frankfurt a. M. 24. bis 28. Juli

aus 19 Staaten

80 000 Mitwirkende Zwei grosse Festzüge

Wettkämpfe und Spiele aller Art Ruderregatta und Lampionschwimmen Massenreigen von 1200 Radfahrern Lebendes Schachspiel in historischen Kostümen

Festspiel im Stadion, 1000 Mitwirkende Trommelschlag von 4000 Spielleuten Entscheidungs- Fussballspiel über die Olympiade- Meisterschaft

MAIN BELEUCHTUNG